Keine Biomasseaufbereitungsanlage an der Carl-Wery-Straße genehmigen
Antrag Stadträtinnen Bettina Messinger und Heide Rieke (SPD-Fraktion) vom 21.9.2018
Antwort Stephanie Jacobs, Referentin für Gesundheit und Umwelt:
Nach Paragraph 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, dass die Landeshauptstadt München alle Möglichkeiten ausschöpfen soll, die Errichtung und den Betrieb einer Biomasseaufbereitungsanlage mit Kompostieranlage an der Carl-Wery-Straße 63 nicht zu genehmigen.
Gemäß Paragraph 22 GeschO zählen die Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und auch Vorbescheidverfahren zu den laufenden Angelegenheiten. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft daher eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Artikel 37 Abs. 1 GO und Paragraph 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Ihren Antrag beantworte ich unter Einbindung des Referates für Stadtplanung und Bauordnung daher wie folgt:
Die Werner Garten- und Landschaftsbau GmbH plant die Errichtung einer Biomasseaufbereitungsanlage (Demonstrationsanlage) für biologische Reststoffe nach dem florafuel Verfahren mit einer Kompostierungsanlage auf dem Grundstück Carl-Wery-Straße 63 in München.
Dafür ist ein vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durchzuführen. Ein entsprechender Genehmigungsantrag nach Paragraph 4 BImSchG wurde jedoch nicht gestellt.
Das Grundstück für die Anlage liegt im Außenbereich. Ob die geplante Anlage dort bauplanungsrechtlich zulässig ist oder nicht, wollte die Werner Garten- und Landschaftsbau GmbH in einem Vorbescheidsverfahren nach Paragraph 9 BImSchG geklärt haben.
Die geplante Biomasseaufbereitungsanlage für biologische Reststoffe nach dem florafuel-Verfahren mit einer Kompostierungsanlage ist bauplanungs-rechtlich unzulässig. Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich nach Paragraph 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und ist nicht privilegiert. Als sonstiges Vorhaben nach Paragraph 35 Abs. 2 BauGB kann es ebenfalls nicht zugelassen werden, weil öffentliche Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden.
Am 27.9.2018 hat das Referat für Gesundheit und Umwelt einen entsprechenden negativen Vorbescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Die Klage ist noch nicht begründet worden.
Ein alternativ gestellter Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Grüngut-Kompostieranlage auf dem oben genannten Grundstück wurde von der Werner Garten- und Landschaftsbau GmbH zurückgenommen. Das Verfahren wird vom Referat für Gesundheit und Umwelt eingestellt.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.