Eigentümer, die vermieteten Wohnraum abreißen, müssen diesen künftig auch wieder durch Mietwohnraum ersetzen und diesen zur ortsüblichen Vergleichsmiete anbieten. Zudem muss der Ersatzwohnraum in gleicher Wohnlage gebaut werden. Das hat der Sozialausschuss heute mit der Zustimmung zur neuen Zweckentfremdungssatzung beschlossen. Sozialreferentin Dorothee Schiwy: „Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt, dass vermietete Mehrfamilienhäuser in Innenstadtlagen oft trotz akzeptabler Bausubstanz und gutem Erhaltungszustand abgebrochen werden und entweder an gleicher Stelle durch Luxusbauten oder im Gebiet der Landeshauptstadt München durch einen Neubau ersetzt werden. Dabei geht größtenteils preiswerter und dadurch für breite Teile der Münchner Bevölkerung erschwinglicher Mietwohnraum verloren und wird durch hochpreisigen und luxuriösen Eigentumswohnraum ersetzt.“ Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Vollversammlung des Stadtrates gelten ab 1. Januar 2020 mehrere Neuregelungen:
- Vermieteter Wohnraum darf bei Abbruch nur durch Mietwohnraum ersetzt werden. Außerdem müssen Vermieter diesen Ersatzwohnraum im gleichen Stadtbezirk schaffen oder zumindest in einem milieutechnisch ähnlich strukturierten Gebiet.
- Ergänzend deckelt das Sozialreferat München den Mietpreis zusätzlich auf die ortsübliche Vergleichsmiete.
Dorothee Schiwy: „Der Verlust von günstigem Wohnraum in Innenstadtlagen verändert Zug um Zug ganze Viertel. Der neu entstehende Wohnraum im Rahmen von Eigentumswohnungen kommt mittlerweile nur noch sehr wenigen Bevölkerungsschichten zu Gute. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, ehemaligen Mietwohnraum nach Abbruch eines Hauses auch wieder als bezahlbaren Mietwohnraum in gleicher Wohnlage anzubieten. Ein bloßer Abriss von Wohngebäuden in beliebten Innenstadtlagen und die Schaffung von Ersatzwohnraum in Stadtrandlagen ist mit den neuen Regelungen grundsätzlich nicht mehr möglich.“