Kinder- und Jugendarbeit stärken: Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit werden von den Kosten für die Bestimmungen durch die Datenschutz-Verordnung entlastet
Antrag Stadtrats-Mitglieder Cetin Oraner, Brigitte Wolf (Die Linke) vom 5.2.2020
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, dass die Träger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, die zum Kreis der vom Stadtjugendamt geförderten Einrichtungen gehören, einen fallbezogenen Zuschuss zu den durch die Datenschutz-Verordnung entstehenden Kosten erhalten sollen, soweit diese nicht schon in den bisherigen Kalkulationen für Zuschüsse bzw. Zuwendungen enthalten waren. Diese Kosten könnten in einer eigenen Position im Zuschussantrag aufgeführt werden. Die Anerkennung von Kosten für einzelne Sachverhalte geförderter Einrichtungen bzw. Projekte sowie die Gestaltung von Antragsformularen sind integraler Bestandteil der Zuwendungsgewährung innerhalb der Ämter bzw. Bereiche des Sozialreferats.
Der Inhalt des Antrages betrifft deshalb eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 5.2.2020 teile ich Ihnen aber Folgendes mit:
Das Sozialreferat ist nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ausübung seines behördlichen Ermessens bezüglich der Frage, in welcher Art und in welchem Umfang eine Bezuschussung erfolgt zu dem Ergebnis gekommen, dass Kosten für die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – unabhängig davon, ob sie auf gesetzlich verpflichtenden oder freiwilligen Maßnahmen beruhen – grundsätzlich nicht anerkannt werden können. Diese Entscheidung beruht auf mehreren Gründen.
Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass auch für die DSGVO-Kosten freier Träger das Besserstellungsverbot gilt. Innerhalb des Sozialreferates selbst wurden grundsätzlich keine Mehrkosten anerkannt (bzw. zusätzliche Mittel bereitgestellt), die durch die Einführung der DSGVO hervorgerufen wurden. Im Hinblick auf einen etwaigen Mehrbedarf bei den freien Trägern gilt esdarüber hinaus zu berücksichtigen, dass u.a. mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) bereits erhebliche datenschutzrechtliche Vorgaben vor Inkrafttreten der DSGVO bestanden. Deren Einhaltung bzw. Überwachung war dementsprechend auch schon vorher durch die freien Träger sicherzustellen. Es bestand mithin auch schon vor Inkrafttreten der DSGVO die Pflicht, den gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes nachzukommen.
Im Übrigen handelt es sich bei der DSGVO um eine europaweite Vorgabe, an welche sich auch die Landeshauptstadt München selbst zu halten hat und deren Einhaltung den freien Trägern nicht einseitig durch die Landeshauptstadt München auferlegt wurde. Schließlich werden Kosten, die mit der Umsetzung der DSGVO in Zusammenhang stehen, bereits dem
Grunde nach in der Bezuschussung berücksichtigt und sind in den anerkennungsfähigen Verwaltungskosten enthalten. Im Jahr 2018 wurde den freien Trägern in diesem Zusammenhang bereits eine allgemeine Erhöhung gewährt. Die Vollversammlung des Stadtrates hat mit dem Beschluss „Ausgleich Tarifsteigerung für Zuschussempfänger“ vom 24.10.2018 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 12589) eine Erhöhung der Zuwendungen bezogen auf die gesamte Zuwendungssumme gewährt. Dies beinhaltete mithin auch die Erhöhung der allgemeinen Verwaltungskosten, welche dazu verwendet werden können, die Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der DSGVO zu decken.
In Fragen des Datenschutzes (Umsetzung der DSGVO) berät außerdem das Bayerische Landesjugendamt und nimmt in Einzelfällen zu Fragen freier Träger auch gutachterlich Stellung. Bei der Bezuschussung von freien Trägern handelt es sich ausschließlich um die Gewährung freiwilliger Leistungen. Es besteht keine Pflicht zur Übernahme sämtlicher in diesem Zusammenhang anfallender Kosten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass für die Zukunft eine zusätzliche Bezuschussung der Kosten für die Umsetzung der DSGVO stets in Gänze ausgeschlossen ist. Über Förderbedarf und -umfang entscheidet das Sozialreferat jedes Jahr einheitlich.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.