Kein widerrechtliches Zuparken von E-Ladesäulen!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Anne Hübner, Gerhard Mayer, Jens Röver und Christian Vorländer (SPD-Fraktion) vom 23.5.2018
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Zunächst bitte ich die späte Beantwortung Ihres Antrags „Kein widerrechtliches Zuparken von E-Ladesäulen!“ zu entschuldigen.
In Ihrem Antrag bitten Sie den Oberbürgermeister, sich auf Bundesebene für eine Erhöhung der bisher bestehenden Verwarnungsgelder auf mindestens 50 Euro bei Parkverstößen an E-Ladesäulen einzusetzen. Entsprechendes solle bei Parkverstößen auf Behindertenparkplätzen und in Feuerwehranfahrtszonen gelten.
Herr Oberbürgermeister Reiter hat sich entsprechend der Intention Ihres Antrags bereits mit Schreiben vom 4.7.2018 an Herrn Bundesverkehrsminister Scheuer gewandt. Die im August 2018 für Ihren Antrag vorbereitete und bereits verwaltungsintern abgestimmte Antwort hat sich zeitlich mit der Antwort aus dem Bundesverkehrsministerium überschnitten. Daraufhin war weiterer Klärungs- und Abstimmungsbedarf erforderlich.
Bundesverkehrsminister Scheuer führte in seinem Schreiben vom 14.8.2018 unter anderem Folgendes aus:
„Im Verordnungsgebungsverfahren wurde mit Bedacht auf Wunsch der Länder keine dahingehende Änderung der BKatV vorgenommen. Ein solcher Parkverstoß stellt dennoch eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend geahndet werden kann.
Die Verfolgungsbehörden sind damit auf eigenen Wunsch in der Bemessung des Bußgeldes im Rahmen der allgemeinen Zumessungsregeln frei. Auch im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, für den allein die Länder zuständig sind, sind keine speziellen Tatbestände für Parken auf für E-Fahrzeuge reservierten Parkflächen vorgesehen.
Im Falle eines widerrechtlichen Zuparkens eines Parkplatzes für elektrisch betriebene Kfz mit Ladesäule könnte damit bereits heute eine höhere Geldbuße als bei einem allgemeinem Parkverstoß von 10 bis 30 Euro verhängt werden. Dieses Vorgehen wurde auf Fachebene im Bund- Länder-Fachausschuss Ordnungswidrigkeiten letztmalig im Januar 2017 themati-siert, wobei sich die Ländervertreter nach wie vor gegen eine Änderung der BKatV aussprachen.“
Diese Aussagen musste das Kreisverwaltungsreferat wie auch das Polizeipräsidium München zunächst mit der Verwaltungspraxis abgleichen und bewerten.
Mit der Verkehrsabteilung des Polizeipräsidium München fand im Dezember 2018 ein Fachaustausch hierzu statt, bei der ein mögliches höheres Verwarnungsgeld für die genannten Parkverstöße in München thematisiert wurde. Einigkeit herrscht hinsichtlich des erforderlichen einheitlichen Vorgehens bei der Sanktionierung im Stadtgebiet. Im Hinblick darauf, dass das Polizeipräsidium München gut nachvollziehbar betonte als „Bayerische Polizei“ tätig zu sein und folglich ein „Münchner Sonderweg“ nicht ohne Weiteres umgesetzt werden könne, wurde im Ergebnis ein Schreiben an den Bayerischen Staatsminister des Innern, für Sport und Integration als ggf. zielführend erachtet.
Der Oberbürgermeister hat sich daher mit Schreiben vom 13.2.2019 mit der Bitte, sich als zuständiger Landesminister beim Bund für die Festsetzung eines eigenen Tatbestandes mit einem wirksamen Verwarnungsgeld in Höhe von 50 Euro einzusetzen, an Herrn Staatsminister Herrmann gewandt. Alternativ beziehungsweise im Vorgriff wurde zudem darum gebeten, eine „Bayerische Entscheidung“ zu treffen, die es auf Basis der Ausführungen des Herrn Bundesverkehrsministers erlaubt, nicht nur für München ein adäquates Verwarnungsgeld festzusetzen, sondern es vielmehr der Polizei und den Kommunen in ganz Bayern ermöglicht, weiter einheitlich, aber wirksamer gegen die einschlägigen Parkverstöße vorgehen zu können.
Entsprechend der vorstehenden Ausführungen wird im Sinne der Förderung der Elektromobilität – als erklärtes Ziel der Bundesregierung, der Länder und auch der Landeshauptstadt München – bereits intensiv auf die in Ihrem Antrag geforderten Anpassungen der Sanktionsmöglichkeiten bei Parkverstößen an E-Ladesäulen hingearbeitet.
Ich bitte um Kenntnisnahme und gehe davon aus, dass Ihr Antrag damit als erledigt gelten darf.