Gärtnern in München IV – Kleingärten als Lebensraum für Wildtiere in München stärken
Antrag Stadtrats-Mitglieder Paul Bickelbacher, Herbert Danner, Katrin Habenschaden, Anna Hanusch, Dominik Krause, Sabine Krieger und Sabine Nallinger (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste) vom 24.10.2019
Antwort Kommunalreferat:
Mit o.g. Antrag haben Sie verschiedene Vorschläge zur Stärkung des Lebensraumes für Wildtiere in München gemacht.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
In Ihrem Antrag bitten Sie um die Aufnahme folgender Punkte in die Pachtordnung der Kleingartenvereine:
-Baumschutz,
-Gehölzschnitte nur außerhalb der Vogelbrutzeit,
-Ökologische Aufwertung der Gemeinschaftsflächen,
-Förderung von Versteckmöglichkeiten und Überwinterungsorten für Kleintiere sowie von Trocken- und Feuchtbiotopen,
-Lebensraum Kleingarten
- Wildkräuter als natürliches Element im Garten,
-Reduzierung des Plastikabfalls.
Das Kommunalreferat (KR) beantwortet Ihren Antrag als Vertragsdienstleister des Baureferates (BAU), dem die Kleingartenvereinsflächen stadtintern vermögensrechtlich zugeordnet sind.
Das Baureferat (BAU), Hauptabteilung Gartenbau, leitete uns zu Ihrem Antrag Folgendes zu:
„Die 79 städtischen Kleingartenanlagen mit derzeit ca. 8.550 Gartenparzellen sind an den Kleingartenverband München e.V. (Stadtverband) über den sogenannten Generalpachtvertrag verpachtet. Dieses Vertragswerk ist Grundlage für die Pachtordnung in diesen Kleingartenanlagen.Im Generalpachtvertrag und in der Gartenordnung sind bereits wesentliche ökologische Belange aufgenommen, wie zum Beispiel das Verbot der Verwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Klärschlammprodukten sowie die weitgehende Einschränkung der Verwendung von Torf und Düngemitteln.
Zugunsten zusätzlicher ökologischer Anforderungen können die Regelungen des Generalpachtvertrags und der Gartenordnung angepasst werden, müssten jedoch mit dem Stadtverband abgesprochen werden.
Zu den Antragspunkten wären folgende Regelungsoptionen möglich:
1. Baumschutz
Der Schutz von vitalen (Obst-)Bäumen wäre über die Gartenordnung möglich. Entsprechende Änderungen wären zwischen dem BAU (=Eigentümer), dem KR (=Verpächter) und dem Kleingartenverband München e.V. (KGV, =Pächter) zu vereinbaren und ggf. im Rahmen von Nachtragsverträgen in die bestehenden Kleingartenpachtverträge aufzunehmen.
2. Gehölzschnitte nur außerhalb der Vogelbrutzeit
Zu diesem Antragspunkt lauten die gesetzlichen Regelungen wie folgt: Gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, ‚Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen‘.
Demnach dürfen Bäume, welche innerhalb gärtnerisch genutzter Flächen stehen, in Abhängigkeit des § 44 BNatSchG ‚Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten‘ (z.B. brütende Vögel, Fledermäuse u.a.) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September entfernt werden.
3. Ökologische Aufwertung von Gemeinschaftsflächen
Die Rasenflächen in den Kleingartenanlagen werden vom BAU gepflegt. Die Umwandlung in zweischürige Mähwiesen ist teilweise schon erfolgt und kann in Abstimmung mit dem Stadtverband bzw. den örtlichen Kleingartenvereinen ausgeweitet werden. Eine Regelung über die Gartenordnung ist nicht erforderlich.
4. Förderung von Versteckmöglichkeiten und Überwinterungsorten für Kleintiere sowie von Trocken- und Feuchtbiotopen
Das BAU wird hierzu Musterlösungen mit dem Stadtverband, den örtlichen Vereinen und Naturschutzverbänden entwickeln, die vor Ort umgesetzt werden könnten. Das BAU unterstützt die Vereine bei der Realisierung mit neu zu beantragenden Etatmitteln. Eine Regelung über die Gartenordnung ist nicht erforderlich.
5. Lebensraum Kleingärten – Wildkräuter als natürliches Element im
Garten
Wildkräuterflächen sind in den Kleingartenparzellen bereits jetzt möglich, sofern entsprechend dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und seiner Rechtsprechung mindestens ein Drittel der Fläche kleingärtnerisch genutzt wird. Die Durchgängigkeit für Tiere ist in nahezu allen Kleingartenanlagen gegeben. Bei Problemen mit übermäßigem Verbiss von Wildkaninchen sollen anlagenbezogene Regelungen durch Absprachen zwischen dem betroffenen Kleingartenverein und dem BAU gefunden werden.
Die Kleingartenvereine und deren Pächterinnen und Pächter haben schon eine Vielzahl an Nistkästen für Vögel bereitgestellt. Dabei werden nur sehr eingeschränkt die Bedürfnisse aller relevanten Brutvögel berücksichtigt. Das BAU unterstützt die Kleingartenvereine bei der Aufstellung von Nistmöglichkeiten auch für seltenere Vogel- und Fledermausarten über neu zu beantragende Etatmittel.
Die Gartenordnung bietet bereits jetzt die notwendige Handhabe, die Flächenversiegelung zu reduzieren. Die Durchsetzung obliegt dem Stadtverband und den örtlichen Vereinen. Eine Regelung über die Gartenordnung ist nicht erforderlich.
6. Reduzierung des Plastikabfalls
Bereits jetzt verbietet der Generalpachtvertrag die Verwendung von Einweggeschirr und Einwegverpackungen für Getränke in Kleingartengaststätten und bei Sommerfesten. Zudem ist entsprechend der Gartenordnung das Aufstellen von Kunststoffhochbeeten und Kunststoffwerkzeugkisten in den Gartenparzellen nicht zulässig.
Das BAU empfiehlt, als übergeordnetes Ziel einen Passus in die Gartenordnung mit dem Stadtverband zu verhandeln, welcher der Verwendung von Naturmaterialien Vorrang vor dem Einsatz von Kunststoffen einräumt. Das dauerhafte Einbringen von Kunststofffolien in das Erdreich könnte zudem über die Gartenordnung untersagt werden.“
Das BAU erarbeitet in Abstimmung mit dem KR und dem KGV Lösungen zu den offenen Anträgen. Das KR nimmt die Ergebnisse – soweit erforder-lich – im Rahmen von Nachtragsverträgen in die bestehenden Kleingartenpachtverträge auf.
Das KR wird als Vertragsdienstleister alle Beteiligten zeitnah zu einem gemeinsamen Gespräch zusammenbringen, um die o.g. Vorschläge zu besprechen und umzusetzen.
Die Rolle des Entscheidungsträgers übernimmt dabei das BAU in seiner Funktion als Eigentümer der Kleingartenflächen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.