Erschlichene Einbürgerungen: Ein Thema in München?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 30.4.2019
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
In Ihrer Anfrage führen Sie folgendes aus:
„Eine zweifelsfrei geklärte Identität ist nach geltender Gesetzeslage in Deutschland Voraussetzung für eine Einbürgerung. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass Ausländer eingebürgert werden, die keine oder falsche Papiere vorgelegt haben. Tatsächlich haben – nach Angaben des Bundesinnenministeriums – in den letzten zehn Jahren mehr als 300 Eingebürgerte ihre deutsche Staatsangehörigkeit wegen Täuschung, Bestechung oder falscher Angaben später wieder verloren. Gesetzliche Grundlage dafür ist (seit Februar 2009), dass eine Einbürgerung in den ersten fünf Jahren wieder rückgängig gemacht werden kann, wenn sich herausstellt, daß der Ein- bürgerungsakt ‚durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden‘ ist. Laut Bundesinnenministerium erhalten die Behörden – wenn überhaupt – von der Täuschung oftmals nur Kenntnis, weil Eingebürgerte nach Ablauf der fünf Jahre selbst um eine Berichtigung ihrer Identität nachsuchen, etwa um Dokumente für eine Eheschließung vorlegen zu können. Dieser Umstand unterstreicht, wie wichtig Identitätsüberprüfungen durch die Kreisverwaltungsbehörden sind, um z.B. Identitätstäuschungen und auf ihrer Grundlage erschlichene Einbürgerungen nachweisen und erforderlichenfalls Konsequenzen ziehen zu können. – Es stellen sich Fragen.“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Frage 1:
Inwieweit überprüft die Münchner Ausländerbehörde die Angaben von Asylbewerbern nochmals auf etwaige Falschangaben, zum Beispiel in Form von Rückfragen ?
Antwort:
Zwingende Voraussetzung für eine Einbürgerung ist unter anderem, dass die Identität der Einbürgerungsbewerberin oder des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist. Die Einbürgerungsstelle prüft die Identität daher in jedem Einzelfall und damit auch bei Personen, die als Asylbewerberin oder Asylbewerber nach Deutschland gekommen sind, im Rahmen der gesetzlichen und ministeriellen Vorgaben äußerst sorgfältig.
Frage 2:
Wie viele Fälle von Identitätstäuschungen durch Ausländer sind in der Landeshauptstadt München in den letzten Jahren bekannt geworden ? Worauf bezogen sich die falschen Angaben dabei – Nationalität, Glauben, Geburtsdatum, Ehen, Kinder etc.?
Antwort:
Hierzu wird keine Statistik geführt. Soweit unrichtige Angaben bekannt werden, betreffen diese meist den Namen und die Geburtsdaten und in wenigen Fällen auch die Staatsangehörigkeit.
Frage 3:
Inwieweit zogen die Münchner Kreisverwaltungs-/Ausländerbehörden Konsequenzen aus erkannten Identitätstäuschungen durch Ausländer, indem z.B. die vollzogenen Einbürgerungen wieder rückgängig gemacht wurden?
Antwort:
§ 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) setzt für eine Einbürgerung grundsätzlich voraus, dass sich eine Einbürgerungsbewerberin oder ein Einbürgerungsbewerber seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet aufhält. Die Einbürgerungsstelle berücksichtigt Zeiträume, in denen eine Einbürgerungsbewerberin oder ein Einbürgerungsbewerber unter falscher Identität im Bundesgebiet gelebt hat, bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltszeiten im Rahmen des rechtlich Möglichen regelmäßig nicht und lehnt den Einbürgerungsantrag ab. Fälle von Identitätstäuschungen zeigt die Einbürgerungsstelle konsequent bei den Strafverfolgungsbehörden an. Erfährt die Einbürgerungsstelle nach einer vollzogenen Einbürgerung von einer Identitätstäuschung, prüft sie außerdem, ob sie die Einbürgerungsentscheidung gemäß § 35 StAG zurücknehmen kann. Die Einbürgerungsstelle hat in den letzten Jahren drei Einbürgerungen aufgrund einer voran gegangenen Identitätstäuschung zurück genommen. Diese niedrige Fallzahl ist auch darauf zurückführen, dass die Einbürgerungsstelle die Identität einer Einbürgerungsbewerberin oder eines Einbürgerungsbewerbers bereits im Vorfeld der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag äußerst sorgfältig überprüft.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.