Lärmbelästigung durch Muezzinruf
Anfrage Stadtrat Markus Walbrunn (AfD) vom 17.7.2020
Antwort Referat für Gesundheit und Umwelt:
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„Laut Beschwerden von Anwohnern kommt es, seit April diesen Jahres, in den Stadtbezirksteilen Am Hart und Freimann regelmäßig zu Lärmbelästigungen durch die, durch Lautsprecher verbreiteten, Gebetsrufe der Moschee in der Heidemannstraße 3.
Nach Auskunft der Bürger ertönt der Ruf des Muezzin regelmäßig, teilweise auch mehrfach am Tag, in Zeiten der Mittagsruhe sowie in den fortgeschrittenen Abendstunden (zum Sonnenuntergang, zeitweise auch nach 21 Uhr) und das in einer durch die Anwohner als störend empfundenen Lautstärke. Laut Presseberichten wurden die Gebetsrufe im Stadtgebiet nur bis zum 3.5.2020 und das auch nur einmal täglich, für 10 Minuten, gestattet.“
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung zugeleitet. Die darin aufgeworfenen Fragen beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Für welchen Zeitraum wurden die öffentlichen, durch Lautsprecher verstärkten Gebetsrufe durch Moscheen, insbesondere die der Moschee in der Heidemannstraße 3, gestattet?
Antwort:
Die Gebetsrufe wurden vom Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) für die Moscheen in der Heidemannstraße 3 b, Schanzenbachstraße 1, Baubergerstraße 32 und Albert-Schweitzer-Straße 64 jeweils auf Antrag der zuständigen Moscheevereine genehmigt. An jedem dieser Standorte darf der Gebetsruf befristet für die Dauer der vorübergehenden Beschränkungen von gemeinsamen Gottesdienstfeiern, Ansammlungen oder Veranstaltungen in den Moscheen aufgrund der zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassenen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) stattfinden.
Frage 2:
Wie viele Gebetsrufe sind pro Tag zulässig?
Antwort:
An jedem der genehmigten Standorte darf der Gebetsruf einmal pro Tag erfolgen.
Frage 3:
Wie lange darf ein Gebetsruf maximal ausgesendet werden?
Antwort:
Der Gebetsruf darf jeweils längstens für 10 Minuten ausgesendet werden.
Frage 4:
Welche Lautstärke darf ein Gebetsruf maximal erreichen?
Antwort:
Die Lautstärke darf einen Höchstwert von 85 dB(A) nicht überschreiten.
Frage 5:
Welche sonstigen Auflagen sind bei den Gebetsrufen durch die Moscheegemeinde(n) zu beachten?
Antwort:
Die Erlaubnisse beinhalten im Wesentlichen die oben angegebenen Lärmwerte.
Frage 6:
Wird die Einhaltung der Auflagen durch die Landeshauptstadt und/oder die Polizei regelmäßig kontrolliert?
Antwort:
Da der Gebetsruf unter das Grundrecht auf freie Religionsausübung fällt, erfolgt keine Kontrolle.
Frage 7:
Wie viele Beschwerden im Zusammenhang mit muslimischen Gebetsrufen wurden seit Jahresbeginn 2020, durch die Polizei sowie städtische Einrichtungen registriert?
Antwort:
Bei der Landeshauptstadt München sind nur vereinzelt Beschwerden eingegangen.
Frage 8:
Wie bewertet die Landeshauptstadt München die Lärmbelästigungsbeschwerden seitens einiger Anwohner?
Antwort:
Die geringe Anzahl an Beschwerden legt den Schluss nahe, dass in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz für den Gebetsruf gegeben ist.
Frage 9:
Ist der Stadt München der Wortlaut der einzelnen Gebetsrufe bekannt?
Antwort:
Nein.
Frage 10:
Falls 9. bejaht wird, wie lauten diese in ihrer deutschen Übersetzung?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 9.