Kostenlose Mitnahme von E-Scootern im öffentlichen
Personennahverkehr
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sabine Bär, Sebastian Schall und Dorothea Wiepcke (CSU-Fraktion) vom 25.4.2019
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Sie beantragten, dass die MVG Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter) in ihre Beförderungsbedingungen mit aufnimmt und die kostenlose Mitnahme erlaubt.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Die Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe fallen jedoch nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates oder als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters, sondern in den operativen Geschäftsbereich der Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) bzw. der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV). Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Daher wird der Antrag im Folgenden als Brief beantwortet.
Wir haben sowohl die MVG als auch den MVV um Stellungnahme gebeten. Die MVG hat uns wie folgt informiert:
„In Abstimmung mit den Verbundpartnern beabsichtigt die MVG, die Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen in ihren Fahrzeugen bis auf weiteres gemäß der bestehenden Beförderungsbedingungen im MVV nach Anhang 4 – Bestimmungen für die Beförderung von Sachen, insbesondere von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Rollstühlen – zu handhaben.
Eine Mitnahme ist somit unter Beachtung der unter anderem folgenden Maßgaben möglich:
-Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nicht (Absatz 1.1.).
-Elektrokleinstfahrzeuge können nach Absatz 1.3, Satz 3, ohne zeitliche Einschränkungen unentgeltlich mitgenommen werden, wenn sie klappbar und zusammengeklappt sind.
-Das Fahren innerhalb der Bahnanlagen ist untersagt (Absatz 1.6).Diese Vorgehensweise folgt einer entsprechenden Empfehlung des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) mit dem Ziel einer möglichst einheitlichen Handhabung bei den Mitgliedsunternehmen.
Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, in welchem Umfang und in welcher Differenzierung Elektrokleinstfahrzeuge als ergänzende Mobilität von den Fahrgästen genutzt werden, ist diese Linie zur Mitnahme derzeit als ausreichend anzusehen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Praxiserfahrungen die Notwendigkeit zu Anpassungen oder Präzisierungen der Beförderungsbedingungen ergeben, wird die MVG dies in den Verbundgremien zur Beschlussfassung bringen.“
Der MVV hat uns Folgendes mitgeteilt:
„E-Scooter können in gefalteter Form als Handgepäck mitgeführt werden. Da sie namentlich in den MVV-Beförderungsrichtlinien nicht erwähnt sind, werden sie analog laut §11 der Beförderungsbedingungen des Verbundes als ‚Sache‘ befördert, wenn dadurch die Sicherheit des Betriebes und andere Fahrgäste nicht gefährdet werden. Die finale Entscheidung über die Mitnahme obliegt, wie auch bei der Beförderung aller anderen ‚Sachen‘‚ dem Fahr- und Betriebspersonal.
Sollte es in der Praxis Probleme bei der Mitnahme der neuen Elektro- kleinstfahrzeuge geben, müssen wir natürlich reagieren und gegebenenfalls, in Absprache mit den Verkehrsunternehmen, die Richtlinien entsprechend anpassen. Derzeit sind keine Änderungen bei den Regelungen für die Mitnahme von Sachen vorgesehen, sodass eine kostenlose Mitnahme unter den genannten Regelungen möglich ist.
Um Verwechslungen zu vermeiden, möchten wir Sie gerne noch darüber informieren, dass die Begrifflichkeit ‚E-Scooter‘ auch noch für sogenannte ‚E-Scooter mit aufsitzender Person‘ als Oberbegriff verwendet wird. Für schwerbehinderte Menschen, mit mindestens Merkzeichen ‚G‘ und im Falle einer Kostenübernahme für den E-Scooter durch die Krankenkasse, sind diese E-Scooter zur kostenlosen Mitnahme in S-Bahnen, U-Bahnen und in Regionalzügen, analog Krankenfahrstühlen zugelassen; nicht jedoch in Trambahnen und ohne Zulassung auch nicht im Bus.“
Der Behindertenbeirat der Landeshauptstadt München forderte neben der expliziten Regelung einer Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen in den Beförderungsbedingungen zusätzlich die Festlegung, welche konkreten Modelle kostenlos mitgenommen werden dürfen.Die MVG teilte hierzu Folgendes mit:
„MVG, Deutsche Bahn (DB) und MVV haben am 14.6.2019 in einer gemeinsamen Pressemitteilung erklärt, dass E-Roller in den Verkehrsmitteln im Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV) in zusammengeklapptem Zustand mitgenommen werden dürfen.
Mit dieser vorläufigen Regelung folgen die Verkehrsunternehmen im MVV einer Empfehlung des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) zur Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Personennahverkehr.
Ein Abweichen von dieser VDV-Empfehlung zur Anwendung der ‚Elektro- kleinstfahrzeuge-Verordnung‘ ist schon vor dem Hintergrund einer möglichst bundesweit vergleichbaren Anwendung nicht erstrebenswert.
Die sogenannten E-(Tret)Roller oder E-Scooter werden in zusammengeklapptem Zustand als ‚Sache‘ behandelt und dürfen kostenlos sowie ohne zeitliche Einschränkung mitgenommen werden.
Nicht zusammengeklappte bzw. nicht zusammenklappbare E-Roller sind dagegen von der Beförderung ausgeschlossen.
Die Umsetzbarkeit dieser Regelung wird von den MVG weiterhin beobachtet. Falls andere Fahrgäste durch die Beförderung der E-Roller beeinträchtigt werden, unterliegen die Beförderungsbedingungen daher gegebenenfalls einem Anpassungsbedarf.“
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.