Feinstaub-Feuerwerk zur Geburtstagsfeier – Muss das sein?
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider und Tobias Ruff (ÖDP) vom 3.1.2019
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Mit Ihrem Schreiben vom 3.1.2019 haben Sie für Ihre Stadtratsgruppe o.g. Antrag gestellt. Sie beantragen, dass dem Stadtrat von der Stadtverwaltung die Anzahl der genehmigten und angezeigten Feuerwerke in den Jahren 2016, 2017 und 2018 dargestellt wird sowie aufgezeigt wird, wie viele davon im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung und wie viele zum reinen Privatvergnügen abgebrannt wurden. Zudem möchten Sie Auskunft darüber, in wie vielen Fällen eine Genehmigung erteilt wurde, obwohl durch den örtlich zuständigen Bezirksausschuss eine Ablehnung erfolgte. Ziel des Antrags ist den Stadtrat und die Öffentlichkeit über den Zweck und den Umfang von unterjährig stattfindenden Feuerwerken zu informieren.
Zur Begründung dieses Antrages gaben Sie Folgendes an:
„Aus Gründen der Sicherheit, der Luftreinhaltung, des Lärmschutzes und der Abfallvermeidung hatten die Stadtratsgruppen der ÖDP und der LINKEN 2017 den Antrag gestellt private Silvesterfeuerwerke zumindest in Teilen des Stadtgebietes zu verbieten. Im Jahr 2016 wurde zudem ein Teilverbot privater Silvesterfeuerwerke vor allem aus Gründen des Tierschutzes angefragt. Die Verwaltung erklärte in ihren Antworten, dass es nach ihrer Rechtsauffassung dafür in keinem Bereich des Stadtgebietes eine Rechtsgrundlage gäbe.
Mittlerweile hat sich u.a. eine Bürgerinitiative gebildet, welche sich trotz- dem für ein Verbot privater Feuerwerke einsetzt. Diese erreichte im Jahr 2018 auf mehr als 80% der von ihr besuchten Münchner Bürgerversammlungen eine mehrheitliche Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger. Während das Abbrennen von Feuerwerk am 31. Dezember und 1. Januar gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV grundsätzlich allen Volljährigen erlaubt ist, bedarf es für unterjährige Feuerwerke einer besonderen Ausnahme-Erlaubnis vom Feuerwerksverbot oder einer vorherigen Anzeige. Da die oben genannten negativen Begleiterscheinungen von Feuerwerken im kleinerem Umfang auch bei unterjährigen Feuerwerken auftreten, ist es Ziel des Antrags, den Stadtrat und die Öffentlichkeit über den Umfang und den Zweck unterjähriger Feuerwerke zu informieren, damit gegebenenfalls vorhandenes Nachsteuerungspotential im Verwaltungsvollzug erkennbar wird.
Da die Bezirksausschüsse im Anhörungsverfahren aus Datenschutzgründen (Schutz der Daten der Antragstellenden) die Genehmigungsanträge bzw. Anzeigen regelmäßig in nicht-öffentlicher Sitzung behandeln, soll die Darstellung auch die statistische Auswertung der Abstimmungsergebnisse der Bezirksausschüsse umfassen.“
Da Ihr Einverständnis zur Beantwortung Ihres Antrages auf dem Schriftwege vorliegt, teilen wir Ihnen insofern Folgendes mit:
Bevor wir Ihre einzelnen Fragen beantworten, möchten wir auf die rechtlichen Gegebenheiten und die jeweilige Vorgehensweise des KVR bei Anträgen auf ein Feuerwerk bzw. dessen Anzeige eingehen. Bei einem Antragsverfahren nach § 24 Absatz 1 1.SprengV (private Pyrotechnik) wird der zuständige Bezirksausschuss angehört und Stellungnahmen der Polizei, der Branddirektion, der zuständigen Bezirksinspektion und der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt. Werden von deren Seiten keine dementsprechenden Einwände hervorgebracht und wäre die Ablehnung unbegründet, wird das Feuerwerk mittels Bescheid unter umfangreichen Auflagen genehmigt. Derartige Anträge von Privatpersonen auf Feuerwerk außerhalb von Silvester werden in aller Regel aufgrund von Geburtstagen, goldenen Hochzeiten und Ähnlichem gestellt.
Anders verhält es sich bei einem Anzeigeverfahren nach § 23 Absatz 3 1.SprengV. Hier zeigt ein Pyrotechniker ein geplantes Feuerwerk beim Gewerbeaufsichtsamt an, in aller Regel handelt es sich hier um Höhenfeuerwerke im Rahmen einer Veranstaltung wie Volksfesten und eben auch dem „Sommernachtstraum“ auf dem Olympiagelände (gewerbliche Pyrotechnik). Das Gewerbeaufsichtsamt informiert die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (in München das KVR) von dem geplanten Feuerwerk. Aufgabe des KVR ist es dann, den Bezirksausschuss einzubinden und Stellungnahmen der Polizei, der Branddirektion, der zuständigen Bezirksinspektion und der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Falls derartige Stellungnahmen negativ ausfallen, kann das KVR das Feuerwerk aber nicht verbieten, sondern „lediglich“ das Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde von den Einwänden unterrichten. Das Gewerbeaufsichtsamt müsste dann diese Einwände prüfen und das geplante Feuerwerk ggf. untersagen oder aber beschränken.
Frage a:
Wie viele private Feuerwerke unter freiem Himmel wurden jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 vom Kreisverwaltungsreferat gemäß § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) genehmigt, wie viele nach § 23 Abs. 3 angezeigt?
Frage b:
In wie vielen Fällen wurde dabei jeweils ein Feuerwerk im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung (z.B. „Sommernachtstraum am Olympiasee“) genehmigt, in wie vielen Fällen zum Privatvergnügen (z.B. „Geburtstags- feier“)?
Antwort zu a und b:
Im Jahre 2016 wurden 38 Anträge auf private Feuerwerke gestellt und 20 davon genehmigt. Es wurden 20 Anzeigen auf gewerbliches Feuerwerk eingereicht und in vier Fällen Einwände beim Gewerbeaufsichtsamt geltend gemacht.
Im Jahre 2017 wurden 29 Anträge auf private Feuerwerke gestellt und 15 davon genehmigt.
Es wurden 34 Anzeigen auf gewerbliches Feuerwerk eingereicht und keine Einwände gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt geltend gemacht.
Im Jahre 2018 wurden 13 Anträge auf private Feuerwerke gestellt und 8 davon genehmigt.
Es wurden 27 Anzeigen auf gewerbliches Feuerwerk eingereicht und keine Einwände gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt geltend gemacht.
Frage c:
In wie vielen Fällen wurde jeweils eine Genehmigung erteilt, obwohl eine Ablehnung durch den örtlich zuständigen Bezirksausschuss im Anhörungs- verfahren erfolgte?
Antwort:
Zu dieser Frage wurden keine Statistiken geführt. Grundsätzlich werden die Einwände der Bezirksausschüsse aber berücksichtigt, wenn die Einwände begründet sind und rechtzeitig eingehen.