(14.5.2019 – teilweise voraus) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass bestimmte der dem Mietspiegel 2017 zugrundeliegenden Daten dem klagenden Haus- und Grundbesitzerverein zugänglich gemacht werden müssen – darunter die errechnete Nettokaltmiete pro Quadratmeter und der jeweils zugehörige Stadtbezirksteil der gut 3.000 Wohnungen, deren Daten in den Mietspiegel eingeflossen sind. Das weitergehende Begehren des Klägers, die genaue Lage der Wohnungen mitzuteilen, wies das Gericht zurück. Auskunftspflicht besteht laut Gericht auch für die anonymisierten Angaben der Wohnungen, die nicht in den Mietspiegel eingeflossen sind.
Haus und Grund behauptet darüber hinaus, der Mietspiegel für München sei manipuliert und im Sinne des seiner Ansicht nach mieterfreundlichen Stadtrates der Landeshauptstadt verfasst.
Sozialreferentin Dorothee Schiwy: „Dieser Vorwurf ist haltlos. Alle rechtlichen Vorgaben zur Erstellung des Mietspiegels werden selbstverständlich eingehalten. Die Daten wurden nach anerkannten wissenschaftlichen Standards erhoben. Die Datenanalyse wurde vom Lehrstuhl für Statistik der LMU München erstellt. Durch das Gerichtsverfahren hat Haus und Grund vor allem versucht, den Mietspiegel in Gänze zu beschädigen. Daher muss hier nochmal klargestellt werden: In diesem Verfahren geht es nicht um die Gültigkeit des Mietspiegels, sondern nur um die Herausgabe von Daten. Die Entscheidung des Gerichts hat deshalb auch keinerlei Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger.“
Das Sozialreferat wird nun zunächst die Begründung des Urteils abwarten und dann das weitere Vorgehen prüfen.
Sozialreferentin Dorothee Schiwy fordert Haus und Grund auf, die seit Jahren andauernde Agitation gegen den Mietspiegel einzustellen: „Man muss sich schon fragen, welche Ziele jemand wirklich verfolgt, der behauptet, der Mietspiegel sei zu niedrig – und das in einer Zeit, in der Menschen reihenweise die Stadt verlassen, weil sie sich die Mieten nicht mehr leisten können und in der die Anträge für Sozialwohnungen und die Zahl der Wohnungslosen ständig steigen. Das ist aus meiner Sicht schlicht unmoralisch.“ Aus Sicht des Sozialreferats ist das Gegenteil der Fall. Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben dürfen bei der Erstellung des Mietspiegels nur Mieten von Wohnungen einfließen, die in den letzten vier Jahren eine Veränderung der Miethöhe erfahren haben. Das bedeutet in der Praxis, dass Bestandsmieten, die über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel zehn Jahre) unverändert geblieben sind, nicht in den Mietspiegel einfließen dürfen. Die Landeshauptstadt München fordert deshalb schon lange gegenüber der Bundesregierung eine Streichung des Vier-Jahres-Zeitraumes.