Ersparnisse durch unbesetzte Stellen teilweise den Beschäftigten zu- gute kommen lassen
Antrag Stadtrat Tobias Ruff (ÖDP) vom 26.6.2019
Antwort Personal- und Organisationsreferent Dr. Alexander Dietrich:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrags ist bereits abschließend gesetzlich geregelt, eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag können wir Ihnen jedoch Folgendes mitteilen:
Gemäß Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO ist die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Nach diesem Grundsatz sind die einzusetzenden Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken. Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KommHV-Doppik), nicht nach der Anzahl der ausgewiesenen Stellen des Stellenplans.
Der Planwert wird auf Grundlage des fortgeschriebenen Organisationsstellenplans jährlich neu ermittelt und um die voraussichtlich vakanten Stellen in Form eines Vakanzabschlags reduziert. Im Rahmen des Nachtragshaushalts erfolgt – soweit erforderlich – eine weitere Anpassung hinsichtlich der zu erwartenden Auszahlungen.
Auszahlungen und Planansätze weichen in den Teilhaushalten am Jahresende grundsätzlich kaum voneinander ab.
Somit stehen aus dem Stellenplan keine Haushaltsmittel zur Verfügung, die für die von Ihnen vorgeschlagene „Mitarbeiter-Motivations-Pauschale“ zum Einsatz kommen könnten.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.