Den Wohnungsbau dort hinbringen, wo die Infrastruktur schon vorhanden ist: Bebauung/Überbauung der Olympia-Parkharfe
Antrag Stadträtinnen Dr. Evelyne Menges und Dorothea Wiepcke (CSU-Fraktion) vom 11.3.2020
Antwort Stadtbaurätin Professorin Elisabeth Merk:
Ihren Antrag vom 11.3.2020 bezüglich der Bebauung/Überbauung der Olympia-Parkharfe hat das Referat für Stadtplanung und Bauordnung überprüft.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir, Ihren Antrag als Brief zu beantworten.
Zu Ihrem Antrag vom 11.3.2020 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Die im Antrag genannte Olympia-Parkharfe ist Bestandteil des Gesamtgeländes Olympische Sportstätten. Für diesen Bereich besteht der Bebauungsplan Nr.18b-Teil 4 vom 21.3.1977.
Eine Wohnbebauung auf der Olympia-Parkharfe ist gemäß der Intention und den Festsetzungen des Bebauungsplanes unzulässig. Die Wohnnutzung widerspricht den Grundzügen der Planung und ist mit der festgesetzten Sportstätten-Nutzung unvereinbar. Hierzu müsste der Bebauungsplan geändert werden. Von der entgegenstehenden Nutzungsart und dem fehlenden Bauraum abgesehen, sind bei Sportstätten aufgrund der Anforderungen von Wohnstätten für Ruhe grundsätzlich ausreichende Abstände einzuhalten. Der geltende Bebauungsplan berücksichtigt dies in der bisherigen Form. Aufgrund der Schutzbedürftigkeit der beantragten Wohnnutzung vor unzulässigen Lärmimmissionen wäre das Olympiastadion wie auch der umgebende Bereich in der Konsequenz künftig nicht mehr mit Großveranstaltungen bespielbar.
Seit den Olympischen Spielen 1972 bietet die weitläufige Parkanlage ein abwechslungsreiches Freizeitangebot an. Zum Beispiel finden in der gro-ßen Olympiahalle jedes Jahr viele der spektakulärsten Events in München statt: Sportveranstaltungen, Konzerte, Musicals, Theateraufführungen. In Kürze wird daneben die neue Multifunktionshalle südlich der Parkharfe errichtet werden, in der Eishockey- und Basketballspiele für 11.500 Zuschauer stattfinden werden.Bei all diesen Veranstaltungen ist die Benutzung der Parkharfe unabdingbar. Die Parkharfe wird ständig von unterschiedlichen Veranstaltungen zu unterschiedlichen Zeiten genutzt und stark frequentiert. Ein Wegfall oder eine Reduzierung der Stellplätze würde einer erfolgreichen und für die Stadt einigermaßen wirtschaftlichen Nutzung des Parks entgegenstehen. Das gesamte Gelände Olympiapark ist zudem seit 1998 als denkmalgeschütztes Ensemble in der Denkmalliste der Landeshauptstadt München eingetragen (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG). Ein Teil dieses Ensembles ist die Parkharfe mit ihrer besonderen sichelförmigen Form, mit der die Sportstätten von Westen her organisch umschlossen werden. Die radial angeordneten Parkstraßen mit dem strengen Baumraster verstärken diese Gestaltungsidee. Die Parkharfe gehört damit zum landschaftsplanerischen Gestaltungskonzept des Parks und ist für das Gesamterscheinungsbild des Olympiageländes von Bedeutung. So verlangen auch die Belange des Denkmalschutzes die unveränderte Beibehaltung des heutigen Zustandes. Die beantragte Wohnbebauung widerspricht schließlich auch den Stadtratsbeschlüssen zum Gestaltungshandbuch 2015 und zum Parkpflegewerk, mit dem der behutsame Umgang mit dem Gesamtkonzept langfristig gesichert werden soll.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die beantragte Wohnbebauung einer Änderung des Bebauungsplanes bedürfte, der Sportstättenbetrieb dann aber nicht mehr aufrechterhalten werden könnte und darüber hinaus die Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Olympia-Parkharfe für eine Überbauung mit Wohngebäuden nicht geeignet.
Da die vorgeschlagene Wohnbebauung nicht nur unvereinbar mit dem Bebauungsplan ist, sondern auch mit den anderen genannten Stadtratsratsbeschlüssen, die den Erhalt des bestehenden schützenswerten Olympiaparks sichern, wird der Antrag nicht als Aufforderung zur Änderung des Bebauungsplanes eingewertet.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.