Kann die Münchenzulage willkürlich erhöht werden?
Antrag Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer (Fraktion FDP – HUT) vom 06.05.2019
Antwort Dr. Alexander Dietrich, Personal- und Organisationsreferent:
Auf Ihre Anfrage vom 7.5.2019 nehme ich Bezug. Sie haben folgenden Sachverhalt vorausgeschickt:
„Die Not der SPD führt derzeit dazu, möglichst an viele Menschen Geld aus Steuermitteln zu verteilen. Die Zulage, die rund 50 Prozent der Beschäftigten der Stadt erhalten, ist sicher ein wichtiger und auch sinnvoller Beitrag, die höheren Kosten in München zu tragen. Unserer Kenntnis nach, war die Höhe der Zulage nicht willkürlich gewählt, sondern Ergebnis von Berechnungen der höheren Lebenshaltungskosten in München. Die nun vom Oberbürgermeister auf der 1. Mai-Gewerkschaftsveranstaltung verkündete Verdoppelung der Münchenzulage, erscheint uns doch sehr als verzweifelter Versuch, die Gewerkschaftsklientel zu bedienen.“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wurde, als 1990 die Münchenzulage eingeführt und später erhöht wurde, die Höhe der Zulage durch statistische Angaben über Lebenshaltungskosten in München berechnet und damit begründet oder legte man die Höhe willkürlich fest?
Antwort:
Einen ersten Vorstoß zur Einführung einer Münchenzulage unternahm die Landeshauptstadt München bereits Ende 1989 mit dem Ziel, eine Zulage zwischen 100,00 Deutsche Mark und 300,00 Deutsche Mark monatlich zahlen zu wollen, um notwendiges Personal überhaupt noch rekrutieren zu können. Beabsichtigt war, dies durch Abschluss eines Tarifvertrages rechtlich abzusichern. Die Bemühungen der Landeshauptstadt München haben überregionale Beachtung gefunden.
Das Bundesinnenministerium hatte seinerzeit angekündigt, in den Ballungsräumen München, Stuttgart, Frankfurt, Düsseldorf und Hamburg für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A10 eine Zulage in Höhe von 140,00 Deutsche Mark monatlich zuzüglich 40,00 Deutsche Mark Kinderbetrag zahlen zu wollen. Diese Größenordnung war Grundlagefür die dann folgenden Tarifverhandlungen der Landeshauptstadt München mit der Gewerkschaft (ÖTV). Dass das Bundesinnenministerium statistische Daten aus den betroffenen Regionen zu Grunde gelegt hat, ist wegen der Diversität eher unwahrscheinlich.
Frage 2:
Wenn eine willkürliche Festlegung nicht erfolgt oder möglich ist, wie kann nun eine Verdoppelung seit der letzten Erhöhung begründet werden?
Antwort:
Veränderungen der städtischen Münchenzulage (derzeit örtliche Tarifvereinbarung A 35) sind nur im Wege von Tarifverhandlungen möglich. Mit welchen Forderungen bzw. Angeboten entsprechende Verhandlungen
angestrebt werden, ist von den Tarifvertragsparteien zu bewerten und zu entscheiden. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten ist diesbezüglich allerdings nur ein Aspekt, ein weiterer ist die Konkurrenzfähigkeit auf dem regionalen Arbeitsmarkt.
Den tariflichen Regelungen folgend hat auch der Freistaat Bayern 1990 für den Bereich der Beamtinnen und Beamten eine Rechtsgrundlage für eine ergänzende Fürsorgeleistung zum Ausgleich der außerordentlich hohen Lebenshaltungskosten (sog. München- bzw. Ballungsraumzulage) geschaffen. Für diese seither unverändert gewährte Zulage wurde vom Bayerischen Landtag im Juli 2015 die Dynamisierung sowie mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2018 eine signifikante Erhöhung beschlossen.
Frage 3:
Wie soll gewährleistet werden, dass im Übergang der Tarifentgelte (E9 bis E11/12) keine Nivellierung erfolgt?
Antwort:
Durch den Vorstoß des Herrn Oberbürgermeisters und die darauf eingebrachten Stadtratsanträge „Wer viel für München leistet, muss sich München auch leisten können: Die Münchenzulage verdoppeln!“ und „Verdoppelung der Münchenzulage – Höhere Einkommensstufen gerecht anpassen!“ wurde die Verwaltung bereits beauftragt, die Vorschläge der München SPD-Stadtratsfraktion und der Stadtratsfraktion Die Grünen – rosa liste hinsichtlich der Regelungen zur München- bzw. Ballungsraumzulage umzusetzen.
Eine entsprechende Beschlussvorlage wurde erarbeitet (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 15056), darin wird ein Modell vorgeschlagen, welches die Schnittstellenproblematik berücksichtigt.
Frage 4:
Sollen andere Vergünstigungen, beispielsweise eine städtische Wohnung zu deutlich geringeren Konditionen, berücksichtigt werden bzw. bei Nichtvorhandensein eine höhere Zulage gewährt werden?
Antwort:
Zulässig ist die Gewährung von „Vergünstigungen“ an Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nur im Rahmen der tarif- bzw. beamtenrechtlichen Regelungen. Für die Landeshauptstadt München ist dabei das sog. Besserstellungsverbot (vgl. Art. 91 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Bayerisches Besoldungsgesetz) zu beachten, wonach grundsätzlich keine Leistungen über den Rahmen dessen, was der Freistaat seinen Beschäftigten zukommen lässt, gewährt werden dürfen, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht.
Die städtische Münchenzulage ist tarifvertraglich geregelt (örtliche Tarifvereinbarung A35). Anrechnungsvorschriften zu anderen Leistungen sind bei der städtischen Münchenzulage nicht tarifiert. Auch die staatlichen Regelungen (TV-EL , Art. 94 Bayerisches Besoldungsgesetz) sehen dies nicht vo r.
Die Münchenzulage dient dem Ausgleich der hohen Lebenshaltungskosten in München und wirkt damit gleichzeitig auch als nicht mehr wegzudenkendes Instrument der Personalgewinnung und -sicherung. Zwar ist es unstrittig, dass die Lebenshaltungskosten in München in erheblicher Weise von den hohen Mieten mitverursacht sind, eine Reduzierung der Ausgleichsfunktion der Münchenzulage nur auf die Wohnkosten würde allerdings zu kurz greifen, da damit alle anderen im Durchschnitt höheren Lebenshaltungskosten ausgeblendet würden.
Zusätzlich zur Münchenzulage, als ein wichtiger Baustein, spielt natürlich die Wohnungsvermittlung eine gewichtige Rolle, um den exorbitant hohen Wohnkosten in München Rechnung zu tragen. Neben den bestehenden Möglichkeiten, die sich aus der engen Zusammenarbeit der Landeshauptstadt mit ihren Wohnungsgesellschaften GWG und GEWOFAG ergeben,
wird dabei die Förderung von Werkswohnungen ebenso geprüft wie eine Beteiligung an Genossenschaftsprojekten, die Gewinnung privater Vermieter oder die Kooperation mit dem Freistaat oder den Umlandgemeinden. Eine Definition, mit der sich ein eventueller Wohnvorteil für die bzw. den Einzelnen monetär, also auf die Münchenzulage anrechenbar, ausdrücken ließe, ist wegen der vielfältigen Formen der Wohnungsförderung kaum möglich. Die Berücksichtigung individueller Verhältnisse wirft die Frage auf, an welchen konkreten Parametern eine adäquate finanzielle Entlastung durch andere Leistungen als die Münchenzulage festgemacht werdensollte. Es ist schon fraglich, ob sich überhaupt eindeutige und abgrenzbare Kriterien finden lassen würden, bei denen für alle berechtigten Beschäftigten das gleiche Förder- bzw. Vergünstigungsvolumen gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund ist es zudem schwer vorstellbar, wie dies tarifvertraglich im Konsens geregelt werden könnte.
Der mit der Einführung von Anrechnungsvorschriften zusätzlich verbundene Verwaltungsaufwand (evtl. Veränderungen wären fortlaufend zu überwachen und müssten ggf. nachvollzogen werden z.B. bei Mietanpassungen) stände in keinem Verhältnis zur gezahlten Leistung. Der Gesetzgeber und die Tarifpartner haben sich aus gutem Grund darauf beschränkt, allein den konkreten Wohnort, nicht aber die Art der Wohnung zum Maßstab der Anspruchsberechtigung zu machen.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist. Zudem nehme ich auf die Beschlussvorlagen im Verwaltungs- und Personalausschuss vom 6.6.2019 sowie in der Vollversammlung vom 26.6.2019 Bezug.