Ehemaliges Gesundheitshaus – Wie ist der Stand?
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Rathaus Umschau 156 / 2020, veröffentlicht am 18.08.2020
Ehemaliges Gesundheitshaus – Wie ist der Stand?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE./Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 15.6.2020
Antwort Kommunalreferentin Kristina Frank:
In Ihrer Anfrage teilten Sie uns mit, dass für Sie seit der Vergabe des ehemaligen Gesundheitshauses in der Dachauer Straße für eine fünfjährige Zwischennutzung an das Museum of Urban and Contemporary Art im Juli 2019 augenscheinlich die Realisierung des Zwischennutzungsprojekts nicht erkennbar ist.
Sie bitten in diesem Zusammenhang um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Frage 1:
Entspricht dies den Vergabekriterien hinsichtlich des Umsetzungszeitplans?
Antwort:
Es gibt keine festgesetzte Zeitschiene für den Beginn der Zwischennutzung als Vergabekriterium. Es wurde mit dem Vertragspartner ein Zeitplan erarbeitet, der sich aufgrund der Corona-Pandemie mit staatlich verordneten Geschäftsschließungen und Ausgangsbeschränkungen verzögert hat. Seitens des Vertragspartners wurde die Zeit genutzt, um weitere vorbereitende Maßnahmen durchzuführen, wie z.B. statische Berechnungen, Klärung von Altlasten im Bestand, etc. Mit den geplanten Umbauarbeiten kann somit zeitnah zur Übergabe des Gebäudes begonnen werden.
Frage 2:
Erfolgen vereinbarte Zahlungen (Pacht, Miete)?
Antwort:
Erst ab Beginn des Erbbaurechts ist für die Laufzeit des Erbbaurechts ein monatlicher Erbbauzins an die Stadt zu entrichten. Bislang wird das Gebäude zu Lagerzwecken vom Referat für Gesundheit und Umwelt genutzt.
Frage 3:
Gibt es eine Rückfalloption bei einer zeitlich beschriebenen Nicht-Umsetzung?
Antwort:
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, innerhalb eines Vierteljahres nach Beurkundung die erforderliche Nutzungsänderung bei der Lokalbaukommission (Referat für Stadtplanung und Bauordnung) zu beantragen und spätestens ein Jahr nach Beurkundung die vereinbarte Nutzung aufzunehmen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen kann mit Vertragsstrafe und ggf. der Ausübung des Heimfalls geahndet werden.
Frage 4:
Ist das Objekt in einer alternativen Vergabeschleife?
Antwort:
Nein. Ergänzend wird auf den Beschluss des Münchner Stadtrates vom 24.7.2019 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 15193) verwiesen.