Verschwendet München wertvolles Trinkwasser?
Anfrage Stadtrat Rudolf Schabl (Fraktion ÖDP/FW) vom 2.6.2020
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
In Ihrer Anfrage vom 2.6.2020 führten Sie als Begründung aus: „Trinkwasser ist unser kostbarstes Gut. Die Landeshauptstadt München hat vor allem dank weitsichtiger und intelligenter Entscheidungen in der Vergangenheit das Privileg, über Trinkwasser in ausreichender Menge und in hervorragender Qualität zu verfügen. In vielen Teilen dieser Erde – auch in vielen Regionen Deutschlands – stellt sich die Situation ganz anders dar. Aus diesen Gründen erscheint es geradezu grotesk, dass das Münchner Trinkwasser auch zur Grobwäsche, zum Putzen und sogar für die Toilettenspülung eingesetzt wird.
In Zeiten des Klimawandels, der auch mit zunehmender Trockenheit in Mitteleuropa einhergeht, sollten deshalb zukunftsorientierte Methoden zum Wassersparen geprüft und verwirklicht werden. Dies gilt vor allem für die Landeshauptstadt München, der durch die anstehenden Bebauungspläne mit vielen Neubauten alle Möglichkeiten offenstehen.“
Das Referat für Gesundheit und Umwelt nimmt zur Thematik insgesamt wie folgt Stellung:
„Szenarien von Klimaforschern für Europa prognostizieren heißere, trockenere Sommer und feuchtere, wärmere Winter. Infolge dieser Klimaver-änderungen könnte die künftige Nutzung und Verteilung der natürlichen Quellen an Trinkwasser in Zukunft zunehmend in der Diskussion stehen. In diesem Zusammenhang wird seit Jahrzehnten für die Nutzung von Grau- bzw. Regenwasser in Wohngebäuden geworben. Neuerdings gibt es darüber hinaus Bestrebungen, in hoch effizienten Gebäuden die Abwärme des Abwassers für die Beheizung des Gebäudes zu nutzen.
Die technischen Regeln zur ordnungsgemäßen Installation von Grau- und Regenwasser zum Schutz der Gesundheit sind gegeben. Im Geschoss-Wohnungsbau in München liegt aufgrund geringer Anlagen-Zahlen in Planung und Ausführung hierfür jedoch nur geringe praktische Erfahrung der Akteur*innen im Marktgeschehen vor. Eine korrekte Funktion als auch niedrige Betriebskosten (z.B. für Pumpen) sind jedoch nur in gut geplanten und ausgeführten Anlagen gesichert. Eine entsprechende Fortbildung der einschlägigen Fachleute wäre für eine weitere Verbreitung dieser Anlagen somit eine wesentliche Voraussetzung.Die Nutzung von Regenwasser (z.B. zur Gartenbewässerung) und die Nutzung von Grauwasser (z.B. für Toilettenspülung) unterliegen einer entsprechenden Anzeigepflicht in der Trinkwasserverordnung. Sollte eine Nutzung von Regenwasser im Gebäude angestrebt werden, so sind bereits bei der Planung eine ganze Reihe von gesetzlichen und technischen Regeln zu beachten. Auf jeden Fall muss eine Vermischung von hygienisch einwandfreiem Trinkwasser mit dem nicht diesen Anforderungen entsprechendem Regenwasser (Dachablaufwasser) unbedingt vermieden werden. Aus diesem Grund erfordert die häusliche Regenwassernutzung den Einbau eines eigenständigen Leitungssystems, das auch als solches gekennzeichnet werden muss.
Aufgrund der erfreulich günstigen Wasserpreise in München sind Investitionen in Grau- und Regenwasseranlagen in Wohngebäuden zumeist kaum wirtschaftlich darstellbar. Eine wirtschaftliche Anwendung dieser Techniken ist eher bei Neubauten möglich, wodurch aber die in München vorhandenen Potenziale nur zu einem kleinen Teil erschlossen werden können. In bestehenden Gebäuden ist der Einbau einer Tankanlage (Zisterne) für Regenwasser oder eine Änderung der vorhandenen Installation mit hohen Kosten verbunden. Bei gewerblichen Gebäuden und Nutzungen sind jeweils individuelle Überlegungen und Berechnungen anzustellen.
