Für die Gemeinschaft VIII – Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
Antrag Stadtrat Manuel Pretzl (CSU-Fraktion) vom 29.7.2019
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie fordern die Verwaltung auf, ein den Angeboten von Myoma bzw. Lieblingsoma GmbH in Fürth vergleichbares, jedoch nicht kommerzielles Angebot zu etabliern. Bei der Prüfung handelt es sich um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung.
Der Inhalt des Antrages betrifft deshalb eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Bedauerlicherweise wurde die Beantwortung des Antrags „Für die Gemeinschaft VIII – Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“ im Rahmen der übrigen Anträge zunächst übersehen und musste dann aufgrund der Mehrarbeit wegen der Corona Pandemie vorübergehend zurückgestellt werden. Hierfür bitte ich um Verständnis und Entschuldigung.
Zu Ihrem Antrag vom 29.7.2019 teile ich Ihnen aber Folgendes mit:
In Ihrem Antrag nehmen Sie Bezug auf das Unternehmen Myoma bzw.
Lieblingsoma GmbH in Fürth, in dem Senior*innen mit besonderen Kenntnissen gewonnen werden konnten und ihre Leistungen auf Bestellung erbringen. Diese erhalten auf diese Weise eine Aufgabe, einen Zuverdienst und Wertschätzung. Die GmbH erhält eine Provision.
Aus Sicht des Sozialreferats kommt die Etablierung eines vergleichbaren, aber nicht kommerziellen, Projekts aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Zum einen können aufgrund der aktuellen Haushaltssituation keine neuen Zuschussprojekte initiiert werden. Das Sozialreferat ist aktuell bemüht, die bestehenden Angebote und Zuschussprojekte aufrechtzuerhalten, darüber hinausgehende Mittel stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es bereits vielfältige Möglichkeiten für Senior*innen gibt, sich zu engagieren und dafür auch eine Auf-wandsentschädigung zu erhalten. Hier ist vor allem der Einsatz von Seniorenbegleiter*innen zur Entlastung und Ergänzung in der häuslichen Pflege hervorzuheben.
Berechtigt hierzu sind ältere Menschen (über 60 Jahre) mit und ohne Pflegegrad, die in ihrer Wohnung leben und für die über die Seniorenbegleiter*innen eine Stabilisierung ihrer Situation erreicht werden kann. Die Seniorenbegleiter*innen unterstützen regelmäßig fest zugeordnete Klient*innen bei der Aktivierung und Teilhabe am öffentlichen Leben. Von Vereinsamung bedrohte oder betroffene Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Hör- oder Sehfähigkeit, physischen oder psychischen Erkrankungen und auch Personen mit (beginnender) Demenz bleiben in die Gemeinschaft integriert.
Die genannten Aktivitäten und der damit verbundene Hinzuverdienst in Form einer Aufwandsentschädigung sind auch eine gute Möglichkeit, die eigenen finanziellen Mittel wie etwa eine niedrige Rente oder auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aufzustocken. Bei SGB XII-Leistungsberechtigten wird nicht der ganze Arbeitsverdienst bzw. die komplette Aufwandsentschädigung als Einkommen angerechnet, sondern stets ein Freibetrag bis maximal zur Höhe des halben Regelsatzes (derzeit 216 Euro) berücksichtigt, der damit zusätzlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. Für die Betroffenen bedeutet das Engagement in einem der oben genannten Projekte deshalb nicht nur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, sondern es rechnet sich auch.
Darüber hinaus gibt es auch, um Beispiele herauszugreifen, ein Engagement als Schulweghelfer*in beim Kreisverwaltungsreferat sowie die Unterstützung von Menschen mit geistiger Behinderung bei der Lebenshilfe München.
Unabhängig davon wäre bei einem solchen auch nicht kommerziellen Projekt der Grenzbereich zur Monetarisierung des Ehrenamts tangiert, dem das Sozialreferat mit Vorsicht begegnet. Nach Ansicht der Fachabteilungen ist es aus den genannten Gründen vorzuziehen, dass solche Angebote dem nichtöffentlichen Sektor vorbehalten bleiben.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.