Corona-Prävention; Gesichtsschutzschilder für Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher in München
Antrag Stadtrats-Mitglieder Beatrix Burkhardt und Jens Luther (CSU-Fraktion) vom 29.5.2020
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei Ihrem Antrag handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt München keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erhebliche Verpflichtung erwarten lässt. Daher obliegt deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
In Ihrem Antrag baten Sie darum zu prüfen, ob Lehrerinnen und Lehrer bzw. Erzieherinnen und Erzieher mit sogenannten Gesichtsschutzschildern ausgestattet werden können.
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Im Rahmen des Unterrichtsbetriebs wurden vom Bayerischem Staatsministerium für Unterricht und Kultus mittlerweile mehrere Hygienepläne erlassen und fortgeschrieben. Derzeit gilt der Hygieneplan vom 2.10.2020 mit Geltung ab dem Schuljahr 2020/2021. Er enthält die Rahmenbedingungen für die Durchführung des Schulbetriebs und beschreibt die notwendigen Schutzmaßnahmen. Diese sind abhängig vom Infektionsgeschehen einer Region und nach einem Stufensystem aufgebaut.
Geregelt ist auch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) oder einer geeigneten textilen Barriere im Sinne einer MNB (sogenannte community masks oder Behelfsmasken, z.B. Textilmasken aus Baumwolle). Sie ist grundsätzlich für alle Personen auf dem Schulgelände (Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal, Schülerinnen und Schüler, Externe) verpflichtend vorgeschrieben. Bis zum 18.9.2020 galt die Tragepflicht bayernweit auch im Unterricht. Für München wurde diese Regelung bis auf Weiteres verlängert.
Im Rahmen-Hygieneplan Corona des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten vom 1.9.2020 wird in Abhängigkeit von denInfektionszahlen das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in ähnlicher Weise geregelt.
Das Tragen eines Gesichtsschildes wird nicht gefordert, aber auch nicht ausgeschlossen. In einem Schreiben des Bayerischen Kultusministeriums vom 24.7.2020 zum Personaleinsatz an staatlichen Schulen im Schuljahr 2020/2021 und zu Reihentestungen an staatlichen, kommunalen und privaten Schulen heißt es hierzu:
„Wenngleich nach derzeitigem Kenntnisstand aus dem Blickwinkel des Arbeitsschutzes nicht erforderlich bzw. geboten, bleibt es der betroffenen Lehrkraft bzw. dem sonstigen Personal unbenommen, z.B. auf ärztliche Empfehlung hin, zusätzliche Gegenstände zu verwenden, die ihren persönlichen Schutz ggf. erhöhen können, wie eine FFP2-Maske (ohne Ausatemventil) bzw. – als Ergänzung einer MNB – ein Visier.“
Ein Gesichtsschild wird auch von den Fachstellen wie beispielsweise dem Betriebsärztlichen Dienst, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, dem Robert-Koch-Institut, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin oder der Kommunalen Unfallversicherung Bayern lediglich als mögliche Ergänzung für besondere Fälle gesehen. Grundsätzlich stellen Gesichtsschilder keinen vergleichbaren Schutz zur Mund-Nasen-Bedeckung dar. Ein Gesichtsschild ist in Bereichen sinnvoll, in denen mit einem Verspritzen oder Versprühen potenziell infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten gerechnet werden muss. Durch Visiere oder Schilde können die direkt auf der Scheibe auftreffenden Tröpfchen aufgefangen werden. Feine infektionserregerhaltige Aerosole gelangen durch den sehr großen Spalt zwischen Mund/Nase und dem Schutzschirm weiterhin beim Ausatmen ungehindert in die Raumluft und beim Einatmen in Mund und Nase.
Auch in bestimmten Arbeitssituationen in der Kinderbetreuung, kann ein Visier eine wichtige Ergänzung sein. Beispielsweise können in Kindertageseinrichtungen Beschäftigte nicht immer den Abstand zum Kind einhalten. Gleichzeitig besteht aufgrund der Nähe die Gefahr mit Ausscheidungen und Flüssigkeiten in Kontakt zu kommen. Zudem kann durch ein transparentes Gesichtsschild z.B. beim Wickeln durch eine sichtbare Mimik die Entwicklung der Kinder gefördert werden. Eine weitere Anwendung findet sich auch bei Lehrkräften, die mit gehörlosen Schülerinnen und Schüler interagieren. In diesen Bereichen werden bei Bedarf Gesichtsschutzschilder bereits zur Verfügung gestellt.
Die Ausführungen beruhen auf dem derzeitigen Kenntnisstand und es ist nicht auszuschließen, dass neue Erkenntnisse neue Regelungen zur Hygiene an Schulen und Kindertageseinrichtungen bringen und damit auch eineNeubewertung der Nutzung von Gesichtsschildern notwendig sein wird. Sollte dies der Fall sein, werden wir von Seiten des Referats für Bildung und Sport die Neuerungen aufnehmen und umsetzen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.