Arbeiterstrich kann verboten werden?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer (damals Fraktion FDP – HUT) vom 29.7.2019
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Ihre Anfrage vom 29.7.2019 wurde im Auftrag von Herrn Oberbürgermeister Reiter in Federführung dem Kreisverwaltungsreferat zur Beantwortung zugeleitet.
Ihrer Anfrage schicken Sie folgenden Sachverhalt voraus:
„Seit Jahren gibt es erhebliche Probleme mit dem ‚Arbeiterstrich‘ in der Landwehrstraße. Bislang fühlte sich weder Zoll noch Polizei oder Stadt motiviert, die Versammlung von Wanderarbeiter und Tagelöhner, die dort auf eine Beschäftigung warten, aufzulösen. Nun konnte man am Freitag (FAZ) und am Wochenende (Münchner Merkur) lesen, dass nun der Gesetzgeber klargestellt hat, ‚dass es rechtswidrig ist, eine Dienst- oder Werkleistung vorzutäuschen, nur damit diese durch Sozialleistungen aufgestockt werde. Auch die Ausstellung oder das Inverkehrbringen entsprechender falscher Belege sei nun mit einem Bußgeld bewehrt. Zudem werde der sogenannte Arbeiterstrich verboten‘.“
Frage 1:
Ist nun die Verwaltung endlich gewillt zu handeln und den „Arbeiterstrich“ zusammen mit Zoll und Polizei aufzulösen?
Antwort:
Das Polizeipräsidium München teilte hierzu Folgendes mit:
„Seit etwa Mitte 2013 etablierte sich insbesondere die Straßenkreuzung Landwehr-/Goethestraße zunächst als Sammelpunkt arbeitssuchender Migranten.
Nach Änderung der Menschenhandelsgesetzgebung im Jahr 2016 richtete das PP München erneut ein vermehrtes Augenmerk auf den sog. ‚Arbeiterstrich‘ in der Landwehrstraße. Es wurden seit Ende 2017 vermehrt Kontrollen durch das Fachkommissariat 34 durchgeführt.
Die Kontrollen betrafen sowohl verdeckt und offen den Bereich der Landwehrstraße selbst als auch die bekannten Schlafplätze. Die örtlich zuständige PI 14 war in die Kontrollmaßnahmen mit eingebunden.
Bei den kontrollierten Arbeitssuchenden handelte es sich fast ausschließlich um bulgarische Staatsangehörige. Die Familien der Angetroffenenselbst leben oftmals in Bulgarien, wo es kaum Arbeit gibt. Die Angetroffenen reisen meist gemeinsam auf eigene Veranlassung nach München. Um Kosten zu sparen, schlafen sie im Freien oder in den Notschlafplätzen der LH München. Das durch Tagelohn verdiente Geld wird angespart. Nach Angaben der Arbeitssuchenden verlangen sie ca. 9 Euro Stundenlohn, was sich in etwa im Rahmen des gesetzlichen Stundenlohnes befindet. Anwerben, Kontrolle oder Zwang gegenüber den Arbeitern wurde bislang nicht festgestellt.
Die bloße Anwesenheit von Personen, hier überwiegend freizügigkeitsberechtigter bulgarischer Staatsbürger, auf öffentlichem Verkehrsgrund (Landwehrstraße) ist – auch in größeren Gruppen – grundsätzlich erlaubt. Das PP München wird trotzdem – wie bisher auch – weiterhin ein Augenmerk auf den sog. ‚Arbeiterstrich‘ in der Landwehrstraße legen. So erfolgt die polizeiliche Überwachung durch die örtlich zuständige Polizeiinspektion 14. Zusammen mit dem Fachkommissariat 34 werden lageangepasst folgende Maßnahmen fortgeführt:
-Verstärkte Präsenz im Rahmen der Streifendienste
-regelmäßiger Kontakt zu den anliegenden Gewerbetreibenden und Institutionen durch Kontaktbereichsbeamte
Im Falle von Sicherheitsstörungen/Rechtsverstößen:
-ggf. Personenkontrollen, sofern rechtlich zulässig
-ggf. Platzverweise, sofern rechtlich zulässig
-Überprüfung bzw. Meldung sozialversicherungs-/arbeitsrechtlicher Hintergründe bei entsprechenden Feststellungen
-Verfolgung sonstiger Ordnungswidrigkeiten/Straftaten
Seit 1.1.2009 unterliegen Wirtschaftsbereiche mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit bzw. illegaler Beschäftigung einer Sofortmeldepflicht zur Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) spätestens mit der Arbeitsaufnahme.
Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf Schwarzarbeit/illegale Beschäftigung durch Polizei oder Zoll sind im Kreuzungsbereich Landwehr-/Goethestraße also dementsprechend nicht zielführend. Erfahrungsgemäß sind südosteuropäische Tagelöhner fast ausschließlich in Wirtschaftsbereichen tätig, die der Sofortmeldepflicht unterliegen. Insofern ist die Feststellung und ggf. Ahndung des Beschäftigungsverhältnisses direkt am Arbeitsplatz als effektive Maßnahme angezeigt und trifft zudem den Arbeitgeber in dessen Verantwortung.
Solche Kontrollen (vgl. § 2 Abs. 1 SchwarzArbG) fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).“Die Generalzolldirektion teilte hierzu Folgendes mit:
„Unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit dem o.g. Gesetz die Grundlage geschaffen wurde, noch effektiver gegen illegale Beschäftigung, Mindestlohnverstöße und den Missbrauch staatlicher Leistungen vorgehen zu können. Dies führt zu mehr Ordnung und Fairness auf dem Arbeitsmarkt. Zudem werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser vor der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und vor Ausbeutung geschützt.
Mit den neuen Befugnissen, der Stärkung von Verfahrensrechten und verbesserten Möglichkeiten des Datenaustauschs wird die FKS (Finanzkontrolle-Schwarzarbeit) in die Lage versetzt, auch auf neue Formen von Schwarzarbeit reagieren zu können.
Der Gesetzgeber hat u.a. auch auf die bekannte Problematik von ‚Tagelöhnerbörsen‘ im öffentlichen Raum reagiert. So ist es seit dem 18. Juli 2019 gem. § 5a Abs. 1 SchwarzArbG einer Person verboten, ihre Arbeitskraft als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus einer Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die geeignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu ermöglichen. Ebenso ist es einer Person verboten, ein unzulässiges Anbieten der Arbeitskraft dadurch nachzufragen, dass sie ein solches Angebot einholt oder annimmt.
Ferner können die Behörden der Zollverwaltung gem. § 5a Abs. 2 Schwarz-ArbG eine Person, die gegen das Verbot des unzulässigen Anbietens und Nachfragens der Arbeitskraft verstößt, vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. In Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich daher mit, dass das HZA München auf der Grundlage der neuen Gesetzesänderung bereits mehrere Kontrollen in Zusammenhang mit den Tagelöhnern im Stadtgebiet München durchgeführt hat. Zu den Kontrollschwerpunkten zählte hierbei auch die Straßenkreuzung Landwehr-/Goethestraße.
Abschließend möchte ich die Gelegenheit nutzen, darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit für Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SchwarzArbG im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung liegt. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die mit den Tagelöhnerbörsen zusammenhängenden stadtsoziologischen Auswirkungen, wie aber auch zollfremder Deliktsfelder, nicht isoliert betrachten werden dürfen. Der Zoll ist deshalb insbesondere auf die in § 2 Abs. 4 SchwarzArbG aufgeführten Zusammenarbeitsbehörden angewiesen. Die Bekämpfung von Tagelöhnern im öffentlichen Raum, bedarf ähnlich wie anderer in der öffentlichen Wahrnehmbarkeit stattfindender Zuwiderhandlungen (z.B. offene Alkohol- und Drogenszene, illegale Prostitution, sogenannte Bettelbanden an touristischen Sehenswürdigkeiten, etc.), eines allumfassenden kriminologischenund damit behördenübergreifenden Lösungsansatzes. Hierbei wird der Zoll auch auf die Unterstützung/Mitwirkung von Sozialverbänden und kommunalen Hilfseinrichtungen angewiesen sein. Ferner wird es in Einzelfällen auch notwendig sein, entwickelte Lösungsansätze mit stadtplanerischen Maßnahmen zu unterstützen.“
Frage 2:
Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, den in diesem Zusammenhang erkannten Missbrauch und das Erschleichen von Sozialleistungen zu bekämpfen
Antwort:
Für die Bewilligung von Leistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte bzw. für die Etablierung von Maßnahmen gegen Leistungsmissbrauch in diesem Bereich ist das Jobcenter München zuständig. Es teilt hierzu Folgendes mit:
„Es ist zwischen dem einzelfallbezogenen Leistungsmissbrauch und dem bandenmäßigen Leistungsmissbrauch zu unterscheiden.
Ein einzelfallbezogener Leistungsmissbrauch liegt vor, wenn eine leistungsberechtigte Person eingetretene Veränderungen in ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen mit Auswirkung auf die ursprünglich berechnete Leistungshöhe dem Jobcenter München nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt. Dazu können auch die durch die Anfrage betroffenen Personen, die eine (kurzfristige) Beschäftigung aufnehmen, gehören.
Davon zu unterscheiden ist der bandenmäßige Leistungsmissbrauch. Dabei werden organisiert falsche Tatsachen oder Sachverhalte für eine große Anzahl von Personen vorgespiegelt bzw. geschaffen, um gezielt das Sozialleistungssystem zu unterlaufen. Der rechtswidrige Sozialleistungsbezug stellt dabei ein Geschäftsmodell dar. In der Regel sind eher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beteiligt.
Leistungsmissbrauch im Einzelfall
Diese Art von Leistungsmissbrauch wird durch das Jobcenter München konsequent durch den automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II erkannt, verfolgt und nachgehalten. Der Datenabgleich wird quartalsweise bzw. für geringfügige und versicherungspflichtige Beschäftigungen monatlich durch die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt. Zeitnah liegen dem Jobcenter München somit Informationen für eine Verfolgung und künftige Vermeidung von Leistungsmissbrauch vor.Für das Jahr 2018 wurden über den Datenabgleich insgesamt 572 Fälle eines Leistungsmissbrauchs mit Schadenseintritt aufgedeckt und als Straftat nach § 263 StGB verfolgt. Die Leistungsüberzahlungen betrugen insgesamt 403.591,13 Euro. Davon entfallen 252.996,94 Euro auf den Bund und 150.594,19 Euro auf den kommunalen Träger.
Ein weiteres probates Mittel zur Prüfung, ob verschwiegene Einnahmequellen und somit ein missbräuchlicher Sozialleistungsbezug vorliegt, ist die Anforderung von Kontoauszügen für den Zeitraum von sechs Monaten. Die Anforderung in diesem Umfang soll im Jobcenter München zum Standard werden und wird auch von der Regionaldirektion Bayern so mitgetragen.
In Verdachtsfällen besteht einzelfallbezogen die Möglichkeit, im Kontendatenabrufverfahren nach § 93 Abs. 8 Abgabenordnung Einzelanfragen an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. In der Anfrage kann unterschieden werden, ob ausschließlich die Konten der Kontoinhaberin bzw. des Kontoinhabers bekannt gegeben werden sollen oder aber, bei konkretem Missbrauchsverdacht, darüber hinaus die Angaben der (weiteren) Verfügungsberechtigten sowie ggf. alle Geschäftskonten, über die die/ der Betroffene verfügungsbefugt ist. So können z.B. nicht angezeigte Geschäftsführertätigkeiten oder aber auch nicht mitgeteilte Konten der Kinder aufgedeckt werden.
