Verkaufsverbot für aluminiumbeschichtete Luftballons
Antrag Stadtrats-Mitglieder Bettina Messinger und Christian Müller (SPD-Fraktion) vom 26.2.2019
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
In Ihrem Antrag vom 26.2.2019 fordern Sie, dass die Stadtverwaltung dem Stadtrat darlegt, ob und wie ein möglichst stadtweites Verkaufsverbot für aluminiumbeschichtete Luftballons erlassen werden kann und dazu konkrete Vorschläge unterbreitet.
Als Begründung geben Sie an, dass es auf der S-Bahn-Stammstrecke immer wieder zu Kurzschlüssen in der Oberleitung und damit zu Streckensperrungen, zuletzt am Samstagmorgen, 16.2.2019, im Bahnhof Stachus komme.
Zwar gelte ein klares Verbot für aluminiumbeschichtete Luftballons in Untergrundbahnhöfen. Offenbar gelänge es aber weder der Deutschen Bahn AG noch den zuständigen Sicherheitskräften, das Verbot in der Praxis durchzusetzen. Mit einem generellen Verkaufsverbot für gasbefüllte, aluminiumbeschichtete Luftballons im ganzen Stadtgebiet würde das Problem im Untergrund gar nicht erst entstehen.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir, Ihren Stadtratsantrag anstelle einer Stadtratsvorlage als Brief zu beantworten.
Der Verkauf aluminiumbeschichteter Luftballons ist grundsätzlich keine verbotene Tätigkeit oder an das Vorliegen einer Erlaubnis gebunden wie beispielsweise der Verkauf von Waffen. In § 56 GewO ist zwar eine abschließende Liste von Gegenständen aufgeführt, deren Verkauf im Reisegewerbe verboten ist, ein Verkaufsverbot für metallbeschichtete Luftballons ist darin aber nicht enthalten. Für feste Ladengeschäfte bestehen in der GewO keine diesbezüglichen Regelungen. Eine Unterbindung des Verkaufs ist daher nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht möglich.
Laut Stellungnahme des Referates für Arbeit und Wirtschaft, Fachbereich Beteiligungsmanagement Stadtwerke und MVV hat die MVG hierzu mitgeteilt, dass „das beschriebene Problem ausschließlich die S-Bahn betrifft. Bedingt durch die Bauweise bei der Münchner U-Bahn mit einer Stromschiene können entsprechende Luftballons keine Kurzschlüsse wie an der Fahrleitung der S-Bahn auslösen. Der MVG ist jedenfalls in der U-Bahn kein entsprechender Vorfall bekannt.“ Darüber hinaus ist in § 4 Abs. 2 Nr. 18 derBeförderungsbedingungen im MVV-Gemeinschaftstarif das Mitnehmen von metallbeschichteten Luftballons bereits ausdrücklich verboten.
Unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten ist Folgendes festzuhalten:
Soweit keine spezialgesetzlichen Befugnisnormen vorliegen, können die Sicherheitsbehörden gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG grundsätzlich Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwehren, die Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Solche Anordnungen müssen, wie alle belastenden Verwaltungsakte, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
Ein generelles Verkaufsverbot für aluminiumbeschichtete Luftballons im gesamten Stadtgebiet würde einen nicht unerheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Händler bedeuten. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Annahme, dass der weit überwiegende Anteil dieser Luftballons nicht in den unterirdischen Bereich der S-Bahn-Stammstrecke verbracht wird. Darüber hinaus können aluminiumbeschichtete Luftballons nicht nur bei Händlern in München erworben werden.
Im Rahmen der Neugestaltung der Tunnelbahnhöfe Hauptbahnhof, Marienplatz und Rosenheimer Platz werden auch bauliche Maßnahmen ergriffen, um Kurzschlüsse durch aluminiumbeschichtete Luftballons zu verhindern. Diese baulichen Maßnahmen sind in Verbindung mit dem bereits geltenden Verbot, aluminiumbeschichtete Luftballons in die unterirdischen Bereiche der Stammstrecke einzubringen, geeignete Maßnahmen, um künftig Kurzschlüsse im Oberleitungsbereich zu vermeiden.
Von der DB Station & Service AG, Regionalbereich Süd, Bahnhofsmanagement München, liegt überdies folgende Stellungnahme vor:
„Für die durch einen Luftballon verursachte Störung in unserem Betriebsablauf setzen wir derzeit weitere Maßnahmen zur Vermeidung um:
-Wir haben aktuell unsere Hausordnung erweitert in ein generelles Luftballonverbot. Durch Verankerung in unsere Hausordnung können wir als Hausherr und unsere von uns beauftragten Kollegen der DB Sicherheit Hausrecht ausüben. Für die Durchsetzung werden keine zusätzlichen Kontrollen durchgeführt, diese erfolgen im Rahmen der laufenden Bestreifung unserer Anlagen. Eine Statistik hierzu liegt nicht vor.
-Wir lassen derzeit Piktogramme mit Luftballonverbot fertigen, die wir an den Zugängen aufhängen werden.
-Weiterhin haben wir Flyer/Postkarten produziert, die wir in unregelmäßigen Abständen an unsere Kunden zur Sensibilisierung verteilen werden. -Unsere Mieter dürfen keine Werbeaktionen mit Luftballons durchführen.
-Im Rahmen der aktuell gestarteten Revitalisierung unserer unterirdischen Verkehrsstationen bauen wir unter anderem. neue Lamellendecken. Hier wird auch eine Ablenkung von Luftballons von der Oberleitung weg verankert.“
Diese Maßnahmen stellen zusammen mit den Kontrollen der zuständigen Stellen des MVG und der Deutschen Bahn eine weitgehend wirkungsvolle Möglichkeit zur Vermeidung von Kurzschlüssen durch metallbeschichtete Luftballons im Bereich der S-Bahn-Stammstrecke dar.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.