Fahrradstraßen auch bei Radverbindungen innerhalb eines Viertels ausweisen
Antrag Stadtrats-Mietglieder Kathrin Abele, Verena Dietl, Renate Kürzdörfer, Haimo Liebich, Gerhard Mayer, Bettina Messinger, Marian Offman, Jens Röver, Dr. Constanze Söllner-Schaar und Christian Vorländer (SPD-Fraktion) vom 29.11.2019
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Ihr Antrag hat zum Inhalt, zukünftig Anträge von Bezirksausschüssen auf Ausweisung von Fahrradstraßen auch dann zu prüfen und, soweit verkehrsrechtlich vertretbar einzurichten, wenn diese nicht Bestandteil einer ausgewiesenen Radhaupt- oder -nebenroute sind. Voraussetzung einer solchen Fahrradstraße soll dabei sein, dass diese von vielen Radfahrerinnen und Radfahrer genutzt wird und eine sinnvolle Route im Viertel darstellt.
Das Kreisverwaltungsreferat trifft verkehrsrechtliche Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Markierungen und Beschilderungen richten sich nach den §§ 39 ff. StVO. Der Vollzug der Straßenverkehrsordnung ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftweg zu beantworten.
Zu Ihrem Antrag vom 29.11.2019 können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Grundsätzlich wird Ihrem Antrag bereits jetzt entsprochen. Der Sinn von Fahrradstraßen ist, den Radverkehr abseits von Hauptverkehrsstraßen im Nebenstraßennetz zu bündeln. Die Prüfung, ob eine Straße als Fahrradstraße ausgewiesen werden kann, erfolgt daher zunächst nach dem sogenannten Netzgedanken. D.h., wesentliches Entscheidungskriterium für die Ausweisung einer Straße als Fahrradstraße ist die Bündelung des Radverkehrs, z.B. durch bereits bestehende Beschilderung als Radverkehrsroute oder als wichtige Verbindungsfunktion für den Radverkehr. Die Entscheidung, ob eine Straße als Fahrradstraße ausgewiesen wird oder nicht, wirdin der referatsübergreifenden Arbeitsgruppe Fahrradstraßen, welche aus Mitgliedern des Baureferats, des Referats für Stadtplanung und Bauordnung und des Kreisverwaltungsreferats besteht, abgestimmt.
Wichtigstes Entscheidungskriterium sind dabei die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010), die in Abschnitt 6 ausdrücklich klarstellen, dass Fahrradstraßen aufgrund ihrer Verkehrsqualitäten (das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt, der Radverkehr genießt Vorrang und bestimmt die Geschwindigkeit usw.) insbesondere für Hauptverbindungen des Radverkehrs bzw. bei hohem Radverkehrsaufkommen einzurichten sind. Sie machen Hauptverbindungen im Erschließungsstraßennetz sichtbar und begünstigen eine Bündelung des Radverkehrs.
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO zu Zeichen 242.1 und 242.2) kommen Fahrradstraßen zudem nur dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Weiterhin können nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Fahrradstraßen in Erschließungsstraßen nur dann eingesetzt werden, wenn die Belastung durch den motorisierten Verkehr bei bis zu 400 Kfz/h liegt. Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird auf beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung vorhandene Verkehrszahlen zurückgegriffen. Sind diese nicht vorhanden, werden Verkehrszahlenerhebungen veranlasst.
Gemäß den vorstehenden Ausführungen orientiert sich die Arbeitsgruppe Fahrradstraßen bei der Prüfung zur Ausweisung von Fahrradstraßen am derzeitigen Verkehrsentwicklungsplan Rad bzw. an der Radroutenwegweisung (weiße Schilder mit grüner Schrift). Es wird dabei davon ausgegangen, dass Straßen, welche Teil einer Radhaupt- bzw. Radnebenroute oder Teil des ausgeschilderten Radnetzes sind, die Voraussetzung „vorherrschende Verkehrsart bzw. alsbald zu erwarten“ grundsätzlich erfüllen.
Mit diesem Vorgehen werden auch die notwendigen Verkehrszahlenerhebungen und die dabei anfallenden Kosten auf Straßen begrenzt, welche eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen, die Voraussetzung „vorherrschende Verkehrsart bzw. alsbald zu erwarten“ zu erfüllen.
Sofern bei eingehenden Anträgen auf Fahrradstraße die zu prüfende Straße z.B. unmittelbar der Zuwegung zu einem Schulgelände dient, behält sich die Arbeitsgruppe bereits jetzt schon vom Routen- bzw. Netzgedanken abweichend die Ausweisung zur Fahrradstraße vor, sofern die sonstigen Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Auch andere begründete Abweichungensind bereits jetzt denkbar. Wir prüfen dabei jeden eingereichten Antrag seitens der Bürgerschaft und der Bezirksausschüsse. Es wird in jedem Fall eine objektive Abwägung und Entscheidung im Vollzug der Straßenverkehrsordnung und der geltenden technischen Regelwerke getroffen. Nur so kann ein einheitliches Fahrradstraßennetz vorgehalten werden, in dem die Verkehrsregeln auch für alle Verkehrsteilnehmerinnen- und teilnehmer stadtweit nachvollziehbar und verständlich sind.
Ihrem Antrag wird daher nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen mit der laufenden Verfahrensweise bereits entsprochen.
Im Übrigen bitten wir, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und gehen davon aus, dass der Antrag Nr. 14-20/A 06303 damit abschließend behandelt ist.