Bodenmarkierungen von Stellflächen für motorisierte Zweiradfahrer
Antrag Stadtrat Frieder Vogelsgesang (CSU-Fraktion) vom 2.11.2018
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO des Stadtrates dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. In Ihrem Antrag fordern Sie, dass durch Beschilderung ausgewiesene Stellflächen für motorisierte Zweiräder zusätzlich mit Bodenmarkierungen gekennzeichnet werden.
Das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Der Vollzug der StVO ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist deshalb rechtlich nicht möglich. Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftwege zu beantworten.
Unter Berücksichtigung Ihres Anliegens auf bessere Erkennbarkeit von Stellflächen für motorisierte Zweiräder durch zusätzliche Kennzeichnung mit Bodenmarkierungen weist das Kreisverwaltungsreferat neu einzurichtende Motorradstellplätze ab 1.1.2020 wie folgt aus:
Motorradstellplätze im Stadtgebiet (aber außerhalb der „Blauen Zone Altstadt“)
Im Stadtgebiet werden Motorradstellplätze regelmäßig mit Zeichen 314 (Parken) und dem Zusatzzeichen 1046-12 (Symbol Krafträder) am Beginn und Ende beschildert. Weiterhin wird der beschilderte Bereich immer mit einer Parkfeldmarkierung in weißer Farbe versehen.
Bei Motorradstellplätzen, die einer tageszeitlichen oder saisonalen Beschränkung unterliegen, wird in der Mitte des Stellplatzes kein zusätzliches Piktogramm aufgebracht, da diese Plätze außerhalb der zeitlichen Befristung von jedermann beparkt werden können und das Piktogramm zu Missverständnissen führt.
Das heißt im Umkehrschluss, dass bei Motorradstellplätzen ohne zeitliche Beschränkung (die also „ganzjährig rund um die Uhr“ gelten) neben der Parkfeldmarkierung auch ein stellplatzmittiges Piktogramm „Symbol Krafträder“ aufgebracht wird.
Motorradstellplätze innerhalb der „Blauen Zone Altstadt“
Im Bereich der „Blauen Zone Altstadt“ werden Motorradstellplätze ebenfalls mit Zeichen 314 (Parken) und dem Zusatzzeichen 1046-12 am Beginn und Ende beschildert. Bei Motorradstellplätzen, die einer tageszeitlichen oder saisonalen Beschränkung unterliegen, wird weder eine Parkfeldmarkierung noch ein Piktogramm aufgebracht.
Nur bei Motorradstellplätzen ohne zeitliche Beschränkung wird eine weiße Parkfeldmarkierung sowie ein Piktogramm „Symbol Krafträder“ aufgebracht.
Regelung für bereits eingerichtete Motorradstellplätze (im Bestand)
Die vor dem 1.1.2020 eingerichteten Motorradstellplätze bleiben zunächst grundsätzlich in der vor Ort beschilderten Form bestehen. Die zusätzliche Aufbringung einer Parkfeldmarkierung und ggf. eines Piktogramms erfolgt bezogen auf die neue Vorgehensweise – wie oben dargestellt – sukzessive von Amtswegen.
Im Gesamtergebnis kann mit der geschilderten Vorgehensweise der Intention Ihres Antrages dem Grunde nach entsprochen werden. Durch die – außer in der „Blauen Zone Altstadt“ – zusätzlich zur Beschilderung standardmäßigen Vornahme der Aufbringung einer Parkfeldmarkierung wird zur besseren Erkennbarkeit von beschilderten Motorradstellplätzen beigetragen.
Ich bitte, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.