Behindertenstellplatz mit Bodenmarkierung klar kennzeichnen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Anja Berger, Paul Bickelbacher, Herbert Danner, Katrin Habenschaden, Anna Hanusch, Jutta Koller, Sabine Krieger, Sabine Nallinger, Oswald Utz und Sebastian Weisenburger (Fraktion Die Grünen – rosa liste) vom 10.1.2019
Antwort Kreisverwaltungsreferat:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO des Stadtrates dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. In Ihrem Antrag fordern Sie, dass alle ausgewiesenen Behindertenstellplätze zukünftig durch eine Bodenmarkierung klar als solche gekennzeichnet werden. Vorhandene Schilder bleiben zusätzlich bestehen.
Das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Der Vollzug der StVO ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich. Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftwege zu beantworten.
Das Kreisverwaltungsreferat beschildert und markiert die verschiedenen Behindertenparkplätze seit 1.1.2019 wie folgt:
Behindertenparkplätze im Stadtgebiet (außerhalb der „Blauen Zone Altstadt“)
Im Stadtgebiet werden personenbezogene und allgemeine Behindertenparkplätze mit Zeichen 314 (Parken) und dem Zusatzzeichen 1044 – 10 (allgemein) oder – 11 (personenbezogen) am Beginn und Ende beschildert. Zusätzlich erfolgt eine Bodenmarkierung. Die Länge beträgt 6 Meter.
Bei personenbezogenen Behindertenparkplätzen und allgemeinen Behindertenparkplätzen ohne zeitliche Beschränkung wird in der Mitte des Behindertenparkplatzes zusätzlich ein Piktogramm Behinderte (Person im Rollstuhl) aufgebracht.
Bei allgemeinen Behindertenparkplätzen mit zeitlicher Beschränkung (z.B. bis 18 Uhr oder ab 18 Uhr) wird kein zusätzliches Piktogramm aufgebracht,da diese Plätze außerhalb der zeitlichen Befristung von jedermann beparkt werden können und das Piktogramm zu Missverständnissen führt.
Behindertenparkplätze innerhalb der „Blauen Zone Altstadt“
Allgemeine Behindertenparkplätze, die für 24 Stunden eingerichtet werden, sind weiß mit Piktogramm zu markieren. Allgemeine Behindertenparkplätze, die nicht 24 Stunden gelten, werden nicht in weiß markiert, sondern ausschließlich beidseitig beschildert.
Personenbezogene Behindertenparkplätze werden wie oben weiß markiert, mit Piktogramm ergänzt und beschildert.
Personenbezogene Behindertenparkplätze, die nicht 24 Stunden gelten (z.B. in Einzelfällen vor behindertengerechten Arbeitsstätten, die auf Privatgrund keine Stellplätze bieten) werden ausschließlich beidseitig beschildert.
Regelung für allgemeine und personenbezogene Behindertenparkplätze vor dem 1.1.2019 im Stadtgebiet
Die vor dem 1.1.2019 eingerichteten Behindertenparkplätze bleiben grundsätzlich in der vor Ort beschilderten oder markierten Form bestehen. Sollten sich in dem einen oder anderen Fall Beschwerden über die zunehmende Verparkung durch Nichtberechtigte häufen, wird in den Fällen wo ausschließlich beschildert wurde, eine zusätzliche Markierung angebracht.
Mit der geschilderten Vorgehensweise wird dem Ziel Ihres Antrages entsprochen. Ich bitte, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.