Städtische Fachakademie für Sozialpädagogik als Berufsfachschule
anerkennen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Tobias Ruff und Johann Sauerer (ÖDP) vom 28.1.2020
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei den von Ihnen mittels Antrag vom 28.1.2020 vorgebrachten Anregungen handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt München keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erhebliche Verpflichtung erwarten lässt. Daher obliegt deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
In Ihrem Antrag baten Sie darum, die städtische Fachakademie für Sozialpädagogik in den Katalog der Berufsfachschulen der Landeshauptstadt München aufzunehmen. Als Begründung Ihres Antrages führten Sie aus:
„Nicht nur in der Landeshauptstadt München werden Erzieherinnen und Erzieher händeringend gesucht. In Kinderkrippen, Kindergärten, Horten, Häusern für Kinder, Kinderdörfern, Jugendtreffs, heil- und sonderpädagogischen sowie vielen weiteren Einrichtungen kümmern sich gut ausgebildete Fachkräfte darum, dass die Entwicklung von den Kindern und Jugendlichen optimal begleitet und unterstützt werden kann.
Die Städtische Fachakademie München für Sozialpädagogik bildet staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher aus und ist mit etwa 1.700 Ausbildungsplätzen die größte Schule dieser Art in Bayern. Die Landeshauptstadt München ist Trägerin der Fachakademie, die damit nicht konfessionell gebunden ist.
Trotzdem befindet sich die Fachakademie für Sozialpädagogik nicht auf der Liste der Berufsfachschulen der Landeshauptstadt München. Nur bei diesen leistet die Landeshauptstadt München einen Fahrtkostenzuschuss, wenn die Selbstbeteiligung jährlich 440 Euro überschreitet. Auszubildende der Städtischen Fachakademie für Sozialpädagogik können daher derzeit nicht unterstützt werden und müssen ihre vollen Fahrtkosten selber tragen.“Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Da das Referat für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München als zuständiger Aufgabenträger das Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) und die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) vollzieht, ergibt sich folgende Rechtslage:
In Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 SchKfrG sowie § 1 SchBefV sind die Schularten abschließend aufgeführt, für die Kostenfreiheit des Schulwegs besteht. Es sind im wesentlichen Schularten, die vor bzw. im Rahmen einer Ausbildung besucht werden. In diesem Katalog wird die Fachakademie anders als die Berufsfachschule nicht aufgeführt. Grund dafür ist, dass die Fachakademie eine Schulart des postsekundären Bereichs ist, die in der Regel auf einer beruflichen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit aufbaut (vgl. Art. 18 Abs. 2 BayEUG), während die Berufsfachschule keine Berufsausbildung voraussetzt (vgl. Art. 13 S. 1 BayEUG).
Dem Antrag der ÖDP-Stadtratsgruppe München kann daher nicht entsprochen werden, da beide Schularten, Berufsfachschule und Fachakademie, unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Zielsetzungen haben. Vom Gesetzgeber werden sie deshalb im Rahmen der Kostenfreiheit des Schulwegs auch unterschiedlich behandelt.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.