Münchner Müll „hitze-fit“ machen
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Rathaus Umschau 76 / 2019, veröffentlicht am 18.04.2019
Münchner Müll „hitze-fit“ machen
Antrag Stadträtin Eva Caim (Fraktion Bayernpartei) vom 8.8.2018
Antwort Kommunalreferentin Kristina Frank:
In Ihrem Antrag Nr. 14-20/A 04372 vom 8.8.2018 fordern Sie:
„Das Referat für Gesundheit und Umwelt wird gebeten, mit Beteiligung des Kommunalreferats (Abfallwirtschaftsbetrieb AWM), das Raum- und Tonnenklima in den Müllhäuschen der Stadt auf Gesundheitsgefahren und nicht zumutbare Gerüche zu untersuchen und zu berichten bzw. Hand- lungsbedarf aufzuzeigen.”
Sie begründen Ihren Antrag damit, dass der langanhaltende heiße Sommer 2018 noch nicht vorbei sei und der nächste bestimmt komme. Längere Hitzewellen und weitere klimatische Veränderungen machten den Münchnerinnen und Münchnern zu schaffen. Auch Tiere und die Natur würden leiden. Die wärmsten je gemessenen Jahre fielen alle, so die Analysten, in die Zeit seit 2005. Die notwendige bauliche Nachverdichtung in München erhöhe zusätzlich die Stadttemperatur in diesen Tagen um drei bis fünf Grad.
Neben den bundesweiten grundsätzlichen Maßnahmen zum Klimawandel wäre jetzt für die Münchnerinnen und Münchner pragmatische Abhilfe im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt auf den Weg zu bringen.
Inhaltlich möchte ich Folgendes ausführen:
Nach Paragraph 60 Abs. 9 Geschäftsordnung (GeschO) dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft ein laufendes Geschäft des Eigenbetriebs, dessen Besorgung nach Artikel 88 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit der Betriebssatzung des AWM der Werkleitung obliegt, weshalb eine Behandlung auf diesem Wege erfolgt.
Das Referat für Gesundheit und Umwelt wurde um eine Stellungnahme ersucht. Diese wurde mit Schreiben vom 16.1.2019 mit folgendem Wortlaut übermittelt:
„Das Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) sieht weder eine Möglichkeit noch eine Notwendigkeit für die Durchführung von Untersuchungendes Raum- und Trockenklimas in den zumeist privaten Müllhäuschen im Stadtgebiet München.
Erkenntnisse, dass durch Raum- und Trockenklima im Müllhäuschen infektionsrelevante Gesundheitsgefährdungen zu besorgen sind, liegen dem RGU nicht vor. Insofern sieht es keine Handhabe für ein behördliches Tätigwerden auf Grundlage infektionsschutzrechtlicher Vorgaben.
Aspekte des Immissionsschutzes werden von der oben genannten Problemstellung nicht tangiert. Die Anforderungen an Abfallbehälter und Standplätze für Müllhäuschen sind in den Münchner Abfallsatzungen geregelt. Deren Vollzug liegt im Zuständigkeitsbereich des Abfallwirtschaftsbetriebes München.“
Ergänzend zu dieser Stellungnahme des RGU dürfen wir Folgendes ausführen:
Die Art der Unterbringung der Müll- und Wertstoffbehälter (z.B.Tonnenbox, Tonnenhaus, Unterstand, Kellerraum etc.) obliegt den jeweiligen Grundstückseigentümern. In der städtischen Hausmüllentsorgungssatzung wird lediglich gefordert, dass diese so aufzustellen sind, dass sie vom Abfuhrpersonal behinderungsfrei auf kürzesten, gut begehbaren und für Großbehälter befahrbaren Wegen erreicht werden können (vgl. Paragraph 6 Abs. 1 Hausmüllentsorgungssatzung und Paragraph 6 Abs. 1 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung). Zudem soll der Standplatz (bei Neubauten) nicht weiter als 15 Meter von der nächsten mit dem Einsammelfahrzeug befahrbaren Straße entfernt sein, wenn der sogenannte Vollservice (Holen, Leeren und Zurückbringen der Behälter durch das Einsammelpersonal des AWM) erbracht werden soll. Bei der Wahl der Standplätze soll ferner darauf geachtet werden, dass die Müll- und Wertstoffbehälter nicht durch Geruch, Lärm, Staub und Ungeziefer auf Wohn- und Geschäftsräume einwirken können. Zudem sollten die Müll- und Wertstoffbehälter nicht unter oder neben Fensteröffnungen aufgestellt werden (vgl. Paragraph 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Hausmüllentsorgungssatzung und Paragraph 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung). Die Müllbehälterstandplätze sind zudem vor Witterungseinflüssen zu schützen (soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist) und müssen ohne Unfallgefahr und Behinderungen zugänglich sein (Paragraph 6 Abs. 4 Hausmüllentsorgungssatzung bzw. Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung).
Darüber hinausgehende Vorgaben zur Gestaltung (Größe von Mülltonnenhäuschen oder Belüftung von Müllräumen) ergeben sich aus den städtischen Abfallsatzungen nicht. Allerdings sind auch baurechtliche Vorgabenund Aspekte des Brandschutzes bei der Errichtung von Mülltonnenhäusern und -räumen zu beachten.
Der Abfallwirtschaftsbetrieb München hält eine umfassende Broschüre mit einer Zusammenfassung von rechtlichen Vorgaben und praktischen Empfehlungen zur Errichtung von Müllbehälterstandplätzen und -räumen bereit. Diese steht für alle Bürgerinnen und Bürger zum kostenlosen Abruf auf der Homepage www.awm-muenchen.de zur Verfügung.
Zusätzlich werden auf dieser Homepage viele Tipps zum richtigen und pfleglichen Umgang mit der Biotonne angeboten. Diese sind in der Regel auch für Restmüllbehälter anzuwenden, in denen sich, sofern auch hier organisches Material eingegeben wurde, ebenfalls Gerüche entwickeln können.
Der AWM empfiehlt folgende Vorgehensweise:
-Deckel geschlossen halten.
Die Deckel der Bio- und auch der Restmülltonne müssen immer geschlossen gehalten werden, damit keine Fliegen oder andere Insekten angezogen werden.
-Deckel und Tonnenrand gelegentlich mit Essig besprühen und abwischen. Dies hält Fliegen und Maden fern.
-Standplatz sauber halten.
Unrat, welcher neben den Behältern abgelagert wird, zieht Ungeziefer jeder Art an und verursacht unangenehme Gerüche.
-Schattiger Standplatz.
Behälter mit organischen Abfällen sollten dort aufgestellt werden, wo sie der Witterung wenig ausgesetzt sind. Im Sommer ist ein kühler, schattiger Platz von Vorteil.
-Je trockener die Bioabfälle sind, desto besser.
Eine Schicht zerknülltes Zeitungspapier auf dem Tonnenboden bindet Feuchtigkeit. Nasse Küchenabfälle sollten nach dem Abtropfen in viel Zeitungspapier eingewickelt werden. Durch die Beigabe von „Strukturmaterial“, wie Baum- oder Strauchschnitt oder Hobelspäne, kann eine zu starke Durchfeuchtung des Bioabfalls verhindert werden. Den gleichen Effekt kann man mit der regelmäßigen Beigabe von zerknülltem Zeitungspapier erreichen. Grasschnitt sollte man antrocknen lassen und erst kurz vorder Leerung in die Biotonne eingeben. So lassen sich geruchsintensive Gärungsprozesse vermeiden.
-Regelmäßige Reinigung der Behälter.
Die Biotonne sollte hin und wieder mit Wasser gereinigt werden (in heißen Sommern nach Notwendigkeit auch häufiger). Ebenso die Restmülltonne, sofern diese dauerhaft verunreinigt ist. Auf Privatgrund ist die Reinigung erlaubt, wenn das Waschwasser wie Abwasser entsorgt wird. Das Abwasser darf nicht in den Straßengully eingeleitet werden.
-Vermeidung von Abfällen.
Durchschnittlich landen pro Kopf und Jahr 82 Kilogramm Lebensmittel im Müll. Der AWM unterstützt daher unter anderem den achtsamen Umgang mit Lebensmitteln (Stichwort:„Zu gut für die Tonne“).
Bei Einhaltung der oben genannten Tipps lassen sich die von den organischen Bestandteilen des Abfalls ausgehenden Geruchsbelästigungen eindämmen. Der AWM bietet zudem einen kostenpflichtigen Tonnenreinigungsservice für Müllbehälter an, falls die private Reinigung nicht durchgeführt werden kann. Dieser kann sporadisch oder regelmäßig (Abo) in Anspruch genommen werden.
Dennoch empfiehlt es sich – nicht nur im Sommer – für Asthmatiker, Allergiker und immunologisch geschwächte Personen Müllbehälter grundsätzlich eher zu meiden und stattdessen andere den Müll wegbringen zu lassen. Generell entstehen Schimmelpilze und unangenehme Gerüche in allen Abfallfraktionen. Natürlich ist die Konzentration in den Behältern mit einem hohen Anteil an organischen Abfällen am Größten.
Als Arbeitgeberin ist die Landeshauptstadt München dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche tagtäglich den Dämpfen und Gerüchen der Abfallbehälter ausgesetzt sind, vor möglichen Gesundheitsgefahren zu schützen. Hierzu beachten wir Regelungen oder Hinweise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten.
Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.