Bestattungskosten in München: Was kosten uns Auslandsbestattun- gen und muslimische Gräber-Ruhefristen?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 14.5.2019
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 14.5.2019 führen Sie Folgendes aus:
„Für immer mehr Bürger werden Bestattungen zur finanziellen Belastung. Immer öfter muß deshalb der Staat einspringen: zwischen 2006 und 2013 stieg die Zahl der Fälle, in denen Bürger für die Bestattung von Angehörigen staatliche Unterstützung nach §74 SGB XII in Anspruch nehmen mußten, um fast 10.000 auf rund 23.500. Gleichzeitig steigen auch die Kosten dieser sogenannten ‚Sozialbestattungen‘ – im genannten Zeitraum um rund 19,3 Millionen Euro auf rund 60,6 Millionen Euro bundesweit. Ein Kostenanstieg geht auch mit religiös bedingten Sonder-Bestattungsbräuchen einher. So verweist man beim Bayerischen Bestatterverband nicht ohne Stolz darauf, daß man etwa muslimischen Bürgern und ihren Bestattungsbräuchen in den letzten Jahren weit entgegengekommen sei: auf vielen Friedhöfen gibt es inzwischen nach Mekka ausgerichtete muslimische Grabstellen, außerdem Räume für die rituellen Waschungen. Auch wird versucht, die Bestattung für Muslime innerhalb von 24 Stunden zu orga- nisieren. Für Muslime wurde darüber hinaus eine Gräber-Ruhefrist von 60 Jahren ermöglicht. (Hier wiedergegeben nach: https://www.merkur.de/bayern/nachfrage-nach-muslimischen-bestattungen-in-bayern-unfrieden-um-letzte-ruhe-9439048.html). Allerdings: auch hierdurch fallen für die Solidargemeinschaft zusätzliche Kosten an. Es stellen sich Fragen.“
Zu Ihrer Anfrage vom 14.05.2019 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Mit welchen (Mehr)kosten schlagen die langen Laufzeiten von muslimischen Grabstätten auf Münchner Friedhöfen im SGB II/VII zu Buche?
Antwort:
Die Übernahme von Bestattungskosten richtet sich nach §74 SGB XII. Je nach Art der Bestattung werden Kosten in Höhe von maximal
-2.700 Euro bei Feuerbestattungen bzw.
-3.300 Euro bei Erdbestattungen (jeweils inklusive Grabdenkmal) anerkannt,ohne dass eine Überprüfung der einzelnen Rechnungspositionen erforderlich ist.
Bei Überschreitung der genannten Beträge ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.
Eine statistische Erfassung von Religion oder Bestattungsort ist im derzeitigen Berechnungssystem nicht vorgesehen. Die im Artikel angesprochene Gräber-Ruhefrist von 60 Jahren ist nicht gleichbedeutend mit einer Kostenübernahme für diesen Zeitraum.
Die Mindestruhefristen auf den Münchner Friedhöfen liegen zwischen 10 und 20 Jahren.
Berücksichtigungsfähig ist in der Regel eine Ruhefrist von zehn Jahren, wobei die Kosten 35 Euro/Jahr betragen. Bei den wenigen islamischen Bestattungen, entstehen geringe Mehrkosten, da hier eine Frist von 15 Jahren als übernahmefähig anerkannt wird.
Soweit eine noch längere Ruhefrist gewünscht wird, müsste sie der Antragsteller auch selbst finanzieren.
Frage 2:
Wieviele Auslandsbestattungen wurden im Rahmen von SGB II, XII etc. in den letzten fünf Jahren von der LHS München übernommen? Welche Summe war stadtseitig dafür aufzuwenden?
Antwort:
Eine statistische Erfassung von Auslandsbestattungen erfolgt nicht. Auslandsbestattungen sind in der Regel nicht mit Mehrkosten für den Sozialhilfeträger verbunden, da die kostenintensiven Überführungskosten nicht übernommen werden und auch Angehörigen anderer Religionen eine Bestattung im Inland zugemutet werden kann.