Zeitgemäße Kindertageseinrichtungen IV – Abbau von einzelnen Schließtagen in den Einrichtungen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Kathrin Abele, Verena Dietl, Haimo Liebich, Christian Müller, Cumali Naz, Julia Schönfeld-Knor und Birgit Volk (SPD-Fraktion) vom 16.5.2019
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Nach §60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei den von Ihnen mittels Antrag vom 16.5.2019 vorgebrachten Anregungen handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt München keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erhebliche Verpflichtung erwarten lässt. Daher obliegt deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und §22 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
In Ihrem Antrag baten Sie darum, ein Konzept zu erarbeiten, einzelne Schließtage von Gruppen oder ganzen Einrichtungen weiter abzubauen. Dieses Konzept solle auch Alternativ-Angebote innerhalb der Einrichtung umfassen, beispielsweise unter Einbeziehung anderer Träger oder anderer pädagogischer Angebote.
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Der Städtische Träger im Referat für Bildung und Sport, Geschäftsbereich KITA, legt die Rahmenbedingungen für die Schließzeiten im jeweils folgenden Kalenderjahr stets sehr frühzeitig fest und informiert hierüber auch die Elternbeiräte detailliert. Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen sind dann die einzelnen Einrichtungsleitungen angehalten, ebenfalls möglichst frühzeitig die konkreten Schließzeiten ihrer Einrichtung in Abstimmung mit der Stadtquartiersleitung und unter Einbeziehung des örtlichen Elternbeirats zu planen, festzulegen und bekanntzugeben, damit die Eltern ihre Jahres- und Urlaubsplanung mit möglichst viel zeitlichem Vorlauf bewältigen können.
Der Umfang der jährlichen Schließtage bleibt im Städtischen Träger stets bewusst unterhalb der Grenze, die das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz als förderunschädlich festlegt (§ Art 21 Abs. 4 Satz 3 BayKi-BiG). Bei der konkreten Planung der Schließzeiten wird sehr genau darauf geachtet, die Bedürfnisse der Eltern, vertreten durch den Elternbeirat, und des Personals unter Berücksichtigung der äußeren Gegebenheiten (z.B.Verteilung von Feiertagen auf Werktage/Wochenenden, Zahl der im Jahr zur Verfügung stehenden Fenstertage) so weit wie möglich in Einklang zu bringen.
Eine Reduzierung der Schließtage erscheint im Hinblick auf den reibungslosen Betrieb der Einrichtungen mit den gegebenen Personalkapazitäten sehr problematisch. Eine mindestens zweiwöchige Schließung der Einrichtungen ist ohnehin zwingend geboten, um dem Personal das ihm gesetzlich zustehende Mindestmaß an zusammenhängendem Erholungsurlaub zu ermöglichen. In den zusammenhängenden Schließzeiten werden zudem häufig Arbeiten wie Grundreinigungen in der Einrichtung ausgeführt, die im laufenden Betrieb nicht oder nur sehr erschwert und ihrerseits den pädagogischen Betrieb erschwerend machbar wären.
Weitere Schließtage werden zudem benötigt, um Urlaub und aus dem Vorjahr übertragenen Jahresurlaub einbringen sowie Überstunden abbauen zu können. Würden die Schließtage reduziert, müsste dies im laufenden Betrieb erfolgen, der hierfür zwangsläufig eingeschränkt werden müsste, z.B. durch eine Reduzierung der Öffnungszeiten in den Randstunden, wodurch betroffene Familien belastet würden.
Nicht zuletzt dienen Schließtage auch der pädagogischen Qualität in den Kindertageseinrichtungen. Diesem Zweck dienen Klausurtage (z.B. für Teamentwicklung, Teamfortbildung, Iststandsanalyse oder Pädagogische Jahresplanung).
In der Summe ist daher festzuhalten, dass die Schließzeitenregelung des Städtischen Trägers die Belange der Familien bereits bestmöglich berücksichtigt. Zudem besteht für Eltern, die die Schließzeiten nicht abdecken können, die in der städtischen Kindertageseinrichtungssatzung verankerte Möglichkeit (§ 10 Abs. 3), eine Ersatzbetreuung in einer anderen Einrichtung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Lediglich für unter dreijährige Kinder gilt dies aus pädagogischen Erwägungen im Hinblick auf ihr geringes Lebensalter nicht.
Ein Konzept zur Reduzierung der Schließzeiten kann in Zeiten einer angespannten personellen Situation im pädagogischen Bereich nicht befürwortet werden.
Zu Ihrer Kenntnis übermittle ich Ihnen nachfolgend den Wortlaut des Briefes, mit dem der Städtische Träger bereits am 10.7.2019 die Elternbeiräte über die grundlegende Schließzeitenregelung für das Kalenderjahr 2020 informiert hat:„Liebe Elternbeiratsvorsitzenden,
gerne stellen wir Ihnen die Regelungen zu den Schließzeiten in unseren städtischen Kindertageseinrichtungen zum Kalenderjahr 2020 dar.
Anfang der Woche wurden bereits vorab die gemeinsamen Elternbeiratsgremien informiert.
Die folgenden Schließzeiten werden von jeder Einrichtung, verantwortungsvoll und mit der SQL abgestimmt, festgelegt. Dabei sind die Bedürfnisse der Eltern, vertreten durch den zur Zeit der Festlegung gewählten Elternbeirat, des Personals sowie die äußeren Gegebenheiten so weit wie möglich in Einklang zu bringen.
Schließzeiten 1.1.2020 – 31.12.2020:
(1) Die Kindertageseinrichtung wird 2020 durchgehend für 2 Wochen innerhalb der bayerischen Ferien geschlossen. Da jede/jeder ArbeitnehmerIn den gesetzlichen Anspruch auf 2 zusammenhängende Wochen Urlaub
hat, sollten während dieser Zeit grundsätzlich von allen Kolleginnen und Kollegen 2 Wochen Urlaub eingebracht werden.
Darüber hinaus kann die Einrichtung an bis zu 7 Ferientagen und/oder Fenstertagen (d.h. einzelne Tage, die zwischen Feiertagen und Wochenenden liegen) geschlossen werden. Wenn die Kita z.B. 3 Wochen in den Sommerferien schließt, verbleiben noch weitere 2 Tage.
(2) Außerdem kann die Einrichtung an bis zu drei Klausurtagen (z.B. für Teamentwicklung, Ist-Standsanalyse, Pädagogische Jahresplanung), geschlossen bleiben.
Am 24.6.2019 setzten sich die Stadtquartiersleitungen mit dem Trägerleitungsteam in einem ganztägigen Workshop mit Integration und Inklusion auseinander. Um dieses wichtige Thema weiter zu bearbeiten, erhalten alle Kindertageseinrichtungen des Städtischen Trägers die Gelegenheit, sich an einem zusätzlichen Schließtag damit auseinanderzusetzen.
Rückmeldungen des Pädagogischen Institutes und der SQL zeigen auf, dass auf Grund der personellen Situation in den Kitas die Anmeldungen zu Fortbildungen zurückgehen, abgesagt werden oder Teilnehmer/Teilnehmerinnen sogar zurück an die Kita geholt werden müssen.
In Absprache mit der SQL ist es möglich, in den betroffenen Kitas einen ‚Teamfortbildungstag‘ mit dem PI zu planen. Dieser ist als solcher einzutragen.
(3) Auf Grund des weiterhin bestehenden Personalmangels fällt weiterhin immer wieder Mehrarbeit an oder es können Urlaube nur schwer eingebracht werden. So ist 2019 die Übertragung von nicht einbringbarem Resturlaub deutlich angestiegen. Im Stab Personalmangel zeigt sichaußerdem, dass es in den betroffenen Kitas häufig sehr schwer/nicht möglich ist, sogenannte ‚Erholungseinheiten‘, die dringend erforderlich wären, zu ermöglichen. KITA-ST muss hier als Arbeitgeberin tätig werden:
3.1.) Jede Einrichtung kann an bis zu weiteren 4 Ferientagen/Fenstertag (Freitag, 22.5.2020) geschlossen werden.
3.2.) Zur Urlaubs- und Überzeiteinbringung sind 2020 i. d. R. die Kitas zusätzlich am Rosenmontag und Faschingsdienstag (24. und 25.2.2020) sowie am Freitag, 12.6.2020 (Fenstertag in der 2. Pfingstferienwoche), ganztägig geschlossen.
Für Rosenmontag, den 24.2., sowie den Fenstertag am 12.6.2020
wird in jeder Stadtregion mindestens ein zentrales HfK (0-10 Jahre) für Notfälle geöffnet. Dort werden Kolleginnen und Kollegen, die arbeiten wollen, den Notdienst übernehmen.
(4) Bei wichtigen Gründen kann das Referat für Bildung und Sport/KITA-ST die Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirats für weitere Tage schließen, i. d. R. im Stab Personalmangel.
Zusätzlich kann das Referat für Bildung und Sport/KITA-ST durch Zusammenlegung von Gruppen und Schließung einzelner Bereiche und/oder Kindertageseinrichtungen, insbesondere bei nachlassender Inanspruchnahme, den Betrieb optimieren.
(5) Die Kindertageseinrichtung ist an gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und am 31.12. ganztägig geschlossen.
Darüber hinaus kann die Kindertageseinrichtung zum Zweck des Besuchs der Personalversammlung teilweise geschlossen werden. An
diesen Tagen findet in der Regel kein Mittagessen statt.
(6) Die Personensorgeberechtigten können bei den Schließungen in den Schulferien auf schriftlichen Antrag ihr Kind in einer anderen Einrichtung betreuen lassen. Die Antragstellung soll bis spätestens vier Wochen vor der Schließzeit durch die Personensorgeberechtigten erfolgen. Die Ersatzeinrichtung wird benannt.
Dies gilt nicht für Kinder in Kinderkrippen und für Kinder vor Vollendung des 3.Lebensjahres in Kindergärten und Häusern für Kinder.
Somit kommt es 2020 i. d. R. zu einer geplanten Schließung von
- mindestens 14 Tagen (2 Wochen durchgehend in den Ferien, 3 Klausurtage, Rosenmontag, Faschingsdienstag und Fenstertag am 12.6.2020) bis
- maximal 29 Tagen (2 Wochen Ferien, 7 Ferien-/Fenstertage, 3 Klausurtage, 1 ‚Integration und Inklusions‘-Tag, 1 Teamfortbildungstag, 4 weitere Fenster/Ferientage, Rosenmontag, Faschingsdienstag und Fenstertag am 12.6.2020).Da 2020 insgesamt 253 Werktage hat, also 4 Arbeitstage mehr als
2019, kommt es mit dieser Regelung nicht zu weniger geöffneten Betreuungstagen wie 2019.“
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.