Weitere Unterstützung von Alleinerziehenden im Kita-Bereich prüfen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Kathrin Abele, Haimo Liebich, Christian Müller, Cumali Naz, Julia Schönfeld-Knor und Birgit Volk (SPD-Fraktion) vom 5.12.2018
Antwort Referat für Bildung und Sport:
Nach §60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei den von Ihnen mittels Antrag vom 5.12.2018 vorgebrachten Anregungen handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt München keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erhebliche Verpflichtung erwarten lässt. Daher obliegt deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und §22 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
Für die gewährte Fristverlängerung bedanke ich mich.
In Ihrem Antrag baten Sie um Prüfung, wie die Stadtverwaltung Alleinerziehende bei der Kindertagesbetreuung weiter unterstützen könne. Die Entlastung solle die Suche nach einem geeigneten Kinderbetreuungsplatz, aber auch kurzfristig flexible Bedarfe in der Kinderbetreuung umfassen. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Im Rahmen der Platzvergabe in den städtischen Kindertageseinrichtungen sowie in satzungsgebundenen Einrichtungen weiterer Träger wird durch die entsprechende Regelung in der Satzung sichergestellt, dass Alleinerziehende im Hinblick auf den Betreuungsbedarf ihrer Kinder keinesfalls schlechter gestellt werden als Elternpaare. Um dies zu erreichen, wird einem Kind einer alleinerziehenden Person die Dringlichkeit, die sich aus den Lebensumständen der alleinerziehenden Person und ihres Kindes ergibt, in voller Höhe berücksichtigt, während bei Elternpaaren nur die Dringlichkeit desjenigen Elternteils mit der niedrigeren Dringlichkeit bei der Entscheidung über die Platzvergabe zugrundegelegt wird (§ 4 Abs. 1 der Kindertageseinrichtungssatzung und der Tagesheimsatzung).
Sollte im Einzelfall den individuellen Besonderheiten im Lebenssachverhalt einer oder eines Alleinerziehenden mit den satzungsgemäßen Kriterien der Platzvergabe nicht ausreichend Rechnung getragen werden können, kann die Einrichtungsleitung in Abstimmung mit ihrer übergeordneten Ebeneeine Platzvergabe in Abweichung von den Rang- und Dringlichkeitsstufen vornehmen (jeweils § 2 Abs. 2).
Die Elternberatungsstelle (KITA bzw. A-4 für den Grundschulbereich) im Referat für Bildung und Sport berät alle Münchner Eltern rund um Fragen zum Thema Kindertagesbetreuung. Sie ist aber zudem auch spezialisiert auf Frage- und Problemstellungen Alleinerziehender und kann diesen somit eine passgenaue Beratung anbieten, die auf ihre besonderen Bedürfnisse eingeht. Bei besonderem, akutem Bedarf an schnellstmöglicher Vermittlung eines Platzes kann die Elternberatungsstelle auf Ad-hoc-Plätze zugreifen.
Bei Kindern, die eine Kindertageseinrichtung bereits besuchen, wird sich die Einrichtungsleitung stets bemühen, im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten sowie der geltenden Mindestbuchungszeiten und der Öffnungs- und Kernzeiten der Einrichtung auf die Buchungszeitenwünsche der Eltern einzugehen – dies selbstverständlich auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Alleinerziehenden eben kein zweiter Elternteil zur Verfügung steht. Auch eine Änderung der Buchungszeiten ist im Laufe des Kindertageseinrichtungsjahres möglich.
Das maßgebliche Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz sieht eine flexible Buchung nicht vor. Die Einrichtungen würden deshalb bei einer solchen Praxis den Verlust von Fördergeldern riskieren. Ein geeignetes Angebot für kurzfristige, besonders flexible Lösungen stellt ggf. eine Tagespflege für das Kind dar – hierzu erhalten die Betroffenen Rat und Information über das zuständige Sozialbürgerhaus.
Alleinerziehende werden seitens der Elternberatung darauf hingewiesen, dass nicht an die Satzung gebundene Träger grundsätzlich flexibler auf die individuellen Bedarfe der Eltern eingehen können.
Da es Alleinerziehenden erfahrungsgemäß noch deutlich schwerer als Elternpaaren fällt, Schließzeiten der Kindertageseinrichtung mit dem eigenen Urlaub abzudecken, kommt die Möglichkeit einer Ersatzbetreuung bei Schließung in einer anderen Einrichtung (jeweils § 10 Abs. 3) gerade auch Alleinerziehenden zugute.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.