Street Art im öffentlichen Raum – Entscheidungen ab sofort im Kulturreferat
Antrag Stadtrat Manuel Pretzl (CSU-Fraktion) vom 13.11.2019
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Sie haben am 13.11.2019 Folgendes beantragt:
„Der Stadtrat möge beschließen:
In Zukunft erhält das Kulturreferat die Federführung bei Entscheidungen, die die Genehmigung und das Anbringen von Street Art im öffentlichen Raum angeht.“
Für die gewährte Fristverlängerung bedanke ich mich.
Zu diesem Antrag kann ich dem Stadtrat keine Beschlussvorlage vorlegen, da ein Beschluss im Sinne Ihres Antrags geltendem Recht widerspräche.
Für die Genehmigung von Veränderungen an Denkmälern ist die Untere Denkmalschutzbehörde zuständig (Art. 15 Abs. 1 BayDSchG), die bei kreisfreien Städten als Kreisverwaltungsbehörde in der Kommunalverwaltung angesiedelt ist (Art. 11 Abs. 1 BayDSchG). Bei der Landeshauptstadt München wurde diese Aufgabe der Lokalbaukommission im Referat für Stadtplanung und Bauordnung zugewiesen. Die Ansiedlung der Unteren Denkmalschutzbehörde innerhalb der Stadtverwaltung unterliegt zwar grundsätzlich der Organisationshoheit der Kommune, eine Aufteilung der Zuständigkeiten auf verschiedene Dienststellen ist jedoch nicht möglich. Die Herauslösung einzelner denkmalschutzrechtlicher Erlaubnisbefugnisse aus der Lokalbaukomission in das Kulturreferat, wie es vom Antrag intendiert wurde, scheidet somit aus.
Zur fachlichen Intention Ihres Antrags kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Der Stadtrat hat in den vergangenen Jahren in verschiedenen Stadtratsbeschlüssen seinen Willen zur Förderung von Street-Art in München dokumentiert. Im Rahmen seines Auftrags zur Förderung von Kunst und Kultur fördert das Kulturreferat auch Street-Art-Projekte. Aufgrund eines Stadtratsbeschlusses von März 2014 (08-14/V 14261) gibt es dort in der Abteilung „Urbane Kulturen“ eine Ansprechpartnerin für geplante Projekte, die auch bei der Flächenakquise sowie Kontakten und Absprachen mit anderen städtischen Dienststellen wie dem Baureferat oder dem Kommunalreferat koordiniert. Darüber hinaus unterstützt sie auch bei dem denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren.Wenn eine Projektkonkretisierung umgesetzt werden soll, ist, soweit denkmalschutzrechtlich geschützte Gebäude oder Gebäude innerhalb eines geschützten Ensembles betroffen sind, ein entsprechender Antrag auf Erlaubnis bei der unteren Denkmalschutzbehörde zu stellen. Die Abteilung Denkmalschutz in der Lokalbaukommission prüft die beantragten Projekte auf ihre denkmalschutzrechtlichen Implikationen und entscheidet über die Erlaubnis. In diesem Rahmen ist jeweils auch das Landesamt für Denkmalschutz zu hören (Art. 15 Abs. 2 BayDSchG). Dessen Stellungnahme fließt in die Entscheidung mit ein.
Wenn ein Projekt dem spezifischen Denkmalcharakter eines Gebäudes oder Ensembles grundsätzlich widerspricht, beispielsweise weil eine farbliche Umgestaltung der Fassade in die wesentlichen Denkmaleigenschaften des Gebäudes eingreift, wird ein Antrag negativ beschieden.
Wenn eine Erlaubnis grundsätzlich möglich ist, wird bei Street-Art-Projekten – wie auch bei anderen Anträgen auf Änderungen in der Fassade – in der Regel eine Erlaubnis unter der Auflage erteilt, dass bei der konkreten Ausgestaltung die Behörde eingebunden wird. Konkret werden dazu Skizzen der geplanten Gestaltung verlangt, die einen ausreichenden Eindruck von der Gestaltung und Farbgebung vermitteln sowie eine unmittelbare Einbindung zu Beginn der Umsetzung, bei der die Wirkung und die konkrete Farbgebung am Gebäude beurteilt werden und gegebenenfalls noch steuernd eingegriffen werden kann. Dieses Verfahren führt nach Auskunft des Planungsreferats in vielen Fällen zum Erfolg.
Aus Sicht des Kulturreferats wird dieses Vorgehen jedoch von Künstler*innen mitunter als problematisch angesehen. In Einzelfällen kommen Projekte nicht zustande, weil die Auflagen als Eingriffe in den künstlerischen Prozess gesehen werden, die von Künstler*innen nicht akzeptiert werden.
Die Beteiligung der anderen im Antrag genannten Referate, insbesondere des Kommunalreferats (bei Projekten an städtischen Gebäuden) und Baureferats (bei Projekten, die beispielsweise in den Straßenraum eingreifen), erfolgt nach Auskunft des Kulturreferats in der Regel problemlos und konstruktiv.
Ich bin mit Ihnen der Auffassung, dass die beteiligten städtischen Dienststellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der rechtlichen Möglichkeiten mit dem Ziel zusammenarbeiten sollen, Street-Art-Projekte bestmöglich zu fördern und bei denkmalschutzrelvanten Projekten immer, soweit im Einzelfall rechtlich vertretbar, eine Realisierung zu ermöglichen.Ich werde daher das Referat für Stadtplanung und Bauordnung sowie das Kulturreferat bitten, für die Kooperation zwischen den beteiligten Abteilungen ein Verfahren zu vereinbaren, das insbesondere die folgenden Eckpunkte beinhalten soll:
Im Falle eines geplanten Negativbescheids durch die Denkmalschutzbehörde wird das Kulturreferat um Einschätzung des Sachverhalts gebeten, soweit diese zu dem Zeitpunkt noch nicht vorliegt. Im Zuge dieses Kontakts soll ebenfalls geprüft werden, ob durch vertretbare Änderungen des Projekts eine Erlaubnis möglich werden kann. Falls nach Würdigung dieser Stellungnahme weiterhin ein Dissens vorliegt, soll in einem nächsten Schritt die Stadtbaurätin um eine Entscheidung gebeten werden und den Fall gegebenenfalls mit dem Kulturreferenten beraten, um möglichst zu einer gemeinsam getragenen Entscheidung zu kommen.
Die letzte Entscheidungskompetenz verbleibt bei der Unteren Denkmalschutzbehörde im Referat für Stadtplanung und Bauordnung.
Im Falle einer Erlaubnis unter Auflagen wird das Planungsreferat die Auflagen und deren Vollzug so gestalten, dass einer Realisierung keine unnötigen Hürden in den Weg gestellt werden. In Konfliktfällen soll die Abteilung „Urbane Kulturen“ im Kulturreferat eingebunden und eine möglichst einvernehmliche Lösung erarbeitet werden.
Ich werde mich über das konkrete Vorgehen unterrichten lassen.
Ich gehe davon aus, dass ihr Antrag damit erledigt ist.