Die Bundesagentur hat zusätzliche eine detaillierte Arbeitshilfe ‚Vermeidung/Aufdeckung nicht gerechtfertigter Leistungszahlungen‘ zur Verfügung gestellt. Diese Arbeitshilfe enthält diverse Anhaltspunkte, die bei Erkennen in den Leistungsunterlagen eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich machen können, um ggf. nicht gerechtfertigte Leistungszahlungen zu beenden oder zu vermeiden.
Bandenmäßiger Leistungsmissbrauch
Zur Bekämpfung von bandenmäßigem Leistungsmissbrauch wurde von der Bundesagentur für Arbeit im März 2019 die Erfassung einer Personenkennnummer über das Stammdatenerfassungssystem STEP implementiert. Zur Vermeidung und Aufdeckung von Leistungsmissbrauch – in Bezug auf Mehrfachantragstellung bei mehreren Jobcentern – wird die Erhebung und Speicherung dieser Personenkennnummer grundsätzlich als erforderlich angesehen. Eine Umsetzung ist im Jobcenter München geplant. Eine Erfassung der Kennnummer ist derzeit ausschließlich für Personen aus Bulgarien und Rumänien vorgesehen.Als weiteres Instrument zur Identifizierung von Verdachtsfällen wird den Jobcentern durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte ‚Heatmap‘ (Exceldatei) zur Verfügung gestellt, die ausgewählte und umfangreiche Indikatoren zur Identifikation und Prävention von bandenmäßigem Leistungsmissbrauch durch EU-Bürgerinnen und EU-Bürger enthält.
Die Bundesagentur für Arbeit hat auch eine detaillierte Arbeitshilfe ‚Bekämpfung von bandenmäßigen Leistungsmissbrauch durch EU-Bürger- innen und -Bürger‘ zur Verfügung gestellt. Diese Arbeitshilfe erläutert Tatmuster sowie Erkennungsmerkmale von bandenmäßigem Leistungsmissbrauch durch diesen Personenkreis, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfordern. Sie enthält Hinweise zum Umgang mit Leistungsberechtigten, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Vermieterinnen und Vermietern sowie zur Kooperation mit weiteren Behörden und den Sozialgerichten. Auch diese Arbeitshilfe liegt als Handlungsleitfaden der Leistungssachbearbeitung im Jobcenter München vor.
Ergänzend erleichtert die Bündelung der Sachbearbeitung für Ordnungswidrigkeiten in einem Team im Jobcenter München das Erkennen auffälliger Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.“
Frage 3:
Welche Maßnahmen plant die Verwaltung (beispielsweise zusammen mit der Arbeitsagentur und Sozialverbänden), um den Tagelöhnern zu helfen?
Antwort:
Das Sozialreferat teilte hierzu mit:
„Bundesgesetze führen dazu, dass ein Teil der Migrantinnen und Migranten, die als Tagelöhnerinnen und Tagelöhner tätig sind, kaum Sozialrechte in Anspruch nehmen können. Nicht selten besteht kein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe, auf Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung. Die resultierenden existenziellen Notlagen beschäftigen die Landeshauptstadt München schon seit vielen Jahren.
Es wurden in den letzten Jahren Maßnahmen ergriffen, um den Mitbürger- innen und Mitbürgern ein menschenwürdigeres Leben und Perspektiven aus der Notsituation heraus zu ermöglichen.
Exemplarisch seien hier genannt:
-Der seit April 2019 mit städtischen Mitteln eingerichtete sogenannte ‚Übernachtungsschutz‘ bedeutet konkret, dass auch in den Sommermonaten kein Mensch mehr auf der Straße übernachten muss, sondern eine einfache Unterbringung in der Bayernkaserne nutzen kann. DerÜbernachtungsschutz wird organisiert von der Einrichtung ‚Schiller 25‘ des Evangelischen Hilfswerks, die den Nutzerinnen und Nutzern ebenso eine umfassende Beratung anbietet.
-Der Aufbau einer Clearingstelle für Menschen ohne Krankenversicherung – an die Clearingstelle angebunden ist ein Gesundheitsfonds mit jährlich 500.000 Euro, der für bedürftige Menschen (Deutsche und Nicht-Deutsche ohne Krankenversicherung) Kosten für notwendige medizinische Maßnahmen bei Bedürftigkeit übernehmen kann. Die Clearingstelle befindet sich gerade in der Implementierungsphase und wird in den nächsten Monaten ihre Arbeit beginnen.
-Die Finanzierung des Infozentrums Migration und Arbeit in Trägerschaft der Beratungsdienste der Arbeiterwohlfahrt München gGmbH – das Infozentrum mit dem angeschlossenen Beratungscafé berät sogenannte Tagelöhnerinnen und Tagelöhner v.a. im Kontext zum Thema Arbeit. Ziel ist die Hinführung zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, um so ein festes Einkommen mit Krankenversicherungsschutz zu erwirken. Das Infozentrum Migration und Arbeit kooperiert mit der Agentur für Arbeit.
-Die Finanzierung der sozialpädagogischen Begleitung von Deutschkursen (Initiativgruppe e.V. und Münchner Volkshochschule), die sich an EU-Zuwanderinnen und Zuwanderer in prekärer Lebenslage richtet.
-Zudem werden von der Zielgruppe zahlreiche Angebote in Anspruch genommen, die von der Stadt München finanziell unterstützt werden. Hierzu zählen u.a. die Bahnhofsmission in Trägerschaft von IN VIA München e.V. und des Evangelischen Hilfswerks gGmbH, die Lebensberatung der Madhouse gGmbH, die medizinischen Angebote der Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung, von Ärzte der Welt, St. Bonifaz, dem Haus an der Pilgersheimer Straße des katholischen Männerfürsorgevereins e.V., die Tagestreffs für Wohnungslose ‚Teestube‘ des evangelischen Hilfswerks sowie ‚Otto & Rosi‘ der Beratungsdienste der Arbeiterwohlfahrt München gGmbH. Ebenfalls genutzt wird die Beratungsstelle ‚Faire Mobilität‘ unter Trägerschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die arbeitsrechtliche Beratung unter anderem bei Lohnunterschlagung bietet.
Im Rahmen der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe ‚EU-Zuwanderer in prekären Lebenslagen‘ werden kontinuierlich Problemstellungen, Bedarfe und Lösungen aufgedeckt. Mit den Sozialverbänden besteht ein enger Austausch und sie sind an der Weiterentwicklung der Angebote aktiv beteiligt.
Das Sozialreferat sieht die neue Gesetzgebung als problematisch an. Es wird befürchtet, dass sich die Problemlagen für die Betroffenen weiter verschärfen, ohne dass sich die Lebenssituation bessert.“Seit Juli 2014 findet zum Thema „Grauer Arbeitsmarkt“ ein regelmäßiger Austausch zwischen der Landeshauptstadt München und dem Polizeipräsidium München im Rahmen des Sicherheits- und Aktionsbündnis Münchner Institutionen, kurz S.A.M.I., statt.
Insgesamt ist die Zahl der anzutreffenden Person in den letzten Jahren rückläufig. Im Bereich Landwehrstraße/Goethestraße sowie Goethestraße/ Bayerstraße befinden sich in der Regel in den Morgenstunden bis zu 10 Arbeitssuchende. Ab Mittag sind nur noch vereinzelt Personen anzutreffen. Die Zahl ist nicht absolut, sondern ist unter anderem von der Wetterlage abhängig.
Die Nutzung der Gehwegflächen zum Stehen und Reden kann nicht untersagt werden, sondern entspricht dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Bislang kam es aus der Ansammlung heraus zu keinen Straftaten oder Verkehrsbehinderungen, die ein sicherheitsrechtliches Einschreiten erforderlich machen würden.
Die in Antwort 1 – 4 geschilderten Maßnahmen werden daher als ausreichend eingeschätzt.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist