Hat jeder Haushalt Zugang zur braunen Tonne?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Ulrike Boesser, Hans Dieter Kaplan, Renate Kürzdörfer, Christian Müller, Marian Offmann, Heide Rieke und Jens Röver (SPD-Fraktion) vom 24.9.2019
Antwort Kommunalreferentin Kristina Frank:
In Ihrer Anfrage teilten Sie uns mit, dass nicht jeder Haushalt über die Möglichkeit, Biomüll getrennt zu entsorgen, verfügt und dieser somit keinen sinnvollen Beitrag zur lokalen Kreislaufwirtschaft leisten kann.
Sie bitten in diesem Zusammenhang um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Frage 1:
Wie stellt der AWM sicher, dass alle Münchner Haushalte, also alle Gebührenzahler*innen, Zugang zu einer braunen Tonne in ihrer Wohnanlage haben?
Antwort:
Auf der Homepage des AWM (www.awm-muenchen.de) steht ein Online-
formular für die Bestellung der Wertstofftonnen bereit. Bestellungen darf nur der anschlusspflichtige Grundstückseigentümer bzw. dessen vertretungsberechtigte Hausverwaltung vornehmen.
Bei Neuanmeldungen werden immer die drei erforderlichen Behälter für die Erfassung von Restmüll, Papier- und Biomüll aufgestellt. Zudem erhalten alle Neukunden ein umfangreiches Informationspaket zur Abfallentsorgung in München.
In den Jahren 2016 und 2017 wurden in Vollzug der Hausmüllentsorgungssatzung Eigentümer von Grundstücken, welche zu diesem Zeitpunkt nach Aktenlage noch nicht über eine Biotonne verfügten, in einer Serienbriefaktion aufgefordert, zeitnah entsprechende Bestellungen vorzunehmen. Zudem wurden sogenannte „Eigenkompostierer“ (Eigentümer von Grundstücken, welche auf Grund einer älteren Satzungsregelung von der Verpflichtung, eine Biotonne vorzuhalten, befreit waren) darum gebeten, zusätzlich zum eigenen Komposter auch eine Biotonne (für die nicht für eine Kompostierung geeigneten Bioabfälle, wie Schalen von Zitrusfrüchten oder Speisereste) vorzuhalten.
Frage 2:
Sind Hausverwaltungen/ Vermieter*innen/Eigentümer*innen zur Einhaltung des 3-Tonnen-Systems verpflichtet?
Antwort:
Ja. In § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 Hausmüllentsorgungssatzung ist die verpflichtende Nutzung der Wertstofftonnen geregelt. Die Vorschrift hat aktuell folgenden Wortlaut:
„Die Stadt kann für einzelne Stoffe und Bestandteile (z.B. Papier- und Biomüll) Wertstoffbehälter aufstellen; die Anschlusspflichtigen, die benutzungspflichtigen Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 6 und sonstigen zur Nutzung Berechtigten des anschlusspflichtigen Grundstücks sind in diesem Fall verpflichtet, nur die dafür bestimmten getrennten Wertstoffe in diese Behältnisse einzugeben. Die Wertstoffe dürfen nicht in die Restmülltonne verbracht werden.“
Frage 3:
Wo können sich Mieter*innen melden, wenn in ihrer Wohnanlage keine braune Tonne vorhanden ist?
Antwort:
Es kann telefonisch über das Infocenter unter 089-233-96200 oder per E-Mail an awm@muenchen.de eine entsprechende Anfrage an den AWM
übermittelt werden. Auch unsere Kolleginnen und Kollegen am Wertstoffmobil (unterwegs im Rahmen der Bioabfallkampagne „Plastik raus aus der Biotonne“, aktuell in Sendling) nehmen die entsprechenden Anfragen gerne auf.
Es werden sich entweder die Mitarbeiter*Innen der Abteilung Marketing & Vertrieb oder des Satzungsvollzugs mit der zuständigen Hausverwaltung bzw. dem Grundstückseigentümer direkt (sofern keine Hausverwaltung benannt worden ist) in Verbindung setzen.
Durch intensive Beratung wird in der Regel die Aufstellung mindestens einer Biotonne erwirkt. Es werden Tipps zur richtigen Pflege der Biotonne und zur Standortwahl gegeben. Auf Wunsch werden Behälterschlösser (gegen Gebühr) an den Biotonnen angebracht, damit diese ggf. nur für „Trennwillige“ zur Verfügung stehen. So kann sowohl den Bürger*Innen eine Möglichkeit eingeräumt werden ihrer Verpflichtung zur getrennten Bioabfallsammlung nachzukommen als auch dem Bedürfnis des AWM nach einer guten Bio-Abfallqualität.Soweit im Rahmen der Bioabfalleinsammlung offensichtlich fehlbefüllte Biotonen festgestellt werden und eine Nachkorrektur durch die Betroffenen nicht zeitnah erfolgt, werden diese Biotonnen kostenpflichtig als Restmüll geleert. Die Gebühren richten sich nach § 3 Abs. 11 der Hausmüllentsorgungsgebührensatzung.
Frage 4:
Kontrollieren die seit Frühjahr 2019 eingesetzten „Müllsheriffs“ des AWM, ob alle Müllsammelstellen in Wohnanlagen mit einem vollständigen 3-Tonnen-System ausgestattet sind?
Antwort:
Nein, die Bioabfallkontrolleure haben nicht den Auftrag, nicht angeschlossene Grundstücke aufzuspüren. Im Rahmen von Kontrollen werden aber regelmäßig fehlende, grundsätzlich angemeldete Biotonnen (z.B. Biotonnen, die in Keller/Garage versperrt wurden oder generell nicht mehr auffindbar sind) ermittelt/festgestellt. Durch Kontaktaufnahme mit dem Grundstückseigentümer bzw. der zuständigen Hausverwaltung wird versucht, diese Tonnen den Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern wieder zugänglich zu machen.
Frage 5:
Dürfen Hausverwaltungen auch Verträge mit privaten Unternehmen zur Abholung des Biomülls aus Haushalten schließen?
Antwort:
Nein, das ist nicht möglich.
Es besteht ein öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. § § 5 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Hausmüllentsorgungssatzung) an die kommunale Abfallentsorgung.