Überprüfung der Kreuzung Haberland-/Lortzing-/Emil-Neuburger-Straße
Antrag Stadträte Frieder Vogelsgesang und Sven Wackermann (CSU-Fraktion) vom 25.10.2019
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO des Stadtrates dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Ihr an das Kreisverwaltungsreferat gerichteter Antrag hat zum Ziel, die Lichtsignalanlage (LSA) Haberland-/ Lortzingstraße hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit zu überprüfen und Vorschläge für einen besseren Verkehrsfluss zu unterbreiten.
Das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Der Vollzug der StVO ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist deshalb rechtlich nicht möglich. Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftweg zu beantworten.
Zu Ihren konkreten Antragspunkten möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Punkt 1:
Verbesserung des Abflusses des Verkehrs von der Haberlandstraße. Insbesondere im Hinblick auf die Sperrung der Haberlandstraße Richtung Osten für den motorisierten Individualverkehr während der Bauphase der U-Bahn und aufgrund der Busbeschleunigungen. Diese Sperrung soll nach der Bau- phase wieder aufgehoben werden.
Punkt 2:
Aufweitung der Mittelteiler-Durchfahrt von der Haberlandstraße auf die Lortzingstraße.
Antwort:
Seit ihrem Umbau im Jahr 2009 wird an der LSA Haberland-/Lortzingstraße immer wieder gefordert, dass der Verkehr aus der Haberlandstraße mehr Leistungsfähigkeit erhalten müsse. Als mögliche Ansatzpunkte wurden zum einen eine deutliche Verlängerung der entsprechenden Grünzeitengenannt, als auch die Schaffung der Möglichkeit, aus der Haberlandstraße zweispurig nach links abbiegen zu können. Beide Ansatzpunkte wurden bereits in der Vergangenheit durch das Kreisverwaltungsreferat einer eingehenden Prüfung unterzogen, konnten jedoch aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen nicht nachhaltig realisiert werden.
So konnte eine Verlängerung der fraglichen Grünzeiten für die Haberlandstraße nur in dem geringen Maße verwirklicht werden, wie es die seit Öffnung der Nordumfahrung Pasing notwendige Ertüchtigung der Hauptverkehrsachse (Lortzingstraße-Josef-Felder-Straße) bzw. die Erfordernisse zur Beschleunigung des ÖPNV noch zuließen. Ebenso konnte bislang einem zweispurigen Linksabbiegen aus der Haberlandstraße nicht zugestimmt werden, da hierbei der dortige Mittelteiler dermaßen weit geöffnet werden müsste, dass die Gefahr besteht, dass Fahrzeuge diese Öffnung zum direkten Linksabbiegen aus der südlichen Lortzingstraße in die Haberlandstraße missbrauchen würden. Diese Abbiegebeziehung stellt jedoch aufgrund der Kreuzungsgeometrie und dem komplexen Verkehrsgeschehen ein Sicherheitsrisiko dar und muss somit durch geeignete bauliche Gestaltung unterbunden werden. Eine für das zweispurige Linksabbiegen aus der Haberlandstraße notwendige weitere Öffnung dieses Mittelteilers scheidet somit aus.
Während der Dauer der Baumaßnahmen zur Verlängerung der U-Bahn-Linie 5 West wird es unumgänglich, den fraglichen Mittelteiler so weit zu öffnen, als dass dort dann auch der umgeleitete Linienverkehr aus der Kaflerstraße kommend, in direkter Linie in die Haberlandstraße queren kann. Die Praxis wird dann zeigen, ob die dann notwendige Aufweitung des Mittelteilers zusammen mit dem nach wie vor gültigen Linksabbiegeverbot aus der südlichen Lortzingstraße in die Haberlandstraße von den Verkehrsteilnehmern akzeptiert wird, oder es zusätzlicher Restriktionen bedarf.
Nach derzeitigem Kenntnisstand wird nach Abschluss der Baumaßnahmen die Mittelinsel wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückgebaut, da auf Grundlage des aktuellen Stadtratsbeschlusses (Sperre der Haberlandstraße für den Individualverkehr in Fahrtrichtung nach Osten) auch kein Bedarf für eine Aufweitung besteht.
Eine nach Abschluss der Baumaßnahmen angedachte Wiederfreigabe der Haberlandstraße in Fahrtrichtung nach Osten für den motorisierten Individualverkehr und eine ggf. auf Grundlage positiver Erfahrungswerte (Verkehrsteilnehmer akzeptieren das Linksabbiegeverbot während der Bauzeit) verantwortbare Beibehaltung der geweiteten Öffnung des Mittelteilers, bedarf aber letztlich eines erneuten Beschlusses durch den Münchner Stadtrat. Nur mit einer geänderten Beschlusslage kann der aktuelle und bis dahin immer noch gültige Stadtratsbeschluss (Sperre der Haberlandstraße für den Individualverkehr in Fahrtrichtung nach Osten) aufgehoben werden.
Punkt 3:
Verbesserung des Verkehrsflusses von der Pippinger-/Lortzingstraße auf die Emil-Neuburger-Straße (aus Richtung Norden kommend).
Antwort:
Vor Kurzem wurde für die Linksabbieger aus der Pippinger-/Lortzingstraße Straße in Richtung Josef-Felder-Straße die sogenannte Mindestfreigabezeit während der morgendlichen Rushhour in dem Maße erhöht, wie dies die dortige ÖPNV-Beschleunigung noch zuließ. Ebenfalls wurde hierbei auch die Koordinierung der LSA Haberland-/Lortzingstraße und Emil-Neuburger-/ Josef-Felder-Straße optimiert. Da weitergehende Verbesserungen für diese Verkehrsbeziehung dann bereits zu Lasten der dortigen ÖPNV-Beschleunigung gehen, können diese nur mehr nachrangig betrachtet werden.Wir bitten um Verständnis, dass eine wie von Ihnen erhoffte signifikante Verbesserung der Leistungsfähigkeit für den motorisierten Individualverkehr an der LSA Haberland-/Lortzingstraße unter den gegebenen Bedingungen derzeit nicht mehr leistbar ist.
Eine wie von Ihnen unterstellte Weigerung der Stadtverwaltung, „ ... Verbesserungen wie z.B den Mittelteiler aufzuweiten oder die Ampelschaltung zu optimieren“ auch zu realisieren, ist indes nicht gegeben. Die Umsetzung eines mehrheitlich vom Münchner Stadtrat gefassten Beschlusses, wie z.B. der Stärkung des ÖPNV in Form einer Vorrangsteuerung an Lichtsignalanlagen oder „Vision Zero“ zur Vermeidung absehbarer Unfallsituationen, erzwingen zwangsläufig Restriktionen für Teile der Verkehrsteilnehmer. Wenn sich hieraus ebenfalls zwangsläufig nur noch ein beschränkter Handlungsrahmen für andere Verkehrsgruppen ergibt, so ist dies kein Ausdruck einer Verweigerungshaltung der Stadtverwaltung, sondern entspringt der verkehrsplanerischen Notwendigkeit, die vorgegebenen Steuerungsziele (hier v.a. die ÖPNV-Beschleunigung) auch umzusetzen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.