Sozialwohnungen für Medizintouristen?
Anfrage Stadträte Marian Offmann (damals CSU-Fraktion) und Manuel Pretzl (CSU-Fraktion) vom 7.6.2019
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 7.6.2019 führen Sie Folgendes aus:
„In der Presse wurde über einen spektakulären Fall von Vermietung an Medizintouristen berichtet. Das Amtsgericht hat der Klage einer Städtischen Wohnungsbaugesellschaft recht gegeben.
Der Mieter muss jetzt seine Sozialwohnung räumen. In der Verhandlung stellte sich heraus, dass gegen den Beklagten noch ein weiteres Räumungsverfahren läuft. Auch hier wurde an Medizintouristen untervermietet. Offiziell ist der Beklagte jetzt in Berlin gemeldet. Wie ist es möglich, dass der Beklagte, obwohl er im Jahr 2000 eine geförderte Wohnung angemietet hat, im Jahr 2011 eine weitere sozial geförderte Wohnung mit entsprechender Zweckbindung anmieten konnte?“
Die Anfrage konnte nicht innerhalb der geschäftsordnungsgemäßen Frist erledigt werden, da zur Fertigung des Antwortentwurfes noch Stellungnahmen der GEWOFAG Wohnen GmbH und des Referates für Stadtplanung
und Bauordnung, HA III/03, eingeholt wurden und diese anschließend in den Antwortentwurf eingearbeitet werden mussten. Eine Zwischenmitteilung mit der Bitte um Terminverlängerung bis zum 30.8.2019 ist am 29.7.2019 an Sie ergangen.
Zu Ihrer Anfrage vom 7.6.2019 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Der Mieter und Beklagte, der jetzt seine Sozialwohnung in München – Am Hart räumen muss, hat diese im Jahr 2000 nach Benennung durch das Amt für Wohnen und Migration erhalten. Die Wohnung wurde ihm anschließend von der GWG Städtische Wohnungsgesellschaft München zum ordnungsgemäßen Gebrauch vermietet.
Nach Bekanntwerden der rechtswidrigen Nutzung der Wohnung durch den Beklagten hat das Amt für Wohnen und Migration dessen Benennung widerrufen und die GWG zur Kündigung des Mietverhältnisses aufgefordert. Das Amtsgericht München hat der daraufhin von der GWG erhobenen Räumungsklage stattgegeben und den Beklagten am 20.12.2018 zur Räumung der Wohnung verurteilt.Der Beklagte hat gegen den Widerruf seiner Benennung ebenfalls Klage und zwar beim Verwaltungsgericht München erhoben. Ein Urteil in dieser Verwaltungsstreitsache ist noch nicht ergangen.
Die Vermietung der zweiten Sozialwohnung in München – Arabellapark erfolgte im Jahr 2011 ohne Beteiligung des Amtes für Wohnen und Migration durch die GEWOFAG Wohnen GmbH. Der Mieter war zu diesem Zeitpunkt mit Wohnsitz in München gemeldet.
Die öffentlich geförderten Wohnungen an der Englschalkinger Straße und am Normannenplatz wurden Mitte der 1980er Jahre errichtet und mit einem Pauschalmietvertrag an das Städtische Klinikum München vermietet. Dieser Mietvertrag wurde seitens des Städtischen Klinikums zum 30.6.2006 gekündigt und die Wohnungen zur Vermietung an die GEWOFAG übergeben. Das Belegungsrecht des Klinikums zugunsten deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter blieb hierbei unangetastet.
Nachdem die Wohnungen nicht gänzlich an Mitarbeitende des Städtischen Klinikums vermietet werden konnten, verzichtete das Städtische Klinikum auf die Belegung einiger Wohnungen und stellte sie der GEWOFAG zur freien Vermietung zur Verfügung. Um Leerstände und Mietausfälle zu vermeiden, bot die GEWOFAG die Wohnungen über Immobilienscout24 an. Der betreffende Mieter mietete eine der Wohnungen am Normannenplatz im März 2010 an. In der Mieterselbstauskunft gab er als Umzugsgrund die Scheidung von seiner Ehefrau an. Die Frage nach einem möglichen Räumungstitel verneinte er.
Im September 2011 tauschte der Mieter die Wohnung am Normannenplatz nach Zustimmung der GEWOFAG mit einem Mieter in der Englschalkinger Straße. Im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergaberichtlinien handelte es sich dabei um ein korrektes Vorgehen. Die Vergabe der Wohnungen für die Mitarbeitenden des Städtischen Klinikums in Kooperation mit dem Städtischen Klinikum, dem Amt für Wohnen und Migration und der GEWOFAG wurde im Jahr 2015 neu organisiert und geregelt.
Der Mietvertrag des Mieters in der Englschalkinger Straße wurde aufgrund der Fehlnutzung fristlos gekündigt; das Räumungsverfahren wurde eingeleitet.
Das Räumungsverfahren wird vom Amt für Wohnen und Migration durch Erlass einer eigenen Kündigungsaufforderung nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz unterstützt.