Heimische Obstbäume zukünftig als Ersatzpflanzungen zulassen - Unterstützung für den Schutz der Bienen und der Artenvielfalt in der Landeshauptstadt München
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sabine Bär, Anja Burkhardt, Alexandra Gaßmann und Ulrike Grimm (CSU-Fraktion) vom 15.2.2019
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
In Ihrem Antrag bitten Sie zu prüfen, wie im Vollzug der Baumschutzverordnung zukünftig ein Teil der Ersatzpflanzungen durch heimische Obstgehölze ersetzt werden kann und dazu einen Vorschlag zur Anpassung der Baumschutzverordnung zu unterbreiten.
Nach §60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch den Vollzug von naturschutzrechtlichen Verordnungen und somit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und §22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 15.2.2019 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Das Thema Obstbäume als Ersatz für gefällte Bäume nach der Baumschutzverordnung zuzulassen, war in den letzten 15 Jahren mehrfach Gegenstand in den Sitzungen des Münchner Stadtrats. Damals wie heute kommt man nach ausführlicher Diskussion jedoch immer wieder zu dem Ergebnis, dass die generelle Zulassung von Obstbäumen als Ersatzpflanzungen für gefällte Baumschutzbäume nach wie vor nicht für zielführend erachtet wird.
Wollte man Obstbäume jedoch generell als Ersatzpflanzungen zulassen, hätte dies zur Folge, dass man aus Gründen der Rechtsklarheit und der Vollziehbarkeit der Baumschutzverordnung alle Obstbäume in deren Schutz mit aufnehmen müsste. Dies läuft jedoch der eigentlichen Zweckbestimmung der Obstgehölze zuwider, bei denen als Nutzgehölze grundsätzlich der Ertrag im Vordergrund steht und regelmäßig ertragsorientierte Schnittmaßnahmen vorgenommen werden. Dies zeigt auch die Diskussion um den gesetzlichen Schutz von Streuobstbeständen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Baumschutzverordnung sein, den Obstbaumbesitzerinnen und -besitzern die Möglichkeit zu nehmen, Obstgehölze ertragsabhängigoder krankheitsbedingt zu beseitigen oder auch erforderliche Schnittmaßnahmen vorzunehmen, ohne ein aufwändiges Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen.
Ungeachtet dessen prüft das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Untere Naturschutzbehörde auch heute schon beim Vollzug der Baumschutzverordnung die Möglichkeit, Obstbäume in begründeten Einzelfällen als Ersatz zuzulassen (z.B. bei Kleinstgärten von Reihenhäusern, bei Kleingartensiedlungen im Baumschutzbereich, und etc.). Ferner nutzt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung seine Spielräume, Obstbaumpflanzungen im Rahmen der Freiflächengestaltung bei Neubauten zu fördern.
Darüber hinaus finden Obstbäume auch in anderen Bereichen durchaus Beachtung.
In der freien Landschaft stellen hochstämmige Obstbäume vor allem in Verbindung mit extensiven Grünlandnutzungen wertvolle Lebensräume dar. Derartige Streuobstwiesen sind insbesondere im Hinblick auf ihre Lebensraumfunktion für Vögel und Insekten von hoher ökologischer Bedeutung, wenn die Bäume entsprechend alt und groß sind. Die Untere Naturschutzbehörde befürwortet die Anlage von Streuobstwiesen auf geeigneten Standorten im Zuge von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft, das heißt außerhalb des Geltungsbereichs der städtischen Baumschutzverordnung.
Auch im Zuge der derzeit in Bearbeitung befindlichen Novellierung des Bayerischen Naturschutzgesetzes wird die Aufnahme von Streuobstbeständen als gesetzlich geschütztes Biotop diskutiert. Auch hier zeigt die Diskussion, dass viele betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer, vor allem Landwirte, starke Einschränkungen bei der Bewirtschaftung ihrer Bäume und Grundstücke erwarten.
Es ist unbestritten, dass Obstbäume einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt leisten können. Dies heißt jedoch im Umkehrschluss nicht, dass die ansonsten als Ausgleich für die eintretende Bestandsminderung geforderten beziehungsweise gepflanzten Laubgehölze diesen Beitrag nicht oder nur eingeschränkt leisten können. Der Blühaspekt ist nur ein Aspekt, den es bei der Auswahl der zu pflanzenden Baumart zu berücksichtigen gilt. Im Vergleich zu den allermeisten Wald- und Parkbäumen erreichen Obstbäume generell eine deutlich geringere Größe und ein deutlich geringeres Kronenvolumen. Daraus resultiert auch eine geringere Wirkung auf das örtliche Kleinklima (Beschattung, Verdunstung) im besiedelten Bereich.Die Entscheidung über die Festsetzung von Ersatzpflanzungen für gefällte Bäume erfolgt beim Vollzug der Baumschutzverordnung grundsätzlich in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Untere Naturschutzbehörde orientiert sich dabei stets an der vorhandenen Gartengröße, an den Pflanzmöglichkeiten vor Ort und an der Grünausstattung des Grundstücks. Die Möglichkeit der Pflanzung von Obstgehölzen wird dabei in angemessener Weise im Einzelfall berücksichtigt. Darüber hinaus besteht beim Kauf eines Ersatzbaumes für die Bürgerinnen und Bürger zudem auch die Möglichkeit, sich im Fachhandel oder bei der Unteren Naturschutzbehörde beraten zu lassen und insekten- und vogelfreundliche Baumarten auszuwählen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.