Ladeinfrastruktur ausweiten 1 – Ladepunkte für private Haushalte
Antrag Stadtrats-Mitglieder Ulrike Boesser, Horst Lischka, Heide Rieke, Jens Röver und Klaus Peter Rupp (SPD-Fraktion) vom 15.3.2018
Antwort Stephanie Jacobs, Referentin für Gesundheit und Umwelt:
Zu Ihrem Antrag vom 15.3.2018 teilen wir Ihnen mit, dass Ihrem Anliegen bereits durch das Förderprogramm „München emobil“ und mit dem Beschluss vom 27.11.2018 „Anpassung der Förderrichtlinie Elektromobilität und der Förderrichtlinie E-Taxi (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 12658) entsprochen wurde. Mit der Änderung der Förderrichtlinie zum 1.1.2019 werden Ihre Antragspunkte im Kern umgesetzt. Für die gewährte Fristverlängerung möchten wir uns ausdrücklich bedanken.
In Ihrem Antrag vom 15.3.2018 beantragen Sie die Erstellung eines Konzeptes für zusätzliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge in Mehrfamilienhäusern. Des Weiteren bitten Sie um Ausweitung der Förderung von privater Ladeinfrastruktur hinsichtlich Lademanagement und elektrischen Vorrüstungen. Darüber hinaus bitten Sie bei der Erarbeitung des Förderkonzeptes um enge Abstimmung mit der SWM GmbH.
Der Antrag wird damit begründet, dass für die Verbesserung der Luftreinhaltung in der Landeshauptstadt München ein starkes Wachstum der individuellen Elektromobilität unverzichtbar sei. Die Landeshauptstadt München finanziere derzeit den Ausbau von Ladeinfrastruktur auf öffentlichem Grund sowie auf Privatgrund. Die Abwicklung bei Genossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften und anderen privaten Haushalten in Miethäusern erscheine hier recht aufwendig, daher sei in diesem Punkt ein neues vereinfachtes Verfahren erforderlich
Weiter solle das Lademanagement das gesteuerte Laden von mehreren Fahrzeugen ermöglichen, um somit die Errichtung eines neuen Hausanschlusses zu vermeiden. Auch die Errichtung von Stromschienen solle ermöglichen, dass die einzelnen Ladepunkte mit gesonderten Zählern aufgesetzt werden.
Des Weiteren solle mit der Förderung von Ladeinfrastruktur ein Anreiz für Wohnungseigentümergemeinschaften geschaffen werden, in Ladeeinrichtungen zu investieren. Dadurch sollten bestehende Hemmnisse auf der Kostenseite abgebaut werden.
Die Antragstellung und Abwicklung der Förderung solle einheitlich über Dienstleister und Stromlieferanten erfolgen, die Ökostrom anbieten.Zu Ihrem Antrag vom 15.3.2018 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Grundvoraussetzung für den Ausbau der Elektromobilität ist eine ausreichende und flächendeckende Versorgung mit Lademöglichkeiten. Neben dem Aufladen im öffentlichen Raum kommt dem Aufbau privater Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge eine wesentliche Bedeutung zu.
In diesen Fällen bedarf es der nachträglichen Installation spezieller Ladeeinrichtungen.
Die derzeit geltende Rechtslage und die rechtlichen Anforderungen, die an WEG- bzw. Mieterumbauten bzw. -einbauten gestellt werden, wirken sich allerdings hemmend auf die Errichtung von Ladeinfrastruktur im privaten Raum aus. So stellt eine Installation von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge im Mietwohnungsbau in der Regel eine bauliche Veränderung der Mietsache dar, die grundsätzlich nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Vermieterin/des Vermieters erfolgen kann.
In Wohnungseigentumanlagen sind zur Errichtung einer Ladestation in der Regel Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum erforderlich. Die erforderlichen baulichen Maßnahmen werden in der Mehrheit gemäß Paragraph 22 Absatz 1 WEG als bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, eingeordnet. Nach der genannten Vorschrift bedürfen diese Maßnahmen grundsätzlich der Zustimmung aller Eigentümerinnen und Eigentümer.
Eine von den Ländern Bayern und Sachsen initiierte und mittlerweile dem Bundestag zugeleitete Gesetzesinitiative will den Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge von Mieterinnen und Mietern sowie Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern rechtlich erleichtern und nennt als Ziel explizit die Förderung der Elektromobilität.
Der Bund arbeitet daran, die oben aufgeführten Hemmnisse abzubauen. Im Mietrecht soll mit Paragraph 554 BGB-E eine ausdrückliche Regelung für bauliche Maßnahmen eingeführt werden, die es den Mieterinnen und Mietern ermöglichen soll, die Erlaubnis des Vermieterin/des Vermieters zur Installation einer Ladeeinrichtung unter erleichterten Bedingungen zu erlangen.
Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Gesetz) soll zur Förderung der Elektromobilität eine Regelung aufgenommen werden, wonach die nach Paragraph 22 Absatz 1 Satz 1 WEG erforderliche Zustimmung der durch die bauliche Maßnahme nicht unerheblich beeinträchtigten Miteigentümerin-nen und Miteigentümer dann entbehrlich ist, wenn die Maßnahme für die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge erforderlich ist.
Die Landeshauptstadt München setzt darüber hinaus seit 2015 das „Integrierte Handlungsprogramm zur Förderung von Elektromobilität in München“ (kurz: IHFEM) erfolgreich um. Das Förderprogramm fördert Fahrzeuge, Ladeinfrastruktur und Beratungsleistungen. Anträge können von Privatpersonen, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Wohnungseigen-tümergemeinschaften gestellt werden. Das Förderprogramm läuft bis 31.12.2020.
Insbesondere wird darin bereits seit mehr als drei Jahren nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur auf Privatgrund mit 40% der Nettoinvestitionskosten bis maximal 3.000 Euro für Normalladepunkte und 10.000 Euro für Schnellladepunkte gefördert. Im Bereich des Netzanschlusses werden 50% der Nettokosten für die Erstellung oder Verstärkung eines Hausanschlusses bis zu einer maximalen Fördersumme von 120 Euro pro Ladepunkt gefördert. Pro Antragsstellerin/Antragssteller können pro Kalenderjahr bis zu zehn Ladepunkte gefördert werden.
Das Förderprogramm „München emobil“ wird seit 2016 laufend fortgeschrieben und an die sich ändernde Förderlandschaft angepasst. Mit Beschluss vom 27.11.2018 „Anpassung der Förderrichtlinie Elektromobilität und der Förderrichtlinie E-Taxi“ (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 12658) traten Änderungen der Förderrichtlinie zum 1.1.2019 in Kraft, die die oben benannten Antragspunkte im Kern bereits behalten.
Der Stadtrat wurde über Veränderungen der Förderlandschaft im Bereich Elektromobilität informiert. Des Weiteren wurden dem Stadtrat Vorschläge unterbreitet, in welcher Weise die beiden Förderprogramme „Elektromobilität“ („München emobil“) sowie „E-Taxis“ künftig bürgerfreundlicher und transparenter gestaltet werden können. Im Rahmen der Überarbeitung des Förderprogramms zum Jahreswechsel 2018/2019 fanden auch Gespräche mit der SWM statt. Über das Förderprogramm „München emobil“ können sich Bürgerinnen und Bürger eine SWM Leasing-Ladelösung fördern lassen. Hierfür gelten ebenfalls oben genannte Fördersätze des Münchner Förderprogramms.
Das von den Antragstellerinnen und Antragstellern geforderte Ladeinfrastrukturkonzept bestehend aus Lastmanagement, Installation von Stromschienen sowie die Integration eines Ökostromangebots wird bereits am Markt angeboten und auch im Rahmen des Förderprogramms unterstützt. Des Weiteren wird die Erstellung eines Lademanagementkonzeptes imRahmen einer Beratungsleistung für Elektromobilität durch eine zertifizierte Beraterin/einen zertifizierten Berater der Handwerkskammer über das Förderprogramm unterstützt. Zusätzlich ist die Förderung einer Ladeinfrastruktur über das Förderprogramm unabhängig vom Fahrzeugtyp. Damit ist die Förderung für einen Plug-In Hybrid gleichgesetzt mit einem rein elektrisch betriebenen Fahrzeug.
Mit Start zum 1.7.2019 gibt es im Rahmen eines vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) finanzierten Projektes ein weiteres Förderprogramm („Laden in München“), das unter der Leitung der Landeshauptstadt München die Errichtung von privater, gewerblicher und öffentlicher Ladeinfrastruktur in Wohngebäuden, im Gewerbe und in öffentlichen Parkhäusern vorsieht (vgl. SV Nr. 14-20/V 11452 vom 25.4.2018 „München elektrisiert – Me“).
Weitere Informationen zum Förderprogramm finden sich unter http://www.muenchen.de/emobil.
Aufgrund der oben dargestellten Ausführungen wird Ihrem Antrag bereits entsprochen. Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.