Mehr Verkehrssicherheit für E-Scooter: Warnsignal nachrüsten!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Ulrike Boesser, Anne Hübner, Haimo Liebich, Horst Lischka, Alexander Reissl, Jens Röver, Klaus Peter Rupp, Julia Schönfeld-Knor, Dr. Constanze Söllner-Schaar und Christian Vorländer (SPD-Fraktion) vom 26.6.2019
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen, dass die Stadtverwaltung bei Leih-E-Scootern insbesondere durch ein Warnsignal und durch Anpassung der GPS-Grenzen des Geschäftsbereiches und der Parkverbotszonen für mehr Verkehrssicherheit sorgen soll.
Das Kreisverwaltungsreferat trifft verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und ggf. sonstigen zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen, wie z.B. die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Der Vollzug der straßenverkehrsrechtlichen Gesetzesgrundlagen ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Inhaltlich kann ich Ihnen zu Ihrem Antrag Folgendes mitteilen:
Der Bundesgesetzgeber hat mit der am 15.6.2019 in Kraft getretenen Elektrokleinstfahr
zeuge-Verordnung (eKFV) die Teilnahme von Elektrotret-
rollern und anderen sog. Elektrokleinstfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr geregelt.
Eine Anforderung an Elektrotretroller zur Nutzung im öffentlichen Stra-ßenraum ist das Vorliegen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder einer Einzelbetriebserlaubnis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eKFV). In der eKFV sind verschiedene technische Anforderungen an die Fahrzeuge festgelegt. Dies sind u.a. Anforderungen an Bremsen, Beleuchtung und sog. Schallzeichen, welche mindestens den Anforderungen an Klingeln bei Fahrrädern entsprechen müssen. Nur wenn die in der Verordnung definierten technischen Voraussetzungen vorliegen, erhalten die Fahrzeuge eine entsprechendeBetriebserlaubnis. Darüber hinaus kann die Landeshauptstadt München keine weiteren technischen Funktionen von E-Scootern vorschreiben.
Die bisher erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnisse durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) können unter nachfolgendem Link abgerufen werden:
https://www.kba.de/DE/Typgenehmigung/Typgenehmigungen/Typgenehmigungserteilung/ABE_Elektrokleinstfahrzeuge/ABE_Elektrokleinstfahrzeuge_node.html
Die von den aktuell sieben Sharing-Anbietern in München bereitgestellten E-Tretroller haben allesamt eine Allgemeine Betriebserlaubnis und erfüllen damit grds. die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen technischen Anforderungen. Die Anbieter prüfen die E-Tretroller regelmäßig hinsichtlich etwaiger Defekte und kümmern sich ggf. um die Reparatur.
Bzgl. der Thematik von Fahr- und Parkverbotszonen mittels Geofencing habe ich bereits in der Antwort vom 19.9.2019 zur schriftlichen Anfrage Nr. 14-20/F 01556 informiert. Die Anbieter haben sich mit der freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung verpflichtet, ein Befahren von Verbotszonen (z.B. Fußgängerzonen) durch geeignete organisatorische und zulässige technische Möglichkeiten auszuschließen. Das sog. Geofencing mit automatischer Geschwindigkeitsreduzierung bei Einfahrt in Verbotszonen ist eine geeignete Maßnahme, um zur besseren Akzeptanz bestehender Regelungen beizutragen. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme ist immer noch in Klärung beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Kraftfahrtbundesamt.
Natürlich muss im Falle der möglicherweise in der Zukunft zulässigen automatisierten Geschwindigkeitsreduzierung bei der Umsetzung sichergestellt werden, dass durch etwaige Ungenauigkeiten von GPS-Signalen keine verkehrsgefährdenden Situationen entstehen, wie dies offenbar in der Frauenstraße am Viktualienmarkt im Juni teilweise vorkam. Der Anbieter, der diese Funktion anfangs aktiviert hatte, hat diese bereits im August bis zur abschließenden Klärung wieder abgeschaltet.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die in Kombination mit der Selbstverpflichtungserklärung veröffentlichte Karte mit den Fahr- und Parkverbotszonen ein lebendes Dokument ist und mit fortlaufender Erfahrung weiterentwickelt wird. Erst Ende November wurde der Bereich der Fußgängerzone angepasst und an die Anbieter mit der Bitte um entsprechende Anpassung der Geschäftsgebiete übersandt. Sofern diebesagte technische Maßnahme zugelassen werden sollte, gilt es im Austausch mit den Anbietern eine geeignete Grenzregelung bzgl. der Fahrverbotszonen festzulegen.
Das Kreisverwaltungsreferat bleibt im engen Austausch mit den Anbietern und wird weiterhin auf Verbesserungen hinwirken.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.