Die Schulanmeldung für die Grundschulen in München findet dieses Jahr am Mittwoch, 3. April, in der Zeit von 14 bis 19 Uhr in allen Münchner Schulgebäuden statt, in denen eine Grundschule untergebracht ist.
Die Anmeldung für die Aufnahme in ein städtisches Tagesheim kann ebenfalls an diesem Tag von 14 bis 19 Uhr an der Schule oder jederzeit online unter www.muenchen.de/kita abgegeben werden. Das Referat für Bildung und Sport hat auf der Internetseite www.muenchen.de/schuleinschreibung alle wichtigen Informationen zur Schulanmeldung zusammengestellt.
Schulpflicht
Nach Artikel 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) werden mit Beginn des Schuljahres 2019/20 alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September 2019 sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. In einem Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist vorgesehen, dass die Erziehungsberechtigten der Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, den Beginn der Schulpflicht auf das kommende Schuljahr verschieben können. Über die genauen Einzelheiten informieren die Grundschulen vor Ort im Rahmen des Anmeldeverfahrens.
Vorzeitige Einschulung
Bei Kindern, die nach dem 30. September 2013 geboren wurden, haben die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, bei der zuständigen Grundschule einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen. Für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember 2013 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Entscheidung über die Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung. Die Ablehnung des Antrages ist keine Zurückstellung.
Rückstellung
Ein Kind, das am 30. September 2019 mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Artikel 41 Absatz 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts (10. September 2019) verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November 2019 zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören.
Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch, wenn eine Zurückstellung in Betracht kommen könnte. Für Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind, ist bei der Anmeldung der Zurückstellungsbescheid vorzulegen.
Ort der Anmeldung
Grundsätzlich müssen alle Kinder ihre Schulpflicht in der Grundschule erfüllen, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sie nicht eine staatlich anerkannte bzw. staatlich genehmigte private Grundschule besuchen wollen. In der Sprengelgrundschule muss auch die Schulanmeldung erfolgen. Die Schulen erteilen Auskünfte über die Schulsprengel und alle anderen schulischen Angelegenheiten. Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, ist aus Gründen der Überwachung der Schulpflicht die zuständige Grundschule zu informieren.
Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Im Verhinderungsfall kann eine beauftragte Person, die eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss, das Kind an der Schule anmelden. Kinder, die am Tag der Schulanmeldung aus triftigen Gründen nicht vorgestellt werden können, können nach vorheriger Terminvereinbarung mit der Schulleitung der zuständigen Grundschule angemeldet werden.
Notwendige Dokumente
Bei der Schulanmeldung sollen die notwendigen Angaben zur Person des Kindes gemacht und erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden belegt werden. Im Zweifelsfall sind eventuell vorhandene Sorgerechtsbeschlüsse mitzubringen. Es ist ein Nachweis des Referats für Gesundheit und Umwelt über eine Schuleingangsuntersuchung vorzulegen oder bis zum Schuljahresbeginn nachzureichen. Für die dafür erforderliche Untersuchung können unter der Telefonnummer 233-9 63 63 Termine vereinbart werden.Weitere Informationen über die Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung sind im Internet unter https://go.muenchen.de/einschulung abrufbar.
Nach Möglichkeit sollte zudem auch der Übergabebogen der besuchten Kindertageseinrichtung vorgelegt werden. Ein in einem Heim untergebrachtes Kind kann von der Heimleitung angemeldet werden.
Anmeldung von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache
Die zuständige Grundschule kann ein Kind, das weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs nach Artikel 5 Absatz 3 des Bayerischen Integrationsgesetzes besucht hat und bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und das Kind verpflichten, im nächsten Schuljahr eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zu besuchen (Artikel 37 Absatz 4 BayEUG).
Schulanmeldung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbe- darf
Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll (Artikel 41 Absatz 1 BayEUG). Die Schulanmeldung erfolgt an der Sprengelgrundschule, privaten Grundschule oder am Förderzentrum nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F
(VSO-F). Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. Stellt die Schule fest, dass die Voraussetzungen für eine Unterrichtung an der Grundschule nach Artikel 41 Absatz 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme ab und empfiehlt eine Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum. Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Grundschule, wird die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vorgelegt. Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Grundschule gegeben sind, kann die Grundschule das Kind zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden.
Anmeldung bei städtischen Tagesheimen
Die Anmeldung für die Aufnahme in die städtischen Tagesheime, die einigen Schulen angeschlossen sind, wird ebenfalls am Mittwoch, 3. April, (Tag der Schulanmeldung) in der Zeit von 14 bis 19 Uhr durchgeführt. Die Möglichkeit der Anmeldung besteht jedoch bereits ab September 2018 und ist auch online über den kita finder + möglich unter www.muenchen.de/kita. Die Schuleinschreibung findet immer an der Sprengelgrundschule statt.