erneut: Golfplatz Thalkirchen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Kathrin Abele, Verena Dietl, Christian Müller, Cumali Naz, Julia Schönfeld-Knor und Birgit Volk (SPD-Fraktion) vom 29.10.2018
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei dem Inhalt Ihres Antrages handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich, weshalb die Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
In Ihrem Antrag baten Sie darum, dass sich die Stadtverwaltung erneut mit dem Münchner Golfclub austauscht und eruiert, welche Investitionen in welchem Zeitraum anstehen. Der Münchner Golfclub teilte auf Anfrage des Sportamts mit, dass die Errichtung eines Verrohrungsbrunnen (Kostenschätzung brutto Euro 41.600) und die Großinstandsetzung der Bewässerungsanlage (Kostenschätzung brutto Euro 198.300) etwa im Jahr 2021 geplant ist.
Das Grundstück ist dem Unterabschnitt 8800, Alleen und Anlagen, zugeordnet und steht damit in der Verwaltung des Baureferats, Abteilung Gartenbau. Das Sportamt konnte in Verhandlungen mit der Abteilung Gartenbau eine Zustimmung zu einer Verlängerung um 6 Jahre bis einschließlich 31.12.2030 erreichen. Das Kommunalreferat hat den Auftrag erhalten, dem Verein einen entsprechenden Vertragsentwurf zukommen zu lassen.
Damit könnte der Verein zumindest für die Baumaßnahme „Bau eines Verrohrungsbrunnens“ bei einer Fertigstellung bis spätestens 31.12.2020 die von den Sportförderrichtlinien vorgesehene Zweckbindungsfrist von 10 Jahren einhalten. Somit wäre die Maßnahme vorbehaltlich der Einhaltung sonstiger Fördervoraussetzungen grundsätzlich förderfähig.
Für eine Verlängerung über den 31.12.2030 hinaus, bzw. der Umwandlung des bestehenden Mietvertrags in einen Erbbaurechtsvertrag erteilte das Baureferat – Gartenbau aus denselben Gründen, die schon in der Beantwortung des Antrags Nr. 14-20/A 03494 dargestellt wurden, keine Zustimmung, sodass die zweite geplante Maßnahme „Großinstandsetzung derBewässerungsanlage“ aufgrund der Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist leider nicht förderfähig wäre.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.