Radwegnetz am Aumeister komplettieren und Sondermeierstraße als Fahrradstraße widmen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider und Tobias Ruff (ÖDP) vom 30.11.2018
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach Paragraph 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Ihr Antrag hat zum Inhalt, die Sondermeierstraße zwischen dem Emmerigweg und dem Biergarten Aumeister zur Fahrradstraße auszuweisen.
Das Kreisverwaltungsreferat trifft verkehrsrechtliche Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Markierungen und Beschilderungen richten sich nach den Paragraphen 39 ff. StVO. Der Vollzug der Straßenverkehrsordnung ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Artikel 37 Abs. 1 GO und Paragraph 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftweg zu beantworten.
Zu Ihrem Antrag vom 30.11.2018 können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Ausweisung einer Straße als Fahrradstraße erfolgt zunächst nach dem sogenannten Netzgedanken. Das heißt, wesentliches Entscheidungskriterium für die Ausweisung einer Straße als Fahrradstraße ist die Bündelung des Radverkehrs, z. B. durch bereits bestehende Beschilderung als Radverkehrsroute oder als wichtige Verbindungsfunktion für den Radverkehr. Diese Voraussetzung ist bei der Sondermeierstraße gegeben, da diese zwischen dem Aumeister und der Floriansmühlstraße eine Hauptradroute und auch Bestandteil des ausgeschilderten Radlnetzes ist. Nördlich der Floriansmühlstraße ist die Sondermeierstraße lediglich eine Radnebenroute und nicht mehr Bestandteil des ausgeschilderten Radlnetzes.
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) können Fahrradstraßen in Erschließungsstraßen jedoch nur eingesetzt werden, wenn die Belastung durch den motorisierten Verkehr bei höchstens 400 Kfz/h liegt. Darüber hinaus ist nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßen-verkehrsordnung (VwV-StVO zu Zeichen 242.1 und 242.2) Voraussetzung für die Einrichtung von Fahrradstraßen, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.
Gemäß den uns vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung übermittelten Verkehrszahlen (Knoten Sondermeierstraße/Floriansmühlstraße) ist jedoch einerseits das Kriterium von bis zu 400 Kfz/h überschritten. Andererseits belegen die Verkehrszahlen den Radverkehr nicht als die vorherrschende Verkehrsart bzw. dass dies alsbald zu erwarten sei. So wurden in der Sondermeierstraße südlich des Knotens Sondermeierstraße/Floriansmühlstraße in der morgendlichen Spitzenstunde 443 Kraftfahrzeuge und 68 Rad Fahrende, in der abendlichen Spitzenstunde 398 Kraftfahrzeuge und 98 Rad Fahrende gezählt. Nördlich des Knotens waren es in der morgendlichen Spitzenstunde 159 Kraftfahrzeuge und 37 Rad Fahrende, in der abendlichen Spitzenstunde 156 Kraftfahrzeuge und 59 Rad Fahrende.
Der verhältnismäßig geringe Anteil des Radverkehrs im Bereich zwischen Floriansmühlstraße und Leinthalerstraße lässt sich nach unserer Recherche u. a. auf den parallel zur Sondermeierstraße verlaufenden Weg in der Grünanlage, welcher für den Radverkehr freigegeben ist (Beschilderung mit Zeichen 240 StVO, gemeinsamer Geh- und Radweg), zurückführen.
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir nach Abwägung aller Entscheidungskriterien Ihrem Antrag nicht entsprechen können und von einer Ausweisung der Sondermeierstraße zur Fahrradstraße absehen müssen.
Im Übrigen bitten wir, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehen davon aus, dass der Antrag Nr. 14-20/A 04718 damit abschließend behandelt ist.