Schülertransport vom Förderzentrum in die Heilpädagogische Tagesstätte
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Beatrix Burkhardt, Thomas Schmid und Dorothea Wiepcke (CSU-Fraktion) vom 14.5.2019
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 14.5.2019 führen Sie Folgendes aus:
Laut Elternbeschwerden soll die Beförderung der Schulkinder von der Schule in den Hort ab dem Schuljahr 2019/2020 eingestellt werden. Das betrifft Kinder mit einer Behinderung, die bisher vom Förderzentrum in die Heilpädagogische Tagesstätte (HPT) gebracht wurden besonders stark. Alle Kinder, die nicht selbständig den Weg von der Schule zur HPT bewältigen können, sind dann auf die Hilfe der Eltern angewiesen. Für diese, ist es aber oft unmöglich, in den Mittagsstunden den Transport zu leisten.
Zu den, in Ihrer Anfrage vom 14.5.2019 gestellten Fragen, nehmen das Sozialreferat und das Referat für Bildung und Sport im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Warum wird der bewährte Transport der Kinder mit Behinderung eingestellt?
Antwort des Sozialreferates:
Für Schulkinder mit (drohender) seelischer Behinderung, die eine Heilpädagogische Tagesstätte (HPT) oder einen Integrationshort im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII besuchen, werden bei entsprechendem Bedarf die, in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten übernommen. Dies betrifft die Wegstrecken zwischen Schule und HPT/ Integrationshort sowie zwischen HPT/Integrationshort und Wohnung des Kindes.
Das Sozialreferat hat diese langjährig bestehende Regelung weder aktuell zum Nachteil der Familien geändert, noch sind hier Einschränkungen irgendeiner Art geplant.
Für Kinder, die in die Zuständigkeit des Bezirks fallen, teilte der Bezirk Oberbayern auf Anfrage hin mit: „Für Schülerinnen und Schüler mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung oder ggf. Mehrfachbehinderung an geeigneten Förderzentren ist der Bezirk Oberbayern für die Fahrtkostenvon der Schule in die entsprechende geeignete HPT oder in einen Hort mit entsprechendem Integrationsplatz und jeweils von dort nach Hause zuständig. Diese Fahrtkosten können von uns übernommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt werden. Diese wurden in einem Kriterienkatalog 2010 vom Bezirk Oberbayern festgelegt und damals den Wohlfahrtverbänden kommuniziert.
Durch den Bezirk Oberbayern wurden keine Änderungen angestoßen und es sind auch derzeit keine geplant.“
Frage 2:
Ist dem Referat für Bildung und Sport bewusst, welche Probleme dadurch gerade für Kinder mit Behinderung entstehen?
Antwort des Referates für Bildung und Sport:
Zunächst wird vorausgeschickt, dass das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) sowie die Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) einen möglichen Anspruch zum Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule regelt.
Die Landeshauptstadt München ist als Aufgabenträgerin verpflichtet, für alle berechtigten Schülerinnen und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Landeshauptstadt München haben, die Kostenfreiheit des Schulwegs sicherzustellen.
Das Gesetz umfasst die notwendige Beförderung aller Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg von zu Hause und zurück.
Fahrtkosten zu einem Hort oder zu einer Kindertagesstätte sind hiervon nicht erfasst. Sollten also tatsächlich Horte oder Kindergärten angefahren werden, würde dies dem gesetzlichen Rahmen nicht mehr entsprechen und wäre demzufolge dann nicht mehr vom Freistaat Bayern zuschussfähig.
In der Vergangenheit wurden – immer unter der Prämisse, dass die Pflichtbeförderung Vorrang hat und diese nicht beeinträchtigt wird – trotzdem freie Bus- oder Taxikapazitäten wohlwollend vergeben, sodass Kinder für eine Teilstrecke zu einem auf der Fahrtroute gelegenen Hort bzw. Kindergarten mit befördert werden konnten. Die Teilstrecke bezog sich dabei immer auf den Weg von der Schule zur nächstgelegenen Schulbushaltestelle des Hortes. Die dann anfallende Restwegstrecke war dann von den Schülerinnen und Schüler eigenständig und in eigener Verantwortung zurückzulegen. Die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten war eine zwingende Voraussetzung für eine mögliche Mitnahme.Aufgrund der Anzahl an einsetzbaren und verfügbaren Schulbussen und Taxis wurde bereits zum Schuljahresbeginn den Schulen gegenüber kommuniziert, dass eine freiwillige Mitnahme zunehmend auf Schwierigkeiten stößt und nicht beibehalten werden kann.
Grundsätzlich kann die Landeshauptstadt München als zuständiger Aufgabenträger auf freiwilliger Basis Fahrtkosten, die von den gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht erfasst sind, übernehmen. In der Schülerbeförderung werden grundsätzlich nur die notwendigen Fahrten im Sinne des SchKfrG übernommen. Sollte sich die Stadt als Aufgabenträger dazu entschließen, Ausnahmen zuzulassen, so ist zu erwarten, dass auch für andere Sonderfälle die freiwillige Übernahme der Fahrtkosten gefordert wird und so der Kreis der Anspruchsberechtigen in einem nicht überschaubaren Umfang zunimmt und die daraus resultierenden Kosten unkalkulierbar hoch werden.
Zudem ist zu beachten, dass der Freistaat Bayern den Kommunen im Rahmen des Vollzuges des SchKfrG pauschalierte Zuwendungen in Höhe von ca. 60 Prozent der Gesamtkosten gewährt. Freiwillige Leistungen der Kommunen, außerhalb der gesetzlichen Festlegungen müssen durch diese zu 100 Prozent selber getragen werden. Die freiwilligen Leistungen sind nicht zuweisungsfähig. Der Freistaat Bayern hat hierzu bisher folgende Postition eingenommen: Die Kostenfreiheit des Schulwegs sei kein verfassungsrechtlicher Anspruch. Die öffentliche Schülerbeförderung sei gestaltet als eine Art Grundversorgung, um jeder Schülerin bzw. jedem Schüler eine ihren bzw. seine Anlagen und Fähigkeiten entsprechende schulische Ausbildung zu gewährleisten, ohne dass dies an einem fehlenden Beförderungsnetz oder den Kosten scheitere. Der Staat sei aber nicht verpflichtet und könne dies auch gar nicht leisten, im Wege einer Rundumversorgung für alle individuellen Härten und Lebensentscheidungen spezielle Hilfen zur Schülerbeförderung bereitzustellen.
Frage 3:
Welche notwendigen Alternativen kann das Referat aufzeigen?
Antwort des Sozialreferates und des Referates für Bildung und Sport:
Alternativlösungen sind für die Fahrten behinderter Kinder vom Förderzentrum in die Heilpädagogische Tagesstätte nicht angezeigt, da diese über die Eingliederungshilfe durch das Stadtjugendamt, bzw. den Bezirk Oberbayern weiterhin sichergestellt werden.
Hinsichtlich der Fahrten vom Förderzentrum in (reguläre) Kindertagesstätten könnte ein Modellprojekt des Staatsministeriums für Familie,Arbeit und Soziales eine Lösungsmöglichkeit bieten („Bedarfsermittlung KITA-Busse“), welches dem Referat für Bilder und Sport (RBS) Ende April bekannt wurde. Darin wird erläutert, dass im Koalitionsvertrag als Kooperation von Freistaat und Kommunen die Einrichtung von Kita-Bussen, die den Transport der Kinder von und zur KITA übernehmen, vereinbart wurde. Für dieses Modellprojekt sind zunächst Nürnberg, München und Augsburg vorgesehen, dazu werden finanzielle Mittel bereitgestellt.
Das RBS hat im Rahmen dieses Modellprojekts die Beförderung dieser Kinder angemeldet. Die Beförderung dieser Kinder erhält vom RBS eine hohe Priorität, es wird jedoch um Verständnis gebeten, dass im Vorgriff auf eine Entscheidung des Freistaats gegenwärtig noch keine abschließende Aussage möglich ist.
Ich hoffe, dass Ihre Anfrage hiermit hinreichend beantwortet wurde.