München Klinik und MÜNCHENSTIFT: Volksbegehren-Sondereintragungsstellen einrichten
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider und Tobias Ruff (ÖDP) vom 18.2.2019
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen, dass „die Städtische Klinikum München GmbH und die MÜNCHENSTIFT GmbH gebeten werden, in ihren Häusern während der Eintragungszeiträume von Volksbegehren in Abstimmung mit den örtlichen Bezirksinspektionen Sondereintragungsstellen einzurichten und die Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner darüber zu informieren.“
Diese Angelegenheit betrifft vor allem das operative Geschäft der MÜNCHENSTIFT GmbH sowie der Städtisches Klinikum München GmbH (München Klinik) und fällt nicht in die satzungsgemäße Zuständigkeit der durch den Stadtrat vertretenen Gesellschafterin und somit des Oberbürgermeisters.
Nachdem das Sozialreferat die Federführung für diesen Antrag erhalten hat, möchte ich Ihr Anliegen vom 18.2.2019 aber gerne wie folgt per Brief und in Abstimmung mit der MÜNCHENSTIFT GmbH, der Stadtkämmerei als Betreuungsreferat der Städtisches Klinikum München GmbH (München Klinik) sowie dem Kreisverwaltungsreferat beantworten:
Das Kreisverwaltungsreferat, Wahlamt, teilte uns mit, dass sich die Einrichtung von Sondereintragungsstellen im Rahmen eines Volksbegehrens nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Landeswahlordnung richtet.
Gemäß dem Gesetzeswortlaut muss den stimmberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden und die in keinem der allgemeinen Eintragungsräume erscheinen können und auch keine Hilfsperson nach Art. 69 Abs. 3 Satz 3 Landeswahlgesetz mit der Eintragung beauftragen wollen, Gelegenheit zur Eintragung gegeben werden.
Deshalb werden bei der Durchführung von Volksbegehren rechtzeitig vorab alle entsprechenden Einrichtungen durch das Wahlamt angeschrieben und gebeten, ihren Bedarf zu ermitteln und ggf. anzumelden. Besteht ein Bedarf, wird für ein zu vereinbarendes Zeitfenster im zweiwöchigen Eintragungszeitraum eine Sondereintragungsstelle für die stimmberechtigtenBewohnerinnen und Bewohner und ggf. für die dort gemeldeten Beschäftigten bereitgestellt.
Eintragungsberechtigt sind allerdings nur im Wählerverzeichnis für die Einrichtung erfasste Bürgerinnen und Bürger. Jede andere stimmberechtigte Person, die sich dann in der Sondereintragungsstelle für ein Volksbegehren eintragen möchte, benötigt dafür einen gesonderten, vorher bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes zu beantragenden Eintragungsschein.
Bei Kliniken wird mangels dort mit Hauptwohnsitz gemeldeter Personen, die im Wählerverzeichnis verzeichnet sein können, regelmäßig auf die Einrichtung einer Sondereintragungsstelle verzichtet, da es dafür kein Wählerverzeichnis gibt und alle Eintragungswilligen vorher einen entsprechenden Eintragungsschein beantragen müssten.
Für die eventuelle Eintragung von Personen mit Eintragungsschein besteht in Kliniken regelmäßig aber kein Bedarf, da die Aufenthaltsdauer meist nicht über einen so langen Zeitraum hinausreicht, dass zwischen Zulassung des Volksbegehrens, Anlegung des Wählerverzeichnisses (am 42. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist) und dem Zeitraum der zweiwöchigen Eintragungsfrist selbst, ein Antrag auf einen Eintragungsschein für die Eintragung in dem kurzen Zeitfenster der Sondereintragungsstelle sinnvoll erscheint. Die potenziellen Wählerinnen und Wähler müssten dafür bereits Wochen vorher wissen, dass sie an diesem Tag noch in der Klinik sind und die Eintragungsstelle nutzen können.
Die Leitungen der Häuser der MÜNCHENSTIFT GmbH verzichteten bei dem letzten Volksbegehren auf die Beantragung von Sondereintragungsstellen, da sich für sie die Frage stellte, ob derartige Stellen ausreichend in Anspruch genommen werden. Bis zu 70% der Bewohnerinnen und Bewohner sind dementiell verändert und deswegen ist für die meisten dieser hochbetagten, pflegebedürftigen Menschen die Teilnahme an einem Volksbegehren leider nicht mehr möglich.
Um aber den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtungen der MÜN-CHENSTIFT GmbH die Teilnahme an Volksabstimmungen zu gewährleisten, werden die Hausleitungen künftig den Bedarf ermitteln und soweit möglich Sondereintragungsstellen bei den örtlichen Bezirksinspektionen beantragen.
Das Wahlamt wird dann bei einem entsprechenden Antrag selbstverständlich die gewünschten Sondereintragungsstellen einrichten.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein, und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.