Wertstoffinseln als Unterflurcontainer in allen Bebauungsplänen
vorsehen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Alexandra Gaßmann, Heike Kainz und Sven Wackermann (CSU-Fraktion) vom 21.2.2020
Unterflurcontainer für alle neuen Baumaßnahmen vorsehen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff und Wolfgang Zeilnhofer (FDP-Fraktion) vom 21.1.2020
Antwort Stadtbaurätin Professorin Elisabeth Merk:
Sie haben die beiden Anträge, „Wertstoffinseln als Unterflurcontainer in allen Bebauungsplänen vorsehen“ sowie „Unterflurcontainer für alle neuen Baumaßnahmen vorsehen“ gestellt, die beide inhaltlich auf die Berücksichtigung von Unterflurcontainern in der Planung Bezug nehmen.
Im Antrag „Wertstoffinseln als Unterflurcontainer in allen Bebauungsplänen vorsehen“ der CSU Stadtratsfraktion, Antrag Nr. 14-20/A 06839 vom 21.2.2020, wird darauf abgestellt, anstelle von oberirdischen Wertstoffinseln Unterflurstandorte in allen Bebauungsplänen einzuplanen. Dabei sollen Bedarfe, die sich aus neuen Baugebieten ergeben und Bedarfe aus umliegenden Gebieten berücksichtigt werden. Dies wird mit einer Verknappung der Flächen durch zunehmend dichte Bebauungen in München begründet. Unterflurcontainer könnten zu einer visuellen Aufwertung öffentlicher Räume beitragen, indem Wertstoffinseln aus dem Blickfeld verschwinden würden.
Im Antrag „Unterflurcontainer für alle neuen Baumaßnahmen vorsehen“, Antrag Nr. 14-20/A 06568 der FDP Stadtratsfraktion vom 21.1.2020, wird die Berücksichtigung von Unterflurstandorten bei der Planung und Entwicklung von Neubaugebieten sowie größeren Baumaßnahmen empfohlen. Dazu wird ausgeführt, dass mögliche Konflikte mit im Boden verlaufenden Versorgungsleitungen vermieden würden und so mehr Unterflurstandorte entstehen könnten. Insbesondere wird angeregt, Unterflurcontainer bei der Neugestaltung des ehemaligen Sattlerplatzes/Georg-Kronnawitter-Platzes einzubauen.
Bei der Bereitstellung von Flächen für Wertstoffsammelcontainer jeglicher Bauform handelt es sich um Sondernutzungserlaubnisse nach den Stra-ßenverkehrsvorschriften bzw. nach der Grünanlagensatzung. Die damit verbundene, im Kommunalreferat/Abfallwirtschaftsbetrieb (AWM) koordinierte Verwaltungstätigkeit stellt eine laufende Angelegenheit der Verwaltungim Sinne des Art. 37 GO dar, für deren Erledigung der Oberbürgermeister bzw. die von ihm beauftragten Referate zuständig sind.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrags betrifft eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, da er sich auf eine zur Zeit in der Konzeption, Planung bzw. in der Umsetzung befindliche Maßnahme der Verwaltung bezieht. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihren sich inhaltlich auf den gleichen Sachverhalt beziehenden Anträgen „Wertstoffinseln als Unterflurcontainer in allen Bebauungsplänen vorsehen“ sowie „Unterflurcontainer für alle neuen Baumaßnahmen vorsehen“ teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung in Abstimmung mit dem Kommunalreferat/Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM) Folgendes mit:
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung unterstützt die Berücksichtigung von Unterflurcontainern und verfolgt aktiv in den Boden eingebaute Lösungen zur Wertstoffsammlung in der Bebauungsplanung. Im Rahmen der vielfältigen unterschiedlichen Aufgabenstellungen des Bebauungsplanverfahrens prüft deshalb die Stadtplanung regelmäßig, ob und inwieweit die notwendigen Bedarfe, Anforderungen und räumlichen Voraussetzungen für Flächen für Unterflurwertstoffinseln vorliegen.
1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Bauplanungsrecht
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung handelt bei der Erstellung der Bebauungspläne gemäß dem Baugesetzbuch (BauGB). Eine verbindliche Festsetzung von Flächen für Unterflurcontainer ist nicht Inhalt eines Bebauungsplanes, wie ihn das BauGB in § 9 Abs. 1 Ziff. 1-26 vorsieht. Da gem. § 9 Abs. 1-4 BauGB die planende Kommune keine weiteren Festsetzungen hinzufügen darf, können zwar Flächen für die Wertstoffsammlung in Unterflurcontainern in einen Bebauungsplan im Sinne einer nachrichtlichen Übernahme dargestellt werden, die so gekennzeichneten Flächen sind jedoch für die privatwirtschaftlichen Entsorgungsfirmen nicht rechtlich bindend.
1.2 Verpackungsgesetz
Die Verantwortung für die Entsorgung von Verkaufsverpackungen liegt seit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 1.1.2019 nicht mehr in der Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (AWM), sondern wurde den sogenannten Dualen Systemen übertragen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsgesetz haben sich Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Zwischenzeitlich sind in Deutschland neun Duale Systeme etabliert und für die Verpackungsentsorgung im Bundesgebiet zuständig. Die Dualen Systeme ihrerseits beauftragen für die operative Durchführung der Einsammlung der Verpackungen Subunternehmer. In München sind dies derzeit die Firmen Wittmann Entsorgungswirtschaft sowie Remondis.
Die Auswahl der Containerstandorte obliegt den Dualen Systemen bzw. deren privaten Betreiberfirmen Wittmann Entsorgungswirtschaft und Remondis selbst.
Diese können Standorte auswählen und die erforderliche öffentlich-rechtliche Erlaubnis nach den Straßenverkehrsvorschriften bzw. nach der Grünanlagensatzung beantragen. Im Rahmen des sogenannten Spartenumlaufs wird geprüft, ob rechtliche Belange der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entgegenstehen. Der Abfallwirtschaftsbetrieb München selbst beteiligt sich nicht an der Standortauswahl, leitet jedoch Vorschläge, unter anderem der Bezirksausschüsse an die Betreiberfirmen regelmäßig weiter und regt an, einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu stellen.
Weder der AWM noch die sonstige Verwaltung der Landeshauptstadt
München kann die Einrichtung bzw. den Betrieb eines Containerstandortes, sei es oberirdisch oder als Unterflurlösung, an einer gewünschten Stelle gegenüber den Betreiberfirmen rechtlich durchsetzen und ist darauf angewiesen, dass diese entsprechende Anträge stellen.
2. Berücksichtigung in der Stadtplanung
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung berücksichtigt Flächen für den möglichen Einbau von Unterflurcontainern in der Bebauungsplanung. Hierzu werden regelmäßig die Bedarfe für Wertstoffsammlung und -entsorgung im jeweiligen Planungsgebiet beziehungsweise den umgebenden Bereichen und die Möglichkeiten der späteren Umsetzung in Form einer Unterflurlösung geprüft. Dies wurde auch im Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung „Unterflurcontainerstandorte in Neubau-gebieten mit planen!“ vom 20.1.2016, Vorlagen-Nr. 14-20/V 04859 entsprechend dargestellt.
Mit dem Beschluss zur Optimierung der Bebauungsplanverfahren und der Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit vom 16.3.2016, Vorlagen-Nr. 14-20/V 04459 sind Projektstartgespräche der Stadtplanung mit den am Verfahren beteiligten Dienststellen eingeführt worden. Das Kommunalreferat-AWM wird hierbei über neue Planungsvorhaben zu einem noch früheren Zeitpunkt informiert. So wird die Informationsweitergabe an die privaten Betreiberfirmen zur Wertstofferfassung mit dem Ziel ermöglicht, dass diese ihre Standortplanung rechtzeitig beginnen können.
Die Entscheidung für die Einplanung und die Klärung der Wahl zugunsten unter- wie oberirdischer Standorte hängt von verschiedenen Einflussfaktoren sowie Randbedingungen ab, unter anderem sind hierbei die Lage und Ausprägung des Bebauungsplanumgriffes im Stadtgebiet, das städtebauliche Planungskonzept und die ermittelten Nutzungsbedarfe zu berücksichtigen. Bei städtebaulichen Planungen in der Münchner Altstadt oder anderen, bereits bebauten Stadtgebieten stehen in der Regel für die Integration solcher Standorte deutlich andere räumliche, funktionale und gestalterische Spielräume zur Verfügung als in Bereichen mit größeren zu beplanenden Flächen oder in Neubaugebieten. An Standorten mit nur geringem Anteil an Wohnnutzung besteht aus Sicht der Stadtplanung kein Bedarf für solche Anlagen, sofern nach Prüfung die bestehenden Anlagen im Umfeld insgesamt ausreichen. Eine regelmäßige Herstellung von Unterflurstandorten in allen Bebauungsplänen im Sinne einer von vornherein fest vorgegebenen Anforderung beziehungsweise Quote, ohne Berücksichtigung der entsprechenden planungsabhängigen Bedarfe, widerspräche der vom Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 7 BauGB) geforderten gerechten Abwägung. Aus gestalterischer Sicht spricht einiges dafür, dass Unterflurlösungen der Vorzug vor oberirdischen Behältern zu geben ist. Grundsätzlich ist das Freihalten des öffentlichen Freiraums von Containern und Sammelbehältern optisch und stadtgestalterisch zu präferieren. Die verhältnismäßig niedrigen Einwurfsäulen bieten weniger Flächen für Graffiti oder ähnliches, schützen aber nicht gänzlich vor dem Zurücklassen von Verpackungsmaterial oder Müllablagerungen neben dem Einwurf. Eine unsachgemäße Ablagerung von Wertstoffresten kann weder bei ober- noch bei unterirdischen Containern zuverlässig ausgeschlossen werden. Die Erfahrung an bestehenden Unterflurcontainer-Standorten hat gezeigt, dass es auch dort mitunter zur Ablage von Abfällen auf den Deckflächen um die Einwurfsäulen herum kommt. In jedem Fall wird sich eine nutzungsbedingte Verunreinigung des Bodens durch kleinere Reste wie Verschlüsse, Scherben oder ähnliches auf jeder Art von Flächen zur lokalen Reststoffsammlung nicht gänzlich vermeiden lassen und bedarf entsprechend einer regelmäßigen Reinigung.
2.1 Grünordnung, Klimaschutz und Klimaanpassung in der Stadt
Insbesondere die für Unterflurcontainer präferierten Standorte am Stra-ßenrand beziehungsweise auf öffentlichen Plätzen können auch in Konkurrenz zu bestehenden oder geplanten Baumpflanzungen stehen. Der Einbau und Betrieb von Unterflurcontainern erfordert unter- wie oberirdischen Raum, der in Konkurrenz zum Wurzel- und Kronenraum (Lichtraumprofil des Kranes der automatisierten Entsorgungsfahrzeuge) von Stadtbäumen steht. Baumpflanzungen müssen entsprechende Abstände einhalten. Stadt- und Straßenbäume sind angesichts der Auswirkungen des Klimawandels zum einen immer stärker Stresssituationen durch Dürre, neuartige Schädlinge und Krankheiten ausgesetzt, andererseits haben sie insbesondere für dichte Stadtquartiere einen immer höheren Stellenwert, den Hitzeinseleffekt an Sommertagen durch Schatten und Verdunstung zu mildern. Für die Aufenthalts-, Wohn- und Freiraumqualität in der stark wachsenden Stadt München kommt ihnen deswegen in Zukunft eine noch größere Rolle zu. Um dies gewährleisten zu können, sind in Zukunft ausreichend dimensionierte Baumgruben von essentieller Bedeutung, da nur so die Vitalität und damit auch die Leistungsfähigkeit der Bäume für das Stadtklima sichergestellt werden können. Aus grünplanerischer Sicht ist somit bei der Flächeninanspruchnahme für Unterflurcontainer entscheidend, dass bei der Standortauswahl weder bestehender oder geplanter Baumbestand durch eine Verringerung des Wurzel- und Kronenraums, noch künftige Baumpotenzialstandorte mit ausreichend dimensionierten Baumgruben beeinträchtigt werden.
2.2 Beispiel Planung Bayernkaserne
Bei der Entwicklung von Neubaugebieten in der Bayernkaserne werden Unterflurcontainer für die Wertstoffsammlung berücksichtigt. Mit den beteiligten Stellen, unter anderem des AWM und dem Baureferat-Tiefbau, erfolgt die Abstimmung bezüglich geeigneter Standorte im öffentlichen Raum. Unterflurcontainer sind in diesem Projekt eine städtebaulich verträgliche Lösung, da sie sich in das Planungsgebiet und das städtebauliche Planungskonzept stadträumlich, gestalterisch und funktional besser integrieren lassen als entsprechende oberirdische Lösungen.
In der Bayernkaserne werden mehrere Standorte an der geplanten Ringstraße, der internen Haupterschließung des Quartiers, vorgesehen. Dies geschieht aufgrund der projektbedingten Lage und Ausdehnung des Plangebietes, der erforderlichen Erreichbarkeit der Wertstoffcontainer für die Bewohnerschaft und des Planungskonzeptes. Alternative Standorte stehen nicht zur Verfügung. Unter diesen Voraussetzungen hat die Verwendung von Unterflurcontainern Vorteile hinsichtlich einer gestalterisch qualitätvol-len Einordnung in den Stadtraum. Spartenkonflikte treten nicht auf, da auskömmlich bestehende spartenfreie Flächen vorhanden sind, in die Flächen für Unterflurstandorte integriert werden können. Die zum Betrieb beziehungsweise der Entleerung der Unterflurwertstoffcontainer erforderlichen, freizuhaltenden Flächen sind dennoch in der Bayernkaserne eine Herausforderung. Die für die Entsorgungsfahrzeuge benötigten Flächen müssen in der Planung berücksichtigt werden und treten in zusätzliche Konkurrenz zu den oftmals bereits untereinander konkurrierenden Flächenbedarfen. Entsorgungsfahrzeuge dürfen beim Entleeren der großvolumigen Unterflurcontainer per automatischen Kran keine Fahrbahn blockieren, auf der eine Buslinie (übergeordnetes Klimaschutz- und Planungsziel Leistungsfähigkeit eines optimierten ÖPNV-Angebots bzw. CO2-optimierte Mobilitätskonzeption) verkehrt beziehungsweise geplant ist. Die fachliche Einschätzung des Baureferats, das für Planung, Bau und Unterhalt der öffentlichen Verkehrsflächen zuständig ist, ist dabei grundsätzlich zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit der Bayernkaserne berichtet der AWM: Die städtische Finanzierung des Einbaus der Unterflurcontainer in der Bayernkaserne wirft zur Zeit Unklarheiten auf. Diese sollten aus den bisherigen Überschüssen des gewerblichen Bereichs des AWM finanziert werden. Zwischenzeitlich ist der seinerzeit errechnete Gewinnvortrag vollständig aufgebraucht, so dass insoweit keine Mittel zur weiteren Finanzierung von Unterflurcontainerinseln zur Verfügung stehen. Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen scheidet eine Finanzierung über Müllgebühren aus.
2.3 Beispiel Planung ehemaliger Sattlerplatz/Georg-Kronawitter-Platz
Die Bedarfsprüfung zu den Planungen für den zentralen, innerstädtischen Georg-Kronawitter-Platz (ehemaliger Sattlerplatz) hat keinen Bedarf an neuen Flächen für die Wertstoffsammlung ergeben, da sowohl das Planungsgebiet als auch seine Umgebung überwiegend gewerbliche Nutzungen und einen geringen Anteil an Wohnnutzung aufweisen. Die Entsorgung gewerblicher Wertstoffe erfolgt nicht über Wertstoffinseln. Das im Planungswettbewerb ausgewählte städtebauliche Konzept beinhaltet Freiflächen, die nach ihrer Proportion, Größe und Gestaltungsvorschlag den räumlichen Randbedingungen der Altstadt Rechnung tragen, vgl. Sitzungsvorlagen Nr. 14-20/V 15325. Die erforderlichen Flächenbedarfe für den Einbau eines Unterflur-Wertstoffcontainerstandorts und dessen verkehrssicheren Entsorgungsbetrieb mit den erforderlichen Fahrzeugen sind in dem zukünftig als Fußgängerzone gestalteten öffentlichen Raum nicht funktional integrierbar und werden daher in der weiteren Planung nicht weiter verfolgt.
Fazit
Aus städtebaulicher und stadtgestalterischer Sicht ist – wie die oben genannten Beispiele zeigen – wann immer möglich dem Einbau von Unterflurcontainern für die Wertstofferfassung der Vorzug zu geben. Allerdings gibt das Bauplanungsrecht weder eine Rechtsgrundlage für verbindliche Regelungen der Unterflurstandorte, noch für deren bauliche Realisierung vor. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung unternimmt trotz einer derzeit ungeklärten Finanzierung für den Bau von Unterflurcontainern seitens des AWM auch weiterhin die oben dargelegten Anstrengungen, in den Bebauungsplänen auch Flächen der lokalen Wertstoffsammlung zu berücksichtigen und prüft dabei regelmäßig, ob für das jeweilige Planungsgebiet Unterflurcontainer möglich sind.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.