Wie bewertet das Referat für Bildung und Sport die angedachten neuen Ordnungsmaßnahmen im BayEUG?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Anja Berger, Dominik Krause, Jutta Koller, Sabine Krieger und Oswald Utz (Fraktion Die Grünen – rosa liste) vom 5.3.2019
Antwort Referat für Bildung und Sport:
Auf Ihre Anfrage vom 5.3.2019 nehme ich Bezug.
In Ihrer Anfrage haben Sie folgenden Sachverhalt vorausgeschickt: „Dem Sozialausschuss des Bayerischen Städtetags wurde ein Entwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vorgelegt. Der Gesetzgeber schlägt vor im Artikel 86 BayEUG auf die Durchführung von Ganztagsangeboten abgestimmte Ordnungsmaßnahmen einzuführen. Diese Maßnahmen sehen unter anderem vor, dass die Versetzung von Schüler*innen von einer gebundenen Ganztagsklasse in eine Halbtagsklasse ermöglicht wird und ein Ausschluss von der Teilnahme am offenen Ganztagsangebot auch länger als vier Wochen erfolgen kann. Diese Maßnahmen muten durchaus drastisch an.“
Frage 1:
Wie bewertet das Referat für Bildung und Sport die angedachten neuen Ordnungsmaßnahmen aus pädagogischer Sicht?
Antwort:
Von Seiten des Referats für Bildung und Sport, Geschäftsbereich Allgemeinbildende Schulen, gestaltet sich eine Umsetzung besonders dann schwierig, wenn eine Klasse bereits voll ist und keine Alternative zur Verfügung steht.
Frage 2:
Sieht das Referat zwingenden Handlungsbedarf für diese Maßnahmen?
Antwort:
Von Seiten des Referats für Bildung und Sport wird kein zwingender Handlungsbedarf für diese Maßnahmen gesehen.
Frage 3:
Wie oft erfolgte bisher (Zahlen für das Schuljahr 2017/18) ein Ausschluss von der Teilnahme am offenen Ganztagsangebot (für das Stadtgebiet München)?
Antwort:
Im Bereich der städtischen Realschulen und Schulen besonderer Art gibt es kein offenes Ganztagsangebot. Im Bereich der städtischen Gymnasien ist kein Ausschluss bekannt. Zahlen aus dem staatlichen Bereich sind dem Referat für Bildung und Sport nicht bekannt.
Frage 4:
Inwieweit kollidiert die Versetzung eines Kindes/Jugendlichen von einem gebundenen Ganztagsangebot in eine Halbtagsklasse mit dem gesetzlich verankerten Wunsch- und Wahlrecht der Eltern?
Antwort:
Das gesetzlich verankerte Wunsch- und Wahlrecht der Eltern und Erziehungsberechtigten wird im Regelfall nach ihrem Bedarf bezüglich des Ganztagsangebotes umgesetzt.
Wenn als Ordnungsmaßnahme eine Umsetzung in eine andere Klasse
erwogen wird, sollte aus unserer Sicht eine andere Ganztagsklasse gefunden werden. Sollte es keine weitere Ganztagsklasse geben, ist die Umsetzung in eine Halbtagesklasse auch aus pädagogischer Sicht kritisch zu bewerten.
Wir fassen zusammen, dass unserer Ansicht nach eine Ordnungsmaßnahme nicht das Wahlrecht der Eltern und Erziehungsberechtigten Richtung Ganztagsangebot beeinflussen darf.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten.