Schützt Arbeit und Ausbildung nicht mehr vor Abschiebung?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Cetin Oraner und Brigitte Wolf (Die Linke) vom 17.7.2018
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
In Ihrer Anfrage vom 17.7.2018 führen Sie Folgendes aus:
„Der Bundesinnenmister rühmte sich kürzlich, dass zu seinem 69. Geburtstag auch 69 Menschen ‚rückgeführt‘ werden konnten – meist in ihre afghanische ‚Heimat‘. Aus Verzweiflung nahm sich einer der ‚Rückgeführten‘ in Kabul das Leben. In Oberbayern werden die ausgewählten Geflüch- teten auf Anweisung der Regierung sogar etwa zwei Wochen vorher in Abschiebehaft genommen.
Der Migrationsbeirat der Landeshauptstadt hält dieses Verfahren für völlig unverhältnismäßig und sieht darin eine überzogene Härte. Auch beklagen die Berufsschulen, die viele geflüchtete Jugendliche entweder in den Berufsintegrationsklassen oder in der gesamten Schülerschaft beschulen, dass alle pädagogischen Bemühungen um Spracherwerb, kulturelle Kompetenzen und fachliche Kenntnisse zunichte gemacht werden durch die permanente Bedrohung, dass irgendwo eine Abschiebung vorgenommen werden könnte.
Da die Landeshauptstadt sich in ihrer gesamten Flüchtlingspolitik dem Grundsatz verpflichtet sieht, dass es keine Abschiebungen aus Arbeit und Ausbildung geben darf, stellen sich uns Fragen zur aktuellen Situation von Geflüchteten in der Landeshauptstadt.“
Zu Ihrer Anfrage vom 17.7.2018 nimmt das Kreisverwaltungsreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeister wie folgt Stellung:
Frage 1:
Wie viele in München ansässige Geflüchtete wurden in 2018 bislang abgeschoben?
Antwort:
Wir gehen davon aus, dass sich Ihre Anfrage auf Personen bezieht, bei denen das Asylverfahren abgeschlossen ist und die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen bestandskräftigen negativen Bescheid erhalten haben.
Erfahrungsgemäß werden sowohl Personen als „Geflüchtete“ bezeichnet, die ein Asylbegehren geäußert haben oder bei denen ein Asylverfahren beim BAMF noch läuft, als auch solche, bei denen das Asylverfahren bereits abgeschlossen ist.Personen, die ein Asylbegehren geäußert haben oder bei denen das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, dürfen aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht abgeschoben werden.
Personen mit einer bestandskräftigen negativen Entscheidung des BAMF erhalten zunächst eine Duldung und werden von der Ausländerbehörde München zur freiwilligen Ausreise aufgefordert, soweit keine weiteren Duldungsgründe vorliegen. Die Mehrheit der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen macht von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise Gebrauch, insbesondere das Angebot des städtischen Büros für Rückkehrhilfen wird in der Regel wahrgenommen. Im Jahr 2018 hat die Ausländerbehörde München insgesamt 117 Personen abgeschoben. Hiervon fielen 3 Personen in den Zuständigkeitsbereich des Sachgebiets „Asylangelegenheiten“. Bei den übrigen Personen musste der Aufenthalt aus unterschiedlichsten Gründen zwangsweise beendet werden, wie z.B. bei Straftäterinnen und Straftätern, Sicherheitsgefährdern oder Ausländerinnen und Ausländern, deren Lebensunterhalt nicht dauerhaft gesichert war, deren Aufenthaltstitel nicht verlängert werden konnte bzw. deren Visum abgelaufen war.
Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass die ZAB Oberbayern (Zentrale Ausländerbehörde) seit 1.7.2016 die volle ausländerrechtliche Zuständigkeit für ausreisepflichtige Personen aus Afghanistan und weiteren bestimmten Staaten übernommen hat. Die ZAB ist in diesen Fällen alleiniger Ansprechpartner für ausländerrechtliche Fragen oder Entscheidungen.
Frage 2:
Wie viele Schüler und/oder Auszubildende waren darunter?
Antwort:
Keine der drei Personen war Schüler oder Auszubildender.
Frage 3:
Wie viele der Geflüchteten standen in einem Arbeitsverhältnis?
Antwort:
Keine der drei Personen stand in einem Arbeitsverhältnis. Der Lebensunterhalt für die drei Personen wurde durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gesichert.
Frage 4:
Wie viele der Geflüchteten waren in einer Integrations-, Beschäftigungs- und/oder Qualifizierungsmaßnahme?
Antwort:
Integrations-, Beschäftigungs- und/oder Qualifizierungsmaßnahmen werden vom Sozialreferat betreut; laut Aktenlage nahm keine der betroffenen Personen an einer solchen Maßnahme teil.