Kinderbetreuung in München weiter stärken I – Keine Rückgruppierung von Einrichtungsleitungen in Kindertageseinrichtungen
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Rathaus Umschau 128 / 2020, veröffentlicht am 09.07.2020
Kinderbetreuung in München weiter stärken I – Keine Rückgruppierung von Einrichtungsleitungen in Kindertageseinrichtungen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Kathrin Abele, Verena Dietl, Anne Hübner, Haimo Liebich, Christian Müller, Cumali Naz, Marian Offman und Julia Schönfeld-Knor vom 21.11.2019
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zuerk:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei den von Ihnen mittels Antrag vom 21.11.2019 vorgebrachten Anregungen handelt es sich jedoch um eine Angelegenheit, die die tarifrechtliche Bindung der Landeshauptstadt München betrifft, über die der Stadtrat nicht entscheiden darf bzw. kann, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
In Ihrem Antrag baten Sie darum, dass sich die Landeshauptstadt München dafür einsetzt, „dass Einrichtungsleitungen in Kindertageseinrichtungen grundsätzlich gemäß der Betriebserlaubnis einer Einrichtung eingruppiert werden und dies auch bleiben.“
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Bewertung der Stellen von Leitungen und ständigen stellvertretenden Leitungen in Kindertageseinrichtungen richtet sich im Sozial- und Erziehungsdienst gemäß den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD nach der Durchschnittsbelegung der betroffenen Einrichtung. Für die Ermittlung der Durchschnittsbelegung wird grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze, zugrunde gelegt (Protokollerklärung Nr. 9 Anhang zur Anlage C zum TVöD). Für das restliche Kindergartenjahr haben Veränderungen hinsichtlich höherer oder niedrigerer Kinderzahlen keinen Einfluss auf die Einwertung der Stellen.
Gemäß der Protokollerklärung Nr. 9 führt ein Absinken der Durchschnittsbelegung dann nicht zur Herabgruppierung, wenn die Durchschnittsbelegung um maximal 5 v.H. absinkt (Besitzstandsregelung für Stelleninhaberin/Stelleninhaber). Eine Unterschreitung um mehr als 5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Eine Unterschreitung auf Grund einer vom Arbeitgeber zu verantwortenden Maßnahme führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.Aufgrund der Regelungen des Tarifvertrags kann die Einwertung nicht nach der Betriebserlaubnis erfolgen, da diese nicht die geforderte Durchschnittsbelegung der Monate Oktober bis Dezember widerspiegelt und damit nicht den tariflichen Vorgaben entspricht. Um die Betriebserlaubnis als Grundlage für die Einwertung heranzuziehen, wäre eine Änderung des Tarifvertrags erforderlich. Dies müssten die Tarifvertragsparteien verhandeln.
In den letzten Jahren waren im Schnitt 12 der rund 430 Kindertagseinrichtungen von Stellensenkungen aufgrund einer zu geringen Durchschnittsbelegung 3 Jahre in Folge bedroht. Persönliche Herabgruppierungen konnten vermieden werden, da entweder die notwendige Durchschnittsbelegung wieder erreicht wurde oder eine Disposition auf eine gleichwertige Stelle innerhalb der städtischen Kindertageseinrichtungen möglich war.
Da gerade auch der Personalmangel hierbei eine Rolle spielt, wurde seitens des Geschäftsbereichs KITA eine Möglichkeit gesucht, um der Problematik entgegenzuwirken. In Abstimmung mit dem Personal- und Organisationsreferat wurde daher die Möglichkeit geschaffen, seitens des Städtischen Trägers einen sogenannten Aufnahmestopp auszusprechen, wenn Plätze aufgrund Personalmangels nicht belegt werden können. So kann eventuellen Auswirkungen auf die Einwertung der Leitungen und stellvertretenden Leitungen entgegengewirkt werden.
Ein Aufnahmestopp von Kindern (Aufnahme nur, wenn der durchschnittliche Anstellungsschlüssel von 1:10,5 nicht überschritten wird) und somit eine geringere Belegung der Kindertageseinrichtung wird als eine vom Arbeitgeber zu verantwortende Maßnahme anerkannt, wenn dieser aufgrund der Anweisung des Arbeitgebers ausgesprochen wird und zusätzlich die Verteilung des Personals nach festgelegten Prioritäten erfolgt. Wird dies konkret für eine Kindertageseinrichtung dargelegt, dann hat die geringere Belegung keine Auswirkung auf die Einwertung.
Des Weiteren wird der Städtische Träger jährlich über die Durchschnittsbelegung informiert, um – soweit möglich – steuernde Maßnahmen ergreifen zu können, um ein mehrjähriges Unterschreiten der Durchschnittsbelegung möglichst zu verhindern. Der Durchschnitt der letzten Jahre zeigt, dass sich die Anzahl der Kindertageseinrichtungen, die 3 Jahre in Folge die notwendige Durchschnittsbelegung unterschreiten, verringert.
Ich bitte um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen und gehe gleichzeitig davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.