Das RGU befürwortet die Erstellung einer ganzheitlichen Strategie im Umgang mit Regenwasser, in Abwägung der Vor- und Nachteile von Aspekten wie der Versickerung, der Verdunstung über Begrünung an Gebäuden zur Kühlung im Sommer bei gleichzeitiger Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, der Regenwasser-Nutzung im Gebäude sowie dem Ersatz von Trinkwasser.“
Die in Ihrer Anfrage gestellten Fragen können anhand der Rückmeldungen des Referats für Stadtplanung und Bauordnung sowie der SWM wie folgt beantwortet werden.
Frage 1:
Inwieweit wird bei Neubauvorhaben sowohl bei Bebauungsplänen als auch Vorhaben nach §§ 34 und 35 BauGB dafür gesorgt, dass das wertvolle Münchner Trinkwasser eingespart wird?
Antwort des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:
A) Bei Bebauungsplänen
Bauplanungsrecht/Bebauungsplanungen
Bei der Erstellung der Bebauungspläne handelt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung gemäß dem bundesweit geltenden Baugesetzbuch (BauGB). Eine verbindliche Festsetzung einzelner dezidierter Vorgaben gegenüber privaten Grundstückseigentümer*innen zum Trinkwasserschutz ist nicht Inhalt eines Bebauungsplanes, wie ihn das BauGB in § 9 Abs. 1 Ziff. 1-26 vorsieht. Die in §§ 9 und 9a BauGB genannten Festsetzungsmöglichkeiten sind zudem abschließend.
In der Bebauungsplanung kann laut § 9 Abs. 1 Nr.16a-d BauGB Folgendes festgesetzt werden: Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses sowie Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen sowie die Art dieser Maßnahmen und die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen. Auf Flächen, die nicht im Eigentum der Landeshauptstadt München stehen, kann die Gemeinde somit keine verbindlichen Vorgaben gegenüber Dritten im Sinne der Anfrage ,,Verschwendet München wertvolles Trinkwasser?‘‘ Nr. 20-26/F 00015 machen. Private Grundstückseigentümer*innen von der freiwilligen Umsetzung nicht verbindlicher Regelungen zu überzeugen, gestaltet sich erfahrungsgemäß schwierig, weil dies mit Mehrkosten verbunden ist und der Gesetzesgeber im BauGB keine gesetzliche Pflicht für Anlagen zur Wassereinsparung durch Private vorsieht. Möglichkeiten, trotz eingeschränkter Regelungsbefugnisse das Grundwasser zu schützen, bietet die Anwendung des ökologischen Kriterienkatalogs der Landeshauptstadt München. Dieser ist verbindlich bei Wohnbauvorhaben sowie Gewerbe- oder Industriebauten auf städtischen Flächen anzuwenden. Die Umsetzung von Maßnahmen des ökologischen Kriterienkatalogs kann in der Grundstücksvergabe an Private vertraglich vereinbart werden, siehe dazu auch die Ausführung zu Frage 2. Dazu gehören unter anderem auch konzeptionelle Aussagen zur Wassernutzung.
Das Wasserkonzept der Messestadt-Riem
Das Ökologische Rahmenkonzept der Messestadt Riem (fertiggestellt November 1994) verfolgte das Leitbild der nachhaltigen Stadtentwicklung und setzte sich mit den Fragen des Klima-, Flächen- und Ressourcenschut-zes auseinander. Ein Teil davon war das Wasserkonzept. Die Beratergruppe für Stadtgestaltung und Ökologie wurde damals eingerichtet, um gestalterische und ökologische Qualitäten gegenüber Bauherren und Planer*innen zu vermitteln. Dort konnten die verschiedenen Projekte vor ihrer baulichen Realisierung vorgestellt und auch Hinweise bezüglich Planung und den Maßnahmen zum Wasserhaushalt gegeben werden. Ziel des Wasserkonzeptes ist es, Grundstückskäufer*innen und deren Architekt*innen eine Planungsgrundlage mit Rechnungsgrundlagen und Mengengerüsten für die Wassereinsparung anzubieten, um den Verbrauch des Wassers so gering wie möglich zu halten und eine möglichst hohe Gewässerqualität zu sichern.
Die grundsätzliche Erfordernis für private und öffentliche Bauherren*innen bzw. Betreiber*innen, die einschlägigen Anforderungen seitens des Gesundheitsschutzes zu erfüllen (siehe Antwort zu Frage 4), bleibt davon unberührt.
Das Wasserkonzept definiert als Ziel die Senkung des durchschnittlichen Gesamtwasserverbrauchs um ein Drittel. Das Regenwasser kann vor allem für Garten und Waschmaschine verwendet werden und ebenso kann die Reinigung und Versickerung von Oberflächenwasser bzw. Grauwasser sichergestellt werden.
Eine Reduzierung des Trinkwasserverbrauchs wird erreicht durch wassersparendes Verhalten, durch eine Gebührenordnung, durch technische Einrichtungen/Maßnahmen, dazu gehören Wasserspar-Spülkasten, getrennte Rohrleitungssysteme/Brauchwassernutzung, wassersparende Armaturen und Wohnungswasserzähler. Durch Regenwassernutzung für die Bewässerung von Gärten, zur Haushaltsreinigung, Wäsche waschen und zur Toilettenspülung kann deutlich Trinkwasser eingespart werden.
Dennoch hängt die tatsächlich resultierende Trinkwassereinsparung von mehreren grundlegenden Faktoren ab: Diese sind vor allem die anfallende Niederschlagsmenge, die Größe der Auffangfläche (Dachfläche), die Dachausprägung (mit/ohne Dachbegrünung), die Geschosszahl, die Bruttogeschossfläche der Wohneinheiten und der individuelle Regenwasserbedarf. Die Regenwassernutzung erfordert zudem den Einbau einer Regenwassersammelanlage mit z.B. Regenwasserzisterne, Filteranlagen, getrennten Leitungen (Gesundheitsschutz vor Verkeimung), Ablaufvorrichtung für Überschusswasser und kontinuierliche Wartungsmaßnahmen durch die Eigentümer*innen.
Das Konzept formuliert als Ziel, dass nicht genutztes Regenwasser und Grauwasser gereinigt und dem Grundwasser wieder zugeführt werden soll. Grauwasser kann nach Reinigung wieder verwendet werden z.B. für die Spülung der Toilette, die Bewässerung von Garten und Pflanzen oder für die Reinigung des Haushaltes. Die Reinigung von Regenwasser sollüber Kiesfilter und Dachbegrünung oder technische Einrichtungen erfolgen. Zur Versickerung von Regenwasser sind außerdem ein geringer Versiegelungsgrad und -anteil (z.B. wasserdurchlässige Beläge) der Grundstücke, ausreichende Flächen zur Versickerung sowie Sickervorrichtungen als Fläche, Mulde oder Schacht notwendig. Die Reinigung von Grauwasser kann über Pflanzenkläranlagen erfolgen. Sie erfordert ein qualifiziertes Trennsystem, die Abführung von Fäkalwasser in die Kanalisation, eine Grauwasserzisterne, eine Pflanzenkläranlage (mit Flächenbedarf 2 m²/Einwohner*innen und bauliche Nebenanlagen) und eine kontinuierliche Wartung durch die Eigentümer*innen. Eine Umsetzung des Konzepts ist für kein Projekt bekannt.
Empfehlungen im Einzelnen:
Regenwassernutzung für Gärten
Für ein- bis sechsgeschossige Gebäude mit Flachdachbegrünung soll eine Regenwasserzisterne (ca. 0,15 m³ pro Einwohner*in) und eine Dachbegrünung zur Vorreinigung vorgesehen werden.
Regenwassernutzung für Garten und Wäsche
Für ein- bis viergeschossige Gebäude mit Flachdachbegrünung und für ein- bis sechsgeschossige Gebäude ohne Flachdachbegrünung soll eine Regenwasserzisterne (ca. 0,6 m³/E), die Dachbegrünung zur Vorreinigung und ein Trennsystem mit Zu- und Ableitungen für Garten und Wäsche errichtet werden.
Regen-/Grauwassernutzung für Garten, Wäsche, WC
Für ein- bis dreigeschossige Gebäude ohne Dachbegrünung soll eine Regenwasserzisterne (ca. 0,6 m3/E), eine Grauwasserzisterne (ca. 0,9 m³/E) und ein Trennsystem mit Zu- und Ableitungen für Garten und Wäsche und WC angebracht werden.
Reinigung und Versickerung
Stehen genügend Flächen für Pflanzenkläranlagen zur Verfügung, kann für die WC-Spülung vorgereinigtes Grauwasser verwendet werden. Außerdem kann das für Wäsche genutzte Regenwasser über Pflanzenkläranlagen gereinigt und dem Grundwasser zugeführt werden. Die unter dem Oberboden gelegene Schotterschicht weist eine sehr gute Wasserdurchlässigkeit auf. Bei beengten Verhältnissen werden Sickerschächte und Rigolen eingesetzt. Nur stark verschmutztes Oberflächenwasser ist der Kanalisation zuzuführen, geringer verschmutztes Wasser soll vor der Versickerung über Filter gereinigt werden.Regenwassernutzung
Da Trinkwasser nur für höchste Qualitätsanforderungen verwendet werden soll, ist der Gebrauch des Regenwassers soweit möglich anzustreben. Die Regenwassernutzung soll daher als wichtiger Bestandteil in die Maßnahmenkonzepte der verschiedenen Bauabschnitte eingebunden werden. Bei ein- bis dreigeschossigen Gebäuden ist die Regenwassernutzung für Garten und Wäsche möglich. Die Vorreinigung erfolgt über begrünte Dächer.
B) Bei Neubauvorhaben nach §§ 34 und 35 BauGB
Baugenehmigungen gemäß Bauordnungsrecht
Rechtsgrundlage für behördliche Genehmigungen einzelner Bauvorhaben (z.B. für Gebäude) sind die auf der Ebene der Bundesländer zu erlassenden Bauordnungen. Im Freistaat Bayern ist dies die Bayerische Bauordnung (BayBO).
Für (Neu-)Bauvorhaben gilt, dass im Baugenehmigungsverfahren nach der Bayerischen Bauordnung grundsätzlich ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Anforderungen geprüft werden dürfen, die im einschlägigen Prüfprogramm enthalten sind. Der Prüfungsumfang ergibt sich aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 der BayBO. Das Prüfprogramm ergibt sich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren aus Art. 59 der BayBO, bei Sonderbauten aus Art. 60 BayBO.
Vorschriften zur Prüfung der Umsetzung von Bauteilen/Instandhaltung im sparsamen Umgang mit Trinkwasser sind in beiden Fällen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Deshalb können Bauvorhaben auch nicht dahingehend geprüft werden. Gegenstand der Baugenehmigungsverfahren ist lediglich die Erschließung der Grundstücke, also die Versorgung mit Trinkwasser und die ordnungsgemäße Entsorgung von Regenwasser und Abwasser.
Frage 2:
Werden bei Vergaben städtischer Grundstücke Konzepte zur Einsparung von Trinkwasser verlangt bzw. bewertet?
Antwort des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:
Bei früheren Ausschreibungen städtischer Grundstücke wurde im Rahmen der Konzeptausschreibung der Punkt Regen- und/oder Grauwassernutzung als Auswahlkriterium berücksichtigt. Beispielsweise wurde die Einsparung von Trinkwasser als Auswahlkriterium bewertet. So wurden Bieter*innen in der Ausschreibung aufgefordert, in ihrem Angebot anzugeben, ob und ggf. wie sie eine Regen- und Grauwassernutzung in ihrem Vorhaben umsetzen werden, wobei detailliert anzugeben war, ob Regenwassernutzungzur Gartenbewässerung oder zur Gartenbewässerung und Toilettenspülung oder die Aufbereitung des Grauwassers zur ausschließlichen Verwendung für Toilettenspülungen (ggf. auch als kombinierte Anlage mit Regenwasser) oder die Aufbereitung des Grauwassers und Nutzung für die Gartenbewässerung umgesetzt wird.
Nach Abklärung mit dem RGU und der MSE wurde aufgrund der eventuell gesundheitlich auftretenden erheblichen Beeinträchtigungen und auch unter Berücksichtigung der Korrelation zum Nutzen und Kostenaufwand von diesem Auswahlkriterium Abstand genommen.
Frage 3:
Gibt es ein Konzept für die Wasseraufbereitung bei Flachdächern, wie sie in vielen Bebauungsplänen geplant sind (Regenwasser)?
Antwort des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:
Durch die Freiflächengestaltungssatzung wird regelmäßig vorgeschrieben, dass bei der Wasseraufbereitung auf Kiespressdächern und vergleichbar geeigneten Dächern ab einer Gesamtfläche von 100m² Dachbegrünung vorhanden sein soll. Diese Dachbegrünung muss eine Substratdicke von mindestens 10cm aufweisen, damit Regenwasser von der Vegetation auf dem Dach gebunden werden kann. Entsprechendes wird in der Regel in den Bebauungsplänen festgesetzt, wobei diese dann den Ausführungen der Freiflächengestaltungssatzung vorgehen. Weiter werden im Rahmen der Bebauungsplanung zunehmend Gemeinschaftsdachgärten vorgesehen, um angesichts des Verdichtungs- und Wohnbaulanddrucks die Orientierungswerte zur Freiflächenversorgung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung mittels Dachgärten für die Bewohner*innen einhalten zu können. So werden die vorhandenen Freiraumpotenziale auf den Dächern erschlossen. Gemeinschaftsdachgärten besitzen Substratdicken von 20cm und mehr, um eine ansprechende und nutzbare Begrünung, in Teilen auch urbanes Gärtnern, zu ermöglichen. Auch auf diesen Dächern kann Regenwasser vor Ort gespeichert werden.
Im Übrigen ist für Wohnbauvorhaben auf ehemaligen städtischen Grundstücken die Anwendung des ökologischen Kriterienkatalogs der Landeshauptstadt München verbindlich, so u.a. auch für das große Planungsgebiet Bayernkaserne. Auf dem Gelände der ehemaligen Bayernkaserne ist die Regenwassersammlung von den Dachflächen für die Gartenbewässerung im Sinne des ökologischen Kriterienkatalogs der LHM vorgeschrieben. Beim Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1989 ehemalige Bayernkaserne wurden Festsetzungen zur Schaffung von großen zusammenhängenden Grünflächen sowie intensiv begrünten Dächern getroffen.Weiterhin berücksichtigt das Planungskonzept nicht unterbaute Bereiche im engeren Siedlungsbereich, in denen Niederschläge gehalten werden bzw. gefiltert versickern können.
Der jüngst veröffentlichte und dem Stadtrat bekannt gegebene Bericht des Deutschen Wetterdienstes zur stadtklimatischen Situation in München („Stadtklimatische Untersuchungen der sommerlichen Temperaturverhältnisse und des Tagesgangs des Regionalwindes in München“, Sitzungsvorlagen Nr. 20-26/V 00537) verdeutlicht, wie sich der Klimawandel auch in München auswirken wird, in dem u.a. mit vermehrten Sommer- und Hitzetagen zu rechnen ist. Angesicht zu erwartender zunehmender Hitze- und Dürreperioden wird sich die Stadtentwicklungsplanung sowie die vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung in Zukunft deswegen mehr und mehr am sogenannten Schwammstadtprinzip orientieren, d.h. es wird in den Projekten geprüft werden, wie wertvolles Regenwasser gespeichert wird, um es für die Verdunstung zur Kühlung von Gebäuden und Freiräumen oder zur Bewässerung von Grünflächen in Dürreperioden zur Verfügung zu haben.
Dennoch ist klar festzuhalten, dass dem unter Ziffer 1 zitierten Bauplanungsrecht vom Gesetzgeber eine untergeordnete Rolle, gleichsam flankierend zum Wasserfachrecht, zugedacht wurde.
Für eine verbindliche bautechnische Umsetzung oder gar deren Prüfung oder gegebenenfalls Sanktionierung bezüglich detaillierter Einzelmaßnahmen findet sich im Bauplanungsrecht keine Rechtsgrundlage, sodass der planenden Gemeinde zwar die oben erläuterten, jedoch nicht alle Möglichkeiten offen stehen.
Frage 4:
Gibt es Überlegungen, sogenanntes Grauwasser (fäkalienfreies, gering verschmutztes Abwasser, das beim Duschen, Baden, Händewaschen entsteht) dem Kreislauf innerhalb eines Gebäudes oder einer Wohnanlage wieder zuzuführen (z.B. Toilettenspülung)?
Antwort:
In Abstimmung mit dem Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) und der Münchner Stadtentwässerung (MSE) wird hierzu Folgendes mitgeteilt: Die Nutzung von Grauwasser, d.h. häuslichem Abwasser ohne Fäkalienbeimengungen und Küchenabwässern ausschließlich zur Toilettenspülung ist aus hygienischer Sicht grundsätzlich möglich. Hierbei sind die Vorgaben zur Nutzung von Dachablaufwasser (Merkblatt Regenwassernutzung des Referates für Gesundheit und Umwelt) analog anzuwenden. Insbesondere ist auf die Kennzeichnung des separaten Grauwasser-Leitungssystems und dessen strikte Trennung von der Trinkwasserinstallation zu achten und fürden Fall nicht ausreichender Grauwassermengen eine Nachspeisevorrichtung aus dem Trinkwassersystem vorzusehen, um die Funktionsfähigkeit unter allen Umständen sicherzustellen.
Aus der Sicht des vorbeugenden Gesundheitsschutzes zur Nutzung von Grauwasser für die Gartenbewässerung sollten für den Menschen jedenfalls alle vermeidbaren Kontakte mit Krankheitserregern soweit als möglich minimiert werden. Das bedeutet, dass die (bio)chemische und mikrobiologische Eignung des Grauwassers für die Bewässerung durch regelmäßige Laboruntersuchungen sicher nachzuweisen ist.
Nach Auffassung der Münchner Stadtentwässerung ist die Nutzung von Grauwasser grundsätzlich möglich, jedoch sind dabei satzungsrechtliche Vorgaben, der Gewässerschutz sowie Fragen der Stadthygiene zu beachten. Entsprechend der Münchner Entwässerungssatzung ist sämtliches Grauwasser nach erfolgter (Wieder-)Benutzung stets vollständig in den Kanal einzuleiten. Eine Verwendung zur Bewässerung von Grünflächen ist deshalb nicht zulässig.
Frage 5:
Gibt es Zahlen aufgrund von Studien oder Schätzungen, wie viel kostbares Trinkwasser in der Landeshauptstadt München durch Verwendung von aufbereiteten Regen- und/oder Grauwasser eingespart werden könnte?
Antwort:
Den Referaten bzw. den SWM liegen keine entsprechenden Studien oder Schätzungen zur konkreten Trinkwassereinsparung in der Stadt München vo r.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hiermit zufriedenstellend beantworten konnte.