Erweiterung der Voraussetzungen für die Ausstellung von Handwerker-Parkausweisen
Antrag Stadträte Manuel Pretzl und Richard Quaas (CSU-Fraktion) vom 14.3.2019
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach Paragraph 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt des Antrages betrifft die Erteilungspraxis bei Ausnahmegenehmigungen für Handwerker und damit eine
laufende Angelegenheit auf der Grundlage des übertragenen Wirkungskreises, deren Besorgung nach Artikel 37 Abs. 1 GO und Paragraph 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Der Antrag zielt darauf ab, die Zielgruppe der Handwerker-Parkausweise auch auf Meister bzw. Führungskräfte der jeweiligen Handwerksbetriebe auszuweiten, selbst wenn diese primär nicht mit handwerklichen Tätigkeiten vor Ort beim Kunden beauftragt sind, sondern vielmehr baustellenvorbereitende Tätigkeiten sowie Baustellenkontrollen durchführen.
Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe erfolgt nach der für die Landeshauptstadt München verbindlichen Regelung für Handwerker, Handelsvertreter und im sozialen Dienst Tätigen des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren (Erlass des BayStMdI vom 1.4.2014) in Anlehnung an Paragraph 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO.
Als Handwerker kann angesehen werden, wessen Tätigkeit in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt ist, sowie derjenige, der eine zu den dort genannten Berufen inhaltlich vergleichbare Tätigkeit ausübt. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Regelung handelt, die ein lediglich nach allgemeinen Kriterien – hier der Ausübung eines Handwerks oder einer vergleichbaren Tätigkeit – abzugrenzendes Tätigkeitsfeld privilegiert, sondern um eine auf konkrete Einzeltätigkeiten beschränkte Ausnahme. Die Ausnahmegenehmigungen sind für bestimmte Fahrzeuge zu erteilen.
Ausnahmegenehmigungen sind vor diesem Hintergrund auf Fälle zu beschränken, in denen der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattwagen oder zum Transport oder wegen Eilbedürftigkeit in einer Notsituation unbedingterforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Vorausgesetzt wird folglich, dass das Fahrzeug vor Ort in Kundennähe benötigt wird, um handwerkliche oder zumindest handwerkähnliche Verrichtungen reibungslos ausführen zu können.
Überwachungstätigkeiten bzw. baustellenvorbereitende Tätigkeiten, bei denen das Fahrzeug in erster Linie zu Personenbeförderung eingesetzt wird, sind daher nicht privilegierungsfähig im Sinne der Anwendungshinweise, unabhängig davon, welches Fahrzeug dafür eingesetzt wird. Wird ein mit einer Genehmigung ausgestattetes Werkstattfahrzeug zur Baustellenkontrolle eingesetzt, dürfte der Ausweisinhaber den Handwerker-Parkausweis nach den geltenden Inhalts- und Nebenbestimmungen folglich nicht im Fahrzeug auslegen.
Diese – nicht handwerklichen – Tätigkeiten sind letztendlich mit dem Aufgabenprofil anderer Berufsgruppen vergleichbar, wie etwa dem von Geschäftsführern, Architekten, Ingenieuren, Bauleitern etc., welche ebenfalls nicht zwingend zum Transport schwerer Arbeitsmaterialien auf die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen angewiesen sind. Die Aufweichung der seit vielen Jahren im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stehenden Verwaltungspraxis würde eine Vielzahl von Bezugsfällen schaffen, die in der Folge – als Ausfluss des Gleichbehandlungsprinzips – ebenfalls genehmigt werden müssten.
Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 6.9.2010 (AZ: 11 ZB 09.1402) bereits festgestellt, dass es dem Sinn und Zweck einer Ausnahmegenehmigung zuwiderlaufen würde, den Wunsch, den Einsatzort einer beruflichen Tätigkeit möglichst rasch erreichen zu wollen, als ausreichenden Grund dafür anzusehen, um Kraftfahrer von der Beachtung von Parkverboten freizustellen. Denn in diesem Fall müssten derart viele inhaltsgleiche Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, dass die Möglichkeit anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer, ein Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund abzustellen, unvertretbar stark eingeschränkt würde.
Die Straßenverkehrs-Ordnung ist vor dem Hintergrund des Gemeingebrauchs des öffentlichen Verkehrsraums prinzipiell privilegienfeindlich. Sie lässt Ausnahmen ausschließlich in der Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls zu. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die behördliche Erfahrung im Zusammenhang mit der Vergabe von Parkerleichterungen zeigt, dass in der Bevölkerung wenig Verständnis dafür entgegengebracht wird, wenn bestimmte Fahrzeuge von Führungskräften, die nicht selten in der Luxus-kategorie angesiedelt sind, mit Handwerker-Parkausweisen ausgestattet sind.
Ich bitte von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass die Gründe für die Beibehaltung der bisherigen Erteilungspraxis so nachvollziehbar sind.
Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.