Gedenken an Maximilian Schmidt beim diesjährigen Trachten- und
Schützenzug
Antrag Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl, Mario Schmidbauer und Andre Wächter (Fraktion Bayernpartei) vom 1.8.2019
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Sie beantragten zur dringlichen Behandlung im Verwaltungs- und Personalausschuss als Feriensenat am 7.8.2019, dass sich der Oberbürgermeister beim Festring München dafür einsetzt, anlässlich des 100. Todestags des Schriftstellers Maximilian Schmidt, beim Trachten- und Schützenzug eine Gedenktafel vornweg zu tragen.
Der Trachten- und Schützenzug ist eine Veranstaltung des Festring München e.V., der den Zug in eigener Verantwortung durchführt.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir, Ihren Antrag anstelle einer Stadtratsvorlage als Brief zu beantworten.
Ich habe den Präsidenten des Festring München e. V. mit Ihrer Idee befasst und um eine Stellungnahme gebeten.
Dieser antwortet, der Festring sei vom Verdienst Maximilian Schmidts überzeugt, glaube jedoch nicht, dass ein Taferl an der Spitze des Zuges dem Sinn des Gedenkens gerecht wird. Ein Teil der Zuschauer werde die Ehrung anlässlich des Todestages nicht begreifen, ein weiterer Teil nähme sie wahrscheinlich nicht wahr. Dies werde dem „Waldschmidt“ nach Auffassung des Präsidenten des Festrings nicht gerecht. Der Festring könne den Wunsch nach einem Taferl nicht erfüllen, biete aber an, in einer Zeitungsbeilage zum Festzug dem Andenken „Waldschmidts“ Rechnung tragen zu wollen.
Auch könne die Landeshauptstadt München das Wirken von Maximilian Schmidt von Historikern untersuchen und würdigen lassen oder in ihrer Öffentlichkeitsarbeit selbst auf ihn verweisen.
Ich bitte um Verständnis, dass das Referat für Arbeit und Wirtschaft nicht auf die detaillierte Gestaltung des Festzuges einwirken kann. Die Antwort des Festrings in dieser Sache möchte ich daher als abschließend betrachten.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.