Wenn die Stadt Räume und Technik überlässt – Umsatzsteuerpflicht?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider und Tobias Ruff (ÖDP) vom 8.2.19
Antwort Stadtkämmerer Christoph Frey:
In Ihrer Anfrage haben Sie folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: „Wir haben erfahren, dass in manchen Fällen stadtinterne Rechnungen geschrieben werden, wenn eine städtische Dienststelle einer anderen städtischen Stelle Räume oder Technik überlässt.
Dies ist in Fällen von niedrigen zweistelligen Rechnungsbeträgen bereits unter Wirtschaftlichkeitsaspekten fragwürdig, da die Verwaltungskosten der beiden betroffenen Stellen für Rechnungsstellung, Zahlungsanordnung, Überweisung, Kontrolle der Außenstände und ggf. Anmahnung von Rechnungsbeträgen sowie Verbuchung der Aus- und Einzahlungen vermutlich fast die Höhe der tatsächlich ausgetauschten Geldbeträge erreichen. Wirklich erstaunlich ist jedoch, dass für diese rein stadtinternen Zahlungsvorgänge auch noch jeweils 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Abenteuerlich wird es dann, wenn stadtinterne Dienststellen bei Raum- überlassungen an die Stadt Umsatzsteuer abführen, hingegen ein gegenüber der Stadt weitgehend autonomes städtisches Kulturhaus seine Räume der Stadt gemäß Paragraph 4 Nr. 12a Umsatzsteuergesetz (UStG) mehrwertsteuerfrei überlässt und Mehrwertsteuer lediglich für Veranstaltungstechnik berechnet.
Konkret ist uns insbesondere bekannt, dass das Kulturreferat (Veranstaltungstechnik) und das Referat für Bildung und Sport (Zentrales Immobilienmanagement) an die städtischen Bezirksausschüsse Rechnungen mit Erhebung von Umsatzsteuer stellen.“
Die Anfrage konnte innerhalb der geschäftsordnungsgemäßen Frist nicht erledigt werden, da die dafür erforderliche Abklärung mit den unterschiedlichen städtischen Fachbereichen längere Zeit in Anspruch genommen hat. Hierüber haben wir Sie mit Schreiben vom 14.3.2019 informiert. Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen nunmehr Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Auf welcher Rechtsgrundlage sind städtische Dienststellen verpflichtet, an- deren städtischen Stellen Umsatzsteuer für Raum- und Techniküberlassungen in Rechnungen zu stellen? Wie hoch ist die dadurch jährlich anfallende Umsatzsteuer?
Antwort:
Die von Ihnen festgestellte bei stadtinternen Raum- und Techniküberlassungen an die städtischen Bezirksausschüsse durch das Referat für Bildung und Sport sowie durch das Kulturreferat vorgenommene Behandlung als umsatzsteuerpflichtiger Vorgang war nicht korrekt. Es existiert tatsächlich keine rechtliche Vorgabe, die städtische Dienststellen dazu verpflichtet, anderen städtischen Dienststellen Umsatzsteuer für Raum- und Technikvermietungen in Rechnung zu stellen.
Aufgrund der Systematik des Umsatzsteuergesetzes sind gemäß Paragraph 2 UStG grundsätzlich nur Lieferungen und Leistungen des städtischen Unternehmensbereiches umsatzsteuerpflichtig. Hierzu ist eine nachhaltige und aus gesamtstädtischer Sicht mit Einnahmenerzielungsabsicht ausgeübte gewerbliche Tätigkeit erforderlich. Daran fehlt es bei rein innerstädtischen Geschäftsvorfällen. Insbesondere ist in diesen Fällen auch keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (vgl. UStAE Abschnitt 2.3 Abs. 1a Satz 4 sowie Abschnitt 15.2b Abs. 2 Sätze 7 und 8). Die den Bezirksausschüssen im Kalenderjahr 2019 durch das Referat für Bildung und Sport sowie durch das Kulturreferat zuzüglich Umsatzsteuer ausgestellten Rechnungen wurden daher bereits entsprechend berichtigt.
Frage 2:
Warum sind Raumüberlassungen an die Stadt gemäß Paragraph 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie durch autonome städtische Einrichtungen, wie Kultur- und Bürgerhäuser erfolgen, aber umsatzsteuerpflichtig, wenn sie durch städtische Dienststellen erfolgen?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage Nr. 1
Frage 3:
Wie hoch sind typischerweise die Bearbeitungskosten pro Rechnung, je- weils bei der anordnenden Stelle, bei der vereinnahmenden Stelle und bei der Stadtkasse?
Antwort:
Die für eine Rechnung anfallenden Bearbeitungskosten wurden bis dato weder bei den anordnenden Fachdienststellen noch bei der vereinnahmenden Fachdienststelle/Stadtkasse ermittelt. Dies wäre auch sehr schwer, da hier die einzelnen Fälle, die Bearbeitungszeit und die Eingruppierung der jeweiligen Sachbearbeiter ermittelt werden müssten.
Frage 4:
Gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze, unterhalb derer eine innerstädtische Rechnungsstellung unterbleibt, wenn eine Dienststelle einer anderen städtischen Dienststelle Räume oder Technik überlässt? Wenn, ja bei welchem Betrag liegt diese Grenze?
Antwort:
Aufgrund einer stadtweit gültigen Entscheidung zum Umgang mit internen Geschäftsvorfällen erfolgt bei innerstädtisch erbrachten Leistungen grundsätzlich keine Rechnungsstellung zwischen städtischen Fachdienststellen. Von dieser Festlegung ausgenommen sind allerdings die gegenüber den Bezirksausschüssen durch städtische Fachdienststellen ausgeführten Leistungen.
Ursächlich hierfür ist, dass die Verwendung der den Bezirksausschüssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zustehende Verwaltungskostenpauschale ausschließlich den gewählten Mandatsträgern selbst obliegt (und nicht den Geschäftsstellen der Bezirksausschüsse beziehungsweise deren städtischen Mitarbeitern). Die durch städtische Fachdienststellen an Bezirksausschüsse ausgeführten Leistungen sind daher hinsichtlich der Rechnungsstellung wie externe Geschäftsvorfälle zu behandeln. Eine Rechnungsstellung gegenüber Bezirksausschüssen unterbleibt folglich lediglich bei einmalig festgesetzten Beträgen von weniger als 10 Euro (vgl. Paragraph 4 Abs. 4 der städtischen Dienstanweisung Forderungen).