Masterplan Stadtbeleuchtung – Lichtverschmutzung vermeiden
Antrag Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer (damals Fraktion FDP – HUT) vom 19.7.2019
Antwort Baureferat:
Sie haben am 19.7.2019 Folgendes beantragt:
„Der Stadtrat möge beschließen:
Die Landeshauptstadt München entwickelt einen Masterplan für die Stadtbeleuchtung. Dabei ist sowohl eine technische Verbesserung (Wellenlänge, Farbtemperatur, Lichtintensität, Strahlungsausrichtung) als auch eine optimierte Steuerung der Straßenbeleuchtung sowie der Beleuchtung öffentlicher Einrichtungen etc. darzustellen. Neue Bauvorhaben sollen intelligente Lichtkonzepte beinhalten.“
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlauben wir uns, Ihren Antrag als Brief zu beantworten und teilen Ihnen zu Ihrem Antrag Folgendes mit:
Entsprechend dem Beschluss des Bauausschusses vom 13.10.2015
„Freiham Nord – Erster Realisierungsabschnitt; Planungsworkshop Masterplan Beleuchtungskonzept im Stadtbezirk 22 Aubing-Lochhausen-Langwied – Ergebnis des Planungsworkshops und weiteres Vorgehen“ (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 04152) hat das Baureferat ein Pilotprojekt zum Einsatz von LED-Technik zur Beleuchtung der öffentlichen Straßen und Grünanlagen im neuen Stadtteil Freiham Nord (Erster Realisierungsabschnitt) durchgeführt. Das Pilotprojekt folgte der Grundlagenermittlung der Technischen Universität Berlin und einem in diesem Zuge erstellten Lichtmasterplan. Der Masterplan berücksichtigt unter anderem die unterschiedlichen Lichtbedürfnisse des urbanen Raums, die mögliche Lichtlenkung und die Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen.
Das Referat für Gesundheit und Umwelt hat zu Ihrem Antrag mitgeteilt: „Von Bedeutung in diesem Zusammenhang sind die mit Einführung des neuen Artenschutzgesetzes und des sog. ‚Versöhnungsgesetzes‘ getroffenen neuen Regelungen im Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayIm-SchG) und im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) zum Einsatz von Beleuchtung.
Nach Art. 15 BayImSchG ist es sowohl im Innen- als auch im Außenbereich (§§ 34 und 35 des Baugesetzbuches – BauGB) verboten, die Fassaden von baulichen Anlagen der öffentlichen Hand in der Zeit von 23 Uhr bis zur Morgendämmerung zu beleuchten, außer dies ist aus Gründen der öffentlichenSicherheit erforderlich oder durch oder aufgrund eines Gesetzes vorgeschrieben.
Der neue Art. 11 a BayNatSchG schreibt u.a. die Vermeidung von Eingriffen in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich vor. Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden.“
Das Pilotprojekt wurde inzwischen von einem unabhängigen Institut evaluiert. Das Baureferat beabsichtigt, dem Stadtrat demnächst über die Ergebnisse des Pilotprojektes zu berichten und einen Vorschlag für die zukünftige Verwendung der Technik zu unterbreiten.
Die Gleichstellungsstelle für Frauen hat das Antwortschreiben zur Kenntnis genommen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass der Antrag damit abschließend behandelt ist.