Städtische Hausverbote waren rechtswidrig – Konsequenzen?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 13.5.2019
Antwort Referat für Bildung und Sport:
Auf Ihre Anfrange vom 13.5.2019 nehme ich Bezug.
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„Im Streit um eine Veranstaltung der AfD-Nachwuchsorganisation ‚Junge Alternative‘ (JA) in einer Gaststätte auf einer städtischen Sportanlage in Feldmoching hat die Landeshauptstadt München (LHM) kürzlich eine empfindliche und peinliche juristische Niederlage einstecken müssen. Das Verwaltungsgericht München kassierte die von der Stadt zuvor verhängten Hausverbote gegen ‚unerwünschte‘ AfD-Redner kurzerhand und erklärte eine vorangegangene Entscheidung der zuständigen Münchner Behörden für rechtswidrig. Die Stadt habe nicht ausreichend nachweisen können, daß die Veranstaltung eskalieren könnte und daß Störungen vonseiten der AfD zu erwarten seien, ließ das Gericht mitteilen. Die Haltung der Stadt in der Angelegenheit bleibt demokratiepolitisch höchst fragwürdig. Lokalmedien zufolge beharrt Oberbürgermeister Dieter Reiter nicht nur auf der Auffassung, daß „‚Veranstaltungen, die Rassismus und Antisemitismus schüren, die Grundwerte unserer Verfassung angreifen oder den Nationalsozialismus relativieren wollen, […] in städtischen Räumen keinen Platz‘ hätten (wiedergegeben nach: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/afd-hoecke-feldmoching-fussballplatz-1.4433167; zuletzt aufgerufen: 12.5.2019, 23.25 Uhr; KR), sondern kündigte darüber hinaus als zusätzliche Maßnahme an, man werde ‚die städtischen Regelungen dahingehend überarbeiten, dass auf städtischen Sportanlagen solche Veranstaltungen nicht mehr zugelassen sind‘ (eben dieser). Die Einseitigkeit, mit der sich die Münchner Stadtverwaltung, vertreten unter anderem durch den Oberbürgermeister (OB), hier – nicht zum ersten Mal – gegen politische Opponenten positioniert, die Beschneidung ihrer politischen Entfaltungsmöglichkeiten ankündigt und schwerwiegende Eingriffe in das grundgesetzlich verbriefte Versammlungsrecht zumindest stillschweigend akzeptiert, ist völlig inakzeptabel. Der Deutsche Bundestag hat erst 2018 ausdrücklich das Neutralitätsgebot bei politischen Äußerungen von Hoheitsträgern unterstrichen (das selbstverständlich auch für Vertreter der Münchner Stadtverwaltung wie etwa den Oberbürgermeister gilt) und betont, daß dieses auch ‚außerhalb von Wahlkampfzeiten‘ zu beachten sei. Weiter heißt es in der einschlägigen Ausarbeitung des Bundestages: ‚Hoheitsträger haben sich […] stets sachlich und korrekt zu äußern. Diffamierende Äußerungen und Werturteile, denen sachfremde Erwägungen zugrunde liegen, sind unzulässig.‘ Explizit verweist der Bundestag auch auf einschlägige Gerichtsurteile der letzten Jahre, die die diskriminierende Äußerungen und Handlungen kommunaler Amtsträger zu Lasten politischer Opponenten wiederholt für rechtswidrig erklärt haben, so etwa eine Anordnung des Düsseldorfer Oberbürgermeisters, während einer Dügida- Demonstration die Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden auszuschalten (alles wiedergegeben nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/556768/776c7bb3e6cd1fd9ed85e539cca79b59/wd-3-074-18-pdf-data.pdf; zuletzt aufgerufen: 13.5.2019, 00.13 Uhr; KR).
Ergänzend sind auch die im Beamtenstatusgesetz niedergelegten ‚Grund- pflichten‘ für Beamte in Erinnerung zu rufen, die insbesondere die gebotene Mäßigung bei politischer Betätigung anmahnen. Wörtlich: ‚(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhal- tung eintreten. (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.‘ (Quelle: https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/33.html; zul. aufgerufen: 13.5.2019, 00.30 Uhr; KR; Hervorhebungen vom Fragesteller).
Mit Blick auf die Vorgänge um die erwähnte Versammlung in einer Münchner Sportgaststätte, aber auch auf offenkundige Defizite der politischen Kultur in der bayerischen Landeshauptstadt im allgemeinen ergeben sich Fragen.“
Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Welche Kosten sind der LHM durch das unnötige Gerichtsverfahren um die Abhaltung der oben genannten politischen Veranstaltung in einer städtischen Sportgaststätte entstanden?
Inwieweit werden diese Kosten persönlich durch Oberbürgermeister Reiter als Verantwortlichen der vom Münchner Verwaltungsgericht schließlich aufgehobenen Entscheidungen getragen?
Antwort:
Die Kosten können noch nicht abschließend benannt werden.
Frage 2:
Wie wird die Entscheidung des Münchner Verwaltungsgerichts umgesetzt? Inwieweit beabsichtigt die LHM auch künftig gegen das geltende Neutralitätsgebot zu verstoßen und politische Opponenten vorsätzlich in ihren Möglichkeiten zu beschneiden (gemäß der Ankündigung des Ober- bürgermeisters, „die städtischen Regelungen dahingegend [zu] überarbeiten, dass auf städtischen Sportanlagen solche Veranstaltungen nicht mehr zugelassen sind“? (Quelle: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/afd-hoecke-feldmoching-fussballplatz-1.4433167; zul. Aufgerufen: 13.5.2019, 1.05 Uhr; KR)
Antwort:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wurde umgesetzt. Die Veranstaltung der AfD fand statt.
Frage 3:
Welche Sanktionen erfolgen nach der Entscheidung des Münchner Verwaltungsgerichts, das die von der LHM ausgesprochenen Hausverbote wegen Unrechtmäßigkeit wieder aufhob, gegen städtische Mitarbeiter, insbesondere von Stadtschulrätin Beatrix Zurek (SPD)?
Antwort:
Keine. Die Hausverbote sind sorgfältig erlassen worden.