Betriebshilfegesellschaft errichten
Antrag Stadträtinnen Alexandra Gaßmann und Ulrike Grimm (CSU-Fraktion) vom 14.2.2020
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Da es sich im vorliegenden Fall um eine laufende Angelegenheit der Verwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, § 22 GeschO) handelt, die nicht gemäß §60Abs.9 GeschO im Stadtrat zu behandeln ist, erlaube ich mir, Ihren Antrag anstelle einer Stadtratsvorlage als Brief zu beantworten.
Im o.g. Antrag wurde die LHM beauftragt, gemeinsam mit der Hand-
werkskammer und der Industrie- und Handelskammer die Errichtung einer Betriebshilfegesellschaft zur Unterstützung von selbständig arbeitenden Unternehmerinnen und Unternehmern im Handwerk zu prüfen. In existenzbedrohenden Situationen (Unfall, Krankheit) soll sowohl finanzielle Hilfe als auch Hilfe durch die Bereitstellung von ausgebildeten Arbeitskräften angeboten werden, damit der Betrieb nicht geschlossen werden muss.
Das Referat hat den Antrag zur Bearbeitung erhalten und Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer um ihre Einschätzung gebeten.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern nimmt wie folgt Stellung:
„Den Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer für München und Oberbayern wird ein umfangreiches Beratungs- und Unterstützungsangebot angedient: Angefangen von betriebswirtschaftlicher Beratung über technische und Umweltberatung bis hin zu Aus-, Fort- und Weiterbildungskursen, es gibt eigentlich nichts, was unsere Betriebe benötigen könnten und nicht von uns erhalten. Darüber hinaus steht mit der Bürgschaftsbank Bayern ein Finanzierungsinstrument zur Verfügung, das es unseren Mitgliedern ermöglicht, Eigenkapital gleiche Mittel zu erlangen. Damit können wir bereits heute allen Betrieben sehr umfangreich die Hilfen gewähren, die eine Betriebshilfegesellschaft nie in diesem Umfang bieten könnte. Allerdings umfasst unser Angebot keine ‚Bereitstellung von ausgebildeten Arbeitskräften‘, und dies mit gutem Grund: So müssten für jedes Gewerk voll ausgebildete Mitarbeiter vorgehalten werden, die dann im Falle eines Falles einspringen könnten. Bedenkt man, dass auch während der jetzigen Corona-Zeit gut ausgebildete Mitarbeiter Mangelware sind und teilweise händeringend gesucht werden müssen, wird klar, dass es keinesfalls sein kann, dass ausgerechnet diese Mitarbeiter dem Markt entzogen werden,obwohl noch nicht einmal klar ist, wann und wie sie eingesetzt werden können oder sollen.“
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern nimmt wie folgt Stellung:
„Eine Betriebshilfegesellschaft – wie sie in Österreich beispielsweise besteht oder in Deutschland in der Landwirtschaft gängig ist – bietet sozial- versicherten Selbstständigen für einen begrenzten Zeitraum eine kostengünstige Möglichkeit, im Fall von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bzw. Elternzeit auf die Unterstützung eines ‚Allrounders‘ zurückzugreifen. Dieser erhält während der Abwesenheit des Unternehmers bestehende operative Prozesse aufrecht und wickelt diese ab. Im österreichischen Modell kann eine solche Hilfe auch in Form einer Geldleistung bei der Bezuschussung einer Anstellung eines Betriebshelfers beantragt werden.
Auf dem deutschen Markt ist für derartige Arbeitsausfälle oder zusätzliche personelle oder aufgabenspezifische Bedarfssituationen in Unternehmen das Modell der Interimsmanager etabliert und verbreitet. Als Interimsmanager tätige Personen sind i.d.R. hochqualifizierte Betriebswirte. Ihr Aufgabenspektrum reicht von Projektleitungsaufgaben über die temporäre Leitung einer Abteilung bis hin zur strategischen Unternehmensführung.“
Obwohl eine Betriebshilfegesellschaft den Bedarf von Unternehmen mit geringeren finanziellen Mitteln auffangen könnte, existieren am Markt bereits qualitativ hochwertige Strukturen, um Arbeitsausfälle in Unternehmen aufzufangen. Die Schaffung einer Parallelstruktur wird aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft daher als nicht notwendig erachtet.
Im Hinblick auf die ablehnenden Ausführungen der zuständigen Kammern sollte die Idee einer Betriebsgesellschaft für das Handwerk in München nicht weiter verfolgt werden. Ich gehe davon aus, dass Ihr Antrag damit beantwortet ist und als erledigt gelten darf.