Lärmschutz an der GS am Strehleranger – Mauern wie bei einem Hochsicherheitstrakt?
Anfrage Stadträtin Beatrix Burkhardt (CSU-Fraktion) vom 26.6.2020
Antwort Referat für Bildung und Sport:
Auf Ihre Anfrage vom 26.6.2020 nehme ich Bezug.
Für die gewährte Fristverlängerung bedanke ich mich.
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„Seit Jahren wird die GS am Strehleranger geplant. Es fanden zahlreiche Umplanungen hinsichtlich der Positionierung der Schulgebäude statt, Ortstermine hinsichtlich der sich dort befindlichen Bäume, Bürgeraktionen aber letztendlich war das weitere Vorgehen auf dem Weg.
Jetzt allerdings wird dem Bauausschuss des BA 16 Ramersdorf plötzlich ein Lärmgutachten des Baureferats vorgestellt, das ganz eindeutig in die geplante Tektur eingreift und im Bauplan so nicht vorgesehen ist. In dem Lärmschutzgutachten des Baureferats wird auf die Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein ‚reines Wohngebiet‘ hingewiesen, die am geplanten Standort deutlich überschritten werden. Eine Ausnahme nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten oder z.B. Schulen hervorgerufen würden, gelten in diesem Fall nicht. Demzufolge seien hier Lärmschutzmaßnahmen vorzuse- hen.
Diese sollten laut Gutachter folgende Abmessungen enthalten: 1 Höhe 24m, Länge 180m; 1 Höhe 26m, Länge 95m; 1 Höhe 28m, Länge 65m; 1 Höhe 20m, Länge 230m.
Dieses würde letztendlich bedeuten, dass das Schulgebäude von 4 Seiten ‚abgeschirmt‘ würde. Planungen, dass sich Schulen nach außen öffnen sollen, würden damit völlig konterkariert.“
Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Bedeutet dieses Gutachten erneut eine Verschiebung des Bauvorhabens? Sind diese völlig abstrusen Planungen zwischen den Referaten abgesprochen?
Antwort:
Es entsteht keine terminliche Verschiebung des Bauvorhabens.Es ist keine Schallschutzwand an der GS Strehleranger geplant und es wird keine Schallschutzwand errichtet. Die entsprechende Passage des Schall- immissionsschutzgutachtens stellt keine notwendige Lärmschutzmaßnahme dar, sondern lediglich eine theoretische Annahme des Gutachters.
Das Schallimmissionsschutzgutachten wurde in 2019 zum Bauantrag erstellt. Im Gutachten wird darauf verwiesen, dass es sich bei den durch den Schulbetrieb verursachten Geräuscheinwirkungen (sog. verhaltensbezogene Geräusche wie z.B. Reden, Lachen, Rufen) um sozialadäquate Schallereignisse handelt, für die keine Immissionsgrenz- und -richtwerte einzuhalten sind (§ 22 Absatz 1a BImSchG).
Die im Schallimmissionsschutzgutachten dargestellte Wand ist lediglich eine theoretische Annahme des Gutachters, die den erforderlichen Aufwand darstellt, wenn die Geräusche der Schülerinnen und Schüler entsprechend abgeschirmt werden müssten. Diese zusätzliche, rein nachrichtliche Information des Gutachters stellt somit keine gesetzlich erforderliche Lärmschutzmaßnahme dar.
Frage 2:
Wie stehen das Planungs- und Bildungsreferat zu diesen Aussagen des Baureferats?
Antwort des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:
Das angesprochene Lärmschutzgutachten von IBN Bauphysik GmbH & Co KG lag in der Fassung vom 3.6.2019 bereits dem ursprünglichen Bauantrag bei.
Im Zusammenhang mit der Tektur wurden lediglich die Aussagen zur Nutzung der Mensa als Versammlungsstätte für außerschulische Veranstaltungen ergänzt. Die Aussagen zu Ziffer 7.4 „Maßnahmen zum Lärmschutz“ (mit der Darstellung der Lärmschutzwände) wurden dabei nicht verändert.
Bereits in diesem Gutachten wird einleitend zu dieser Darstellung festgestellt, dass „entsprechend § 22 Absatz 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (…) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie z.B. Schulen, hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und sozialadäquat sind.“
Dies hat das Referat für Gesundheit und Umwelt in der Stellungnahme zum Bauantrag bestätigt. Die Lärmschutzwände waren daher auch nicht Bestandteil des Bauantrages.
Antwort:
Im Rahmen der Neubauplanung war zu keinem Zeitpunkt die Errichtung der angesprochenen Lärmschutzwände vorgesehen, da es sich bei Ge- räuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen oder Schulen ausgehen, um sozialadäquate Schallereignisse handelt.
Frage 3:
Wie kann es sein, dass die Planungen dann auch noch dem BA vorgestellt werden, mit der schriftlichen Begründung, dass hier die Ausnahmen außer Kraft gesetzt werden?
Antwort:
Bei der lärmschutztechnischen Beurteilung von Schulbauten werden gemäß § 22 Absatz 1a BImSchG zur Bewertung der von den Kindern verursachten Geräuschimmissionen weder die Immissionsrichtwerte der 18.BImSchV noch die einer anderen Verwaltungsvorschrift herangezogen. Diese Regel wird für die GS Strehleranger nicht außer Kraft gesetzt, sondern §22 Absatz 1a BImSchG vielmehr zur Anwendung gebracht. Dem BA 16 wurde auch keine dahingehend andere Planung vorgestellt.
Der Bezirksausschuss war in die Planung des Bauvorhabens mit eingebunden. Der Schulneubau wurde in einer Sitzung des Unterausschusses am 2.5.2018 und in einem Ortstermin am 6.11.2018 vorgestellt.
Im Zuge der Baugenehmigung wurde der Bezirksausschuss von der Lokalbaukommission über das Bauvorhaben informiert. Hier war auch das Schallimmissionsschutzgutachten enthalten. Der Bezirksausschuss hat sich nicht zum Schallschutzgutachten geäußert. Die Baugenehmigung lag am 24.9.2019 vor.
Aufgrund der Kunst am Bau wurde eine Tektur zur Baugenehmigung eingereicht und am 7.7.2020 genehmigt. In dieser Tektur war auch erneut das Schallimmissionsschutzgutachten enthalten, da lediglich noch die Nutzung der Mensa als Versammlungsstätte mit aufgenommen wurde.
Frage 4:
Welche Schallschutzmaßnahmen waren bisher vorgesehen?
Antwort:
Das Konzept des Schulgebäudes und die Anordnung der Baukörper und Freiflächen wurden sorgfältig abgestimmt, um Schallimmissionen für die Anwohner möglichst gering zu halten. Das heißt, Pausenhöfe und Sportflächen sind zum Grünzug auf der Westseite orientiert und durch die Baukör-per von der Nachbarbebauung abgeschirmt. Die Schule ist so geplant, dass keine Schallimmissionen zu erwarten sind, die über das bei einem Schulbetrieb übliche Maß hinausgehen.
Presseartikel zum Thema (Münchner Merkur 26.6.2020, Süddeutsche Zeitung 3.7.2020) beruhen auf einer Fehlinterpretation des Schallimmissionsschutzgutachtens, das Bestandteil der Genehmigung ist.
Frage 5:
Welche Auswirkungen hätte das Gutachten des Baureferats auf andere schulische Bauvorhaben?
Antwort:
Das Schallimmissionsschutzgutachten zur GS Strehleranger hat keine Auswirkungen auf andere schulische Bauvorhaben.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